Beginn
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941,
942
981
Art.
auf Ehescheidung. 1572, 1576 s.
Ehe — Ehescheidung.
Eigentum.
Die Ersitzung kann nicht beginnen und,
falls sie begonnen hat, nicht fortgesetzt
werden, solange die Verjährung des
Eigentumsanspruchs gehemmt ist oder
ihrer Vollendung die Vorschriften der
88 206, 207 entgegenstehen. 945.
945 s. Verjährung 211.
Eine neue Ersitzung kann erst nach
der Beendigung der Unterbrechung
der früheren Ersitzung beginnen. 945.
Ist die gefundene Sache nicht mehr
als drei Mark wert, so beginnt die
einjährige Frist, nach deren Ablauf
der Finder das Eigentum erwirbt,
mit dem Funde. 976—978.
B. der Frist, nach welcher der Ver-
steigerungserlös für eine gefundene
Sache an die Behörde oder Verkehrs-
anstalt, durch welche die Versteigerung
vorgenommen ist, fällt. 982, 983.
Einführungsgesetz.
Ein Verschollener kann im Inlande
72
nach den deutschen G. für tot erklärt
werden, wenn er bei dem B. der
Verschollenheit ein Deutscher war.
Gehörte der Verschollene bei dem
B. der Verschollenheit einem fremden
Staate an, so kann er im Inlande
nach den deutschen G. mit Wirkung
für diejenigen Rechtsverhältnisse, welche
sich nach den deutschen G. bestimmen,
sowie mit Wirkung für das im In-
lande befindliche Vermögen für tot
erklärt werden; die Vorschriften des
§ 2369 Abs. 2 des B. G. B. finden
entsprechende Anwendung.
Die Vorschriften des § 44 des Reichs-
militärg. vom 2. Mai 1874 (Reichs-
Gesetzbl. S. 45) finden entsprechende
Anwendung auf Personen, die zur
Besatzung eines in Dienst gestellten
Schiffes der Kaiserlichen Marine ge-
hören, solange das Schiff sich außer-
.
—
90
Art.
765
774
75
1944
1954
1965
1974
1995
Beginn
halb eines inländischen Hafens befindet
oder die Personen als Kriegsgefangene
oder Geißeln in der Gewalt des Feindes
sind, ingleichen auf andere an Bord
eines solchen Schiffes genommene
Personen, solange das Schiff sich
außerhalb eines inländischen Hafens
befindet und die Personen an Bord
sind. Die Frist, mit deren Ablauf
die letztwillige Verfügung ihre Gültig-
keit verliert, beginnt mit dem Zeitpunkt,
in welchem das Schiff in einen inlän-
dischen Hafen zurückkehrt oder der
Verfügende aufhört, zu dem Schiffe
zu gehören, oder als Kriegsgefangener
oder als Geißel aus der Gewalt des
Feindes entlassen wird. Den Schiffen
stehen die sonstigen Fahrzeuge der
Kaiserlichen Marine gleich.
Der B. sowie die Hemmung und
Unterbrechung der Verjährung be-
stimmen sich für die Zeit vor dem
Inkrafttreten des B.G.B. nach den
bisherigen G. 185, 189.
s. Schuldverschreibung 8 802.
Die für die Anfechtung einer Ehe im
B.G.B. bestimmte Frist beginnt im
Falle der Nichtigkeit oder Ungültigkeit
einer vor dem Inkrafttreten des B. G. B.
geschlossenen Ehe nicht vor dem Inkraft-
treten des B. G. B.
Erbe.
B. der Frist zur Ausschlagung einer
Erbschaft s. Erbe — Erbe.
B. der Frist zur Anfechtung der
Annahme oder Ausschlagung einer
Erbschaft s. Erbe — Erbe.
B. der Frist, nach deren Ablauf ein
Erbrecht nicht mehr berücksichtigt wird
. Erbe — Erbe.
B. der Frist zur Geltendmachung von
Forderungen an den Nachlaß. 2061,
2060, 2013 f. Erbe — Erbe.
Die Inventarfrist beginnt mit der
Zustellung des Beschlusses, durch den
die Frist bestimmt wird.