Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beginn — 293 — 
8 der Beendigung der Unterbrechung 8 
beginnen. 638 
1594 
1645 
1684 
1710 
1715 
1104 
1823 
1827 
Verwandtschaft. 
Die Frist zur Anfechtung der Ehelich- 
keit eines Kindes beginnt mit dem 
Zeitpunkt, in welchem der Mann die 
1600. 
Geburt des Kindes erfährt. 
Der Vater soll nicht ohne Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts ein neues 
Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes 
beginnen. 
Im Falle der Todeserklärung des 
Vaters beginnt die elterliche Gewalt 
der Mutter mit dem Zeitpunkte, der 
als Zeitpunkt des Todes des Vaters 
gilt. 
Dem unehelichen Kinde gebührt der 
volle auf das Vierteljahr entfallende 
Betrag der ihm zu gewährenden Rente, 
wenn es den B. des Vierteljahres 
erlebt. 
Die Verjährung des Anspruches der 
unehelichen Mutter auf Ersatz der durch 
die Geburt des Kindes entstehenden 
Kosten beginnt mit dem Ablaufe von 
sechs Wochen nach der Geburt des 
Kindes. 
Vorkaufsrecht s. Hypothek 1170. 
Vormundschaft. 
Der Vormund soll nicht ohne Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts 
ein neues Erwerbsgeschäft im Namen 
des Mündels beginnen oder ein be- 
stehendes Erwerbsgeschäft des Mündels 
1945 
Hat der Mündel das achtzehnte Lebens- 
auflösen. 
jahr vollendet, so soll ihn das Vor- 
mundschaftsgericht, 
und im § 1822 Nr. 3 bezeichneten 
Rechtsgeschäfte sowie vor der Ent- 
scheidung über die Genehmigung des 
B. oder der Auflösung eines Erwerbs- 
geschäfts. 
soweit thunlich, 
hören vor der Entscheidung über die 
Genehmigung eines der im § 1821 
  
124 
1342 
1577 
1372 
1484, 
Beglaubigung 
Werkvertrag. 
Der Anspruch des Bestellers auf Be- 
seitigung eines Mangels des Werkes 
sowie die wegen des Mangels dem 
Besteller zustehenden Ansprüche auf 
Wandelung, Minderungoder Schadens- 
ersatz verjähren, sofern nicht der Unter- 
nehmer den Mangel arglistig ver- 
schwiegen hat, in sechs Monaten, bei 
Arbeiten an einem Grundstücke in 
einem Jahre, bei Bauwerken in fünf 
Jahren. Die Verjährung beginnt mit 
der Abnahme des Werkes. 639, 
646, 651. 
Willenserklärung. 
B. der Frist zur Anfechtung einer 
Willenserklärung s. Willenser- 
klärung — Willenserklärung. 
Beglaubigung. 
Ehe. 
Die Erklärung der Anfechtung einer 
Ehe ist in öffentlich beglaubigter Form 
abzugeben. 
Ehescheidung. 
Die Erklärung der Wiederannahme 
eines früheren Namens nach der Ehe- 
scheidung ist in öffentlich beglaubigter 
Form abzugeben. 
Die Erklärung des Mannes, daß 
er der allein für schuldig erklärten 
Frau die Führung seines Namens 
untersage, ist in öffentlich beglaubigter 
Form abzugeben. 
Erbe. 
Die Erklärung der Ausschlagung einer 
Erbschaft ist in öffentlich beglaubigter 
Form abzugeben. 1955. 
Ein Bevollmächtigter bedarf einer 
öffentlich beglaubigten Vollmacht. 
Erbvertrag. 
2276, 2290 s. Testament 2244. 
2300 s. Testament 2261, 2273. 
Güterrecht. 
s. Nießbrauch 1035. 
1518 f. Erbe 19T5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.