Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ablehnung 
8 
280 
286 
1048 
589 
516 
367 
146 
Im Falle teilweiser Unmöglichkeit 
kann der Gläubiger unter A. des 
noch möglichen Teiles der Leistung 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
der ganzen Verbindlichkeit verlangen, 
wenn die teilweise Erfüllung für ihn 
kein Interesse hat. 283. 
s. Vertrag 354. 
Ist der Schuldner rechtskräftig ver- 
urteilt, so kann der Gläubiger ihm 
zur Bewirkung der Leistung eine an- 
gemessene Frist mit der Erklärung 
bestimmen, daß er die Annahme der 
Leistung nach dem Ablaufe der Frist 
ablehne. 280. 
Hat die Leistung infolge des Verzugs 
für den Gläubiger kein Interesse, so 
kann dieser unter A. der Leistung 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
verlangen. 
s. Vertrag 354. 
Nießbrauch s. Pacht 589. 
Pacht 594, 581, 557 s. Be- 
rechtigung — Pacht. 
Sachen. 
A. seitens des Gastwirts, für die ein- 
gebrachten Sachen zu haften oder 
soche aufzubewahren 702, 703. 
Schenkung s. Bereicherung — 
Schenkung. 
Schuldverhältnis 396 f. Be- 
stimmung — Schuldoethältnis. 
Selbsthülfe. 
Ist in Gemäßheit des § 230 Abfs. 
1—3 der dingliche Arrest zulässig, 
so hat, falls der Arrestantrag ver- 
zögert oder abgelehnt wird, die Rück- 
gabe der weggenommenen Sachen und 
die Freilassung des Festgenommenen 
unverzüglich zu erfolgen. 
Testament 2228 f. Frist — Testa- 
ment. 
Vertrag. 
A. eines Antrages zur Schließung 
eines Vertrages. 
— 2 
2 
  
– 
8 
150 
325, 
1786, 
1787 
1862 
634 
941 
986 
967 
981 
1011, 
2039 
Ablieferung 
Die verspätete Annahme eines An- 
trags gilt als neuer Antrag. 
Eine Annahme unter Erweiterungen, 
Einschränkungen oder sonstigen Ande- 
rungen gilt als A. verbunden mit 
einem neuen Antrage. 
326, 354 s. Frist — Vertrag. 
Vormundschaft. 
1889 s. Berechtigung 
mundschaft. 
Wer die Übernahme der Vormund-= 
schaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn 
ihm ein Verschulden zur Last fällt, 
für den Schaden verantwortlich, der 
dem Mündel dadurch entsteht, daß 
sich die Bestellung des Vormundes 
verzögert. 
Erklärt das Vormundschaftsgericht 
die A. für unbegründet, so hat der 
Ablehnende, unbeschadet der ihm zu- 
stehenden Rechtsmittel, die Vormund- 
schaft auf Erfordern des Vormund- 
schaftsgerichts vorläufig zu übernehmen. 
s. Familienrat — Vormundschaft. 
Werkvertrag s. Berechtigung — 
Werkvertrag. 
— Vor- 
Ableitung. 
Eigentum. 
A. des Rechts zum Besitz 
1. von dem Eigenbesitzer 945, 
2. von dem mittelbaren Besitzer 991, 
1007. 
Ablieferung. 
Eigentum. 
Der Finder ist berechtigt und auf An- 
ordnung der Polizeibehörde verpflichtet, 
die gefundene Sache oder den Ver- 
steigerungserlös an die Polizeibehörde 
abzuliefern. 975—978. 
s. Frist — Eigentum. 
1008 f. Schuldverhältnis 432. 
Erbe. 
A. einer zum Nachlasse geschuldeten
	        
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