Beginn — 293 —
8 der Beendigung der Unterbrechung 8
beginnen. 638
1594
1645
1684
1710
1715
1104
1823
1827
Verwandtschaft.
Die Frist zur Anfechtung der Ehelich-
keit eines Kindes beginnt mit dem
Zeitpunkt, in welchem der Mann die
1600.
Geburt des Kindes erfährt.
Der Vater soll nicht ohne Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts ein neues
Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes
beginnen.
Im Falle der Todeserklärung des
Vaters beginnt die elterliche Gewalt
der Mutter mit dem Zeitpunkte, der
als Zeitpunkt des Todes des Vaters
gilt.
Dem unehelichen Kinde gebührt der
volle auf das Vierteljahr entfallende
Betrag der ihm zu gewährenden Rente,
wenn es den B. des Vierteljahres
erlebt.
Die Verjährung des Anspruches der
unehelichen Mutter auf Ersatz der durch
die Geburt des Kindes entstehenden
Kosten beginnt mit dem Ablaufe von
sechs Wochen nach der Geburt des
Kindes.
Vorkaufsrecht s. Hypothek 1170.
Vormundschaft.
Der Vormund soll nicht ohne Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts
ein neues Erwerbsgeschäft im Namen
des Mündels beginnen oder ein be-
stehendes Erwerbsgeschäft des Mündels
1945
Hat der Mündel das achtzehnte Lebens-
auflösen.
jahr vollendet, so soll ihn das Vor-
mundschaftsgericht,
und im § 1822 Nr. 3 bezeichneten
Rechtsgeschäfte sowie vor der Ent-
scheidung über die Genehmigung des
B. oder der Auflösung eines Erwerbs-
geschäfts.
soweit thunlich,
hören vor der Entscheidung über die
Genehmigung eines der im § 1821
124
1342
1577
1372
1484,
Beglaubigung
Werkvertrag.
Der Anspruch des Bestellers auf Be-
seitigung eines Mangels des Werkes
sowie die wegen des Mangels dem
Besteller zustehenden Ansprüche auf
Wandelung, Minderungoder Schadens-
ersatz verjähren, sofern nicht der Unter-
nehmer den Mangel arglistig ver-
schwiegen hat, in sechs Monaten, bei
Arbeiten an einem Grundstücke in
einem Jahre, bei Bauwerken in fünf
Jahren. Die Verjährung beginnt mit
der Abnahme des Werkes. 639,
646, 651.
Willenserklärung.
B. der Frist zur Anfechtung einer
Willenserklärung s. Willenser-
klärung — Willenserklärung.
Beglaubigung.
Ehe.
Die Erklärung der Anfechtung einer
Ehe ist in öffentlich beglaubigter Form
abzugeben.
Ehescheidung.
Die Erklärung der Wiederannahme
eines früheren Namens nach der Ehe-
scheidung ist in öffentlich beglaubigter
Form abzugeben.
Die Erklärung des Mannes, daß
er der allein für schuldig erklärten
Frau die Führung seines Namens
untersage, ist in öffentlich beglaubigter
Form abzugeben.
Erbe.
Die Erklärung der Ausschlagung einer
Erbschaft ist in öffentlich beglaubigter
Form abzugeben. 1955.
Ein Bevollmächtigter bedarf einer
öffentlich beglaubigten Vollmacht.
Erbvertrag.
2276, 2290 s. Testament 2244.
2300 s. Testament 2261, 2273.
Güterrecht.
s. Nießbrauch 1035.
1518 f. Erbe 19T5.