Gesetz ist Kecht.
Vorwort.
—
Nicht mit Unrecht beklagt man sich über Rechtsunsicherheit infolge der sich wider-
sprechenden Entscheidungen.
Die Ursache hierfür liegt allein darin, daß der Richter sich bisher noch nicht daran
gewöhnt hat, das vorhandene Gesetz allein auf Grund der Materialien selbständig zu
prüfen und scharf die Konsequenzen daraus zu ziehen, sondern daß er sich der Führung
der Litteratur und der Rechtsprechung überläßt und sich einem ganz ungerechtfertigten
Hange zur sogenannten Billigkeit hingiebt. Dies ist zu verwerfen. — Bereits im Jahre 1881
habe ich in dem Vorworte zu dem Examinatorium für die große Staatsprüfung darauf
hingewiesen, daß nur das Gesetz die alleinige Erkenntnisquelle für den Richter sein darf.
Und getreu dieser Anschauung habe ich alle größeren Gesetze an der Hand der Materialien
ausgearbeitet, die so gewonnenen Resultate mit den in den wichtigsten Erscheinungen der
Litteratur hervorgetretenen Rechtsanschauungen verglichen und mich sodann endgültig
entschieden.
Hierbei habe ich nun allerdings sehr häufig die Erfahrung gemacht, daß an Stelle
der logischen Entwicklung des Rechtssatzes allgemeine Redewendungen zur Anwendung
gebracht wurden, wie „Schlüsselgewalt“, „Bereicherung liegt nicht vor“, „entspricht der
Billigkeit“ und dergleichen mehr. Ja, ein namhafter Rechtslehrer verstieg sich sogar zu
Gunsten der Billigkeit so weit, daß er aus Billigkeitsrücksichten dieselbe Gesetzesstelle das
eine Mal so und das andere Mal anders auslegen wollte. Ferner zeigte es sich, daß
vielfach bei den Auslegungen Grundsätze aufgestellt wurden, die konsequent durchgeführt,
nicht mehr Verständiges ergaben. Eine derartige Theorie muß aber unter allen Umständen
verworfen werden, da der Gesetzgeber nur Verständiges gewollt hat und gewollt haben
kann und auch dasjenige Maß von Billigkeit festgestellt hat, das er zur Anwendung ge-
bracht wissen will.
Diese Erscheinungen sind leider häufiger, als man es allgemein annimmt; selbst das
Reichsgericht ist hiervon nicht freizusprechen und eine nicht geringe Zahl der Entscheidungen
ist nur erklärlich durch das Hineintragen von sogenannter Billigkeit. Was aber ist
Billigkeit? Doch weiter nichts wie das momentane Empfinden, daß die Durchführung
des zur Anwendung zu bringenden Rechtssatzes vielleicht zu einer Härte führen könnte.
Derartige Erwägungen aber dürfen den Richter nicht beherrschen. Es ist seine Pflicht,
auf die festgestellten Thatsachen das Gesetz mit allen seinen Konsequenzen zur Anwendung
zu bringen, sich jedoch dabei davor zu hüten, Spezial-Gesetze und Spezial-Bestimmungen
ausdehnend zu interpretieren, wie dies sehr häufig gerade seitens derjenigen Rechtslehrer
und Kommentatoren geschieht, die sich einem Spezialfache gewidmet haben. Nur genau
so weit, wie der Gesetzgeber das allgemeine Recht eingeschränkt hat, nur so weit darf diese
Einschränkung auch angewendet werden. Ob es gut und zweckentsprechend gewesen wäre,
diese Einschränkung auch weiter auszudehnen, hat der Richter nicht zu prüfen. Das ist
das Gesetz — und darüber hinaus hört der Wille des Richters auf.