Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Gesetz ist Kecht. 
Vorwort. 
— 
Nicht mit Unrecht beklagt man sich über Rechtsunsicherheit infolge der sich wider- 
sprechenden Entscheidungen. 
Die Ursache hierfür liegt allein darin, daß der Richter sich bisher noch nicht daran 
gewöhnt hat, das vorhandene Gesetz allein auf Grund der Materialien selbständig zu 
prüfen und scharf die Konsequenzen daraus zu ziehen, sondern daß er sich der Führung 
der Litteratur und der Rechtsprechung überläßt und sich einem ganz ungerechtfertigten 
Hange zur sogenannten Billigkeit hingiebt. Dies ist zu verwerfen. — Bereits im Jahre 1881 
habe ich in dem Vorworte zu dem Examinatorium für die große Staatsprüfung darauf 
hingewiesen, daß nur das Gesetz die alleinige Erkenntnisquelle für den Richter sein darf. 
Und getreu dieser Anschauung habe ich alle größeren Gesetze an der Hand der Materialien 
ausgearbeitet, die so gewonnenen Resultate mit den in den wichtigsten Erscheinungen der 
Litteratur hervorgetretenen Rechtsanschauungen verglichen und mich sodann endgültig 
entschieden. 
Hierbei habe ich nun allerdings sehr häufig die Erfahrung gemacht, daß an Stelle 
der logischen Entwicklung des Rechtssatzes allgemeine Redewendungen zur Anwendung 
gebracht wurden, wie „Schlüsselgewalt“, „Bereicherung liegt nicht vor“, „entspricht der 
Billigkeit“ und dergleichen mehr. Ja, ein namhafter Rechtslehrer verstieg sich sogar zu 
Gunsten der Billigkeit so weit, daß er aus Billigkeitsrücksichten dieselbe Gesetzesstelle das 
eine Mal so und das andere Mal anders auslegen wollte. Ferner zeigte es sich, daß 
vielfach bei den Auslegungen Grundsätze aufgestellt wurden, die konsequent durchgeführt, 
nicht mehr Verständiges ergaben. Eine derartige Theorie muß aber unter allen Umständen 
verworfen werden, da der Gesetzgeber nur Verständiges gewollt hat und gewollt haben 
kann und auch dasjenige Maß von Billigkeit festgestellt hat, das er zur Anwendung ge- 
bracht wissen will. 
Diese Erscheinungen sind leider häufiger, als man es allgemein annimmt; selbst das 
Reichsgericht ist hiervon nicht freizusprechen und eine nicht geringe Zahl der Entscheidungen 
ist nur erklärlich durch das Hineintragen von sogenannter Billigkeit. Was aber ist 
Billigkeit? Doch weiter nichts wie das momentane Empfinden, daß die Durchführung 
des zur Anwendung zu bringenden Rechtssatzes vielleicht zu einer Härte führen könnte. 
Derartige Erwägungen aber dürfen den Richter nicht beherrschen. Es ist seine Pflicht, 
auf die festgestellten Thatsachen das Gesetz mit allen seinen Konsequenzen zur Anwendung 
zu bringen, sich jedoch dabei davor zu hüten, Spezial-Gesetze und Spezial-Bestimmungen 
ausdehnend zu interpretieren, wie dies sehr häufig gerade seitens derjenigen Rechtslehrer 
und Kommentatoren geschieht, die sich einem Spezialfache gewidmet haben. Nur genau 
so weit, wie der Gesetzgeber das allgemeine Recht eingeschränkt hat, nur so weit darf diese 
Einschränkung auch angewendet werden. Ob es gut und zweckentsprechend gewesen wäre, 
diese Einschränkung auch weiter auszudehnen, hat der Richter nicht zu prüfen. Das ist 
das Gesetz — und darüber hinaus hört der Wille des Richters auf.