Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beglaubigung 
8 
1461 
1492 
1528 
1560 
14 
1035 
523 
371 
403 
Die Erklärung des Verzichtes eines 
anteilsberechtigten Abkömmlinges auf 
seinen Anteil an dem Gesamtgut der 
2 
— 
91 
8 
f. Gütergemeinschaft ist in öffentlich 2120 
beglaubigter Form abzugeben. 1518. 
Die Erklärung der Aufhebung der f. 
Gütergemeinschaft ist in öffentlich 
beglaubigter Form abzugeben. 1518. 
s. Nießbrauch 1035. 
Der Antrag auf eine Eintragung in 
das Güterrechtsregister ist in öffentlich 
beglaubigter Form zu stellen. 
Die Abschrift einer Eintragung in 
das Güterrechtsregister ist auf Ver- 
langen zu beglaubigen. 
Hypothek. 
Der bisherige Oypothekengläubiger hat 
auf Verlangen des neuen Oypotheken- 
gläubigers die Abtretungserklärung 
auf seine Kosten öffentlich beglaubigen 
zu lassen. 
Kauf. 
Erstreckt sich der Inhalt einer zum 
Beweise eines Rechtes dienenden 
Urkunde auch auf andere Angelegen- 
heiten, so ist der Verkäufer dem Käufer 
nur zur Erteilung eines öffentlich be- 
glaubigten Auszugs verpflichtet. 445. 
Nießbrauch. 
Bei dem Nießbrauch an einem In- 
begriff von Sachen kann jeder Teil 
verlangen, daß die Unterzeichnung des 
Verzeichnisses der Sachen öffentlich 
beglaubigt wird. Die Kosten hat 
derjenige zu tragen und vorzuschießen, 
welcher die B. verlangt. 
Schenkung s. Kauf 444. 
Schuldverhältnis. 
Behauptet der Gläubiger, zur Rück- 
gabe des Schuldscheins außer stande 
zu sein, so kann der Schuldner das 
öffentlich beglaubigte Anerkenntnis 
verlangen, daß die Schuld erloschen sei. 
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen 
Gläubiger auf Verlangen eine öffent- 
lich beglaubigte Urkunde über die Ab- 
  
  
i 
  
2121 
2182 
2198 
2215 
2244 
2261 
Beglaubigung 
tretung der Forderung auszustellen. 
412. 
Testament. 
Die Einwilligung des Nacherben zu 
einer Verfügung des Vorerben, die zur 
ordnungsmäßigen Verwaltung, ins- 
besondere zur Berichtigung von Nach- 
laßverbindlichkeiten erforderlich ist, ist 
auf Verlangen in öffentlich be- 
glaubigter Form zu erklären. Die 
Kosten der B. fallen dem Vorerben 
zur Last. 
Der Vorerbe hat auf Verlangen die 
Unterzeichnung des Verzeichnisses der 
zur Erbschaft gehörenden Gegenstände 
öffentlich beglaubigen zu lassen. 
Die Kosten der B. fallen der Erb- 
schaft zur Last. 
s. Kauf 444. 
Die Erklärung der Bestimmung der 
Person des Testamentsvollstreckers ist 
in öffentlich beglaubigter Form ab- 
zugeben. 2199, 2228. 
Der Testamentsvoollstrecker hat auf 
Verlangen die Unterzeichnung des Ver- 
zeichnisses der seiner Verwaltung unter- 
liegenden Nachlaßgegenstände öffent- 
lich beglaubigen zu lassen. 
Die Kosten der B. fallen dem Nach- 
laß zur Last. 2220. 
Die Übersetzung eines über Errichtung 
eines Testaments aufgenommenen 
Protokolls muß von dem Dolmetscher 
angefertigt oder beglaubigt und vor- 
gelesen werden. 
Das Protokoll muß die Erklärung 
des Erblassers, daß er der deutschen 
Sprache nicht mächtig sei, sowie den 
Namen des Dolmetschers und die 
Feststellung enthalten, daß der Dol- 
metscher die Übersetzung angefertigt 
oder beglaubigt und sie vorgelesen hat. 
2232, 2249. 
Das Testament ist nebst einer be- 
glaubigten Abschrift des über die Er- 
öffnung aufgenommenen Protokolls
	        
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