Beglaubigung
8
1461
1492
1528
1560
14
1035
523
371
403
Die Erklärung des Verzichtes eines
anteilsberechtigten Abkömmlinges auf
seinen Anteil an dem Gesamtgut der
2
—
91
8
f. Gütergemeinschaft ist in öffentlich 2120
beglaubigter Form abzugeben. 1518.
Die Erklärung der Aufhebung der f.
Gütergemeinschaft ist in öffentlich
beglaubigter Form abzugeben. 1518.
s. Nießbrauch 1035.
Der Antrag auf eine Eintragung in
das Güterrechtsregister ist in öffentlich
beglaubigter Form zu stellen.
Die Abschrift einer Eintragung in
das Güterrechtsregister ist auf Ver-
langen zu beglaubigen.
Hypothek.
Der bisherige Oypothekengläubiger hat
auf Verlangen des neuen Oypotheken-
gläubigers die Abtretungserklärung
auf seine Kosten öffentlich beglaubigen
zu lassen.
Kauf.
Erstreckt sich der Inhalt einer zum
Beweise eines Rechtes dienenden
Urkunde auch auf andere Angelegen-
heiten, so ist der Verkäufer dem Käufer
nur zur Erteilung eines öffentlich be-
glaubigten Auszugs verpflichtet. 445.
Nießbrauch.
Bei dem Nießbrauch an einem In-
begriff von Sachen kann jeder Teil
verlangen, daß die Unterzeichnung des
Verzeichnisses der Sachen öffentlich
beglaubigt wird. Die Kosten hat
derjenige zu tragen und vorzuschießen,
welcher die B. verlangt.
Schenkung s. Kauf 444.
Schuldverhältnis.
Behauptet der Gläubiger, zur Rück-
gabe des Schuldscheins außer stande
zu sein, so kann der Schuldner das
öffentlich beglaubigte Anerkenntnis
verlangen, daß die Schuld erloschen sei.
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen
Gläubiger auf Verlangen eine öffent-
lich beglaubigte Urkunde über die Ab-
i
2121
2182
2198
2215
2244
2261
Beglaubigung
tretung der Forderung auszustellen.
412.
Testament.
Die Einwilligung des Nacherben zu
einer Verfügung des Vorerben, die zur
ordnungsmäßigen Verwaltung, ins-
besondere zur Berichtigung von Nach-
laßverbindlichkeiten erforderlich ist, ist
auf Verlangen in öffentlich be-
glaubigter Form zu erklären. Die
Kosten der B. fallen dem Vorerben
zur Last.
Der Vorerbe hat auf Verlangen die
Unterzeichnung des Verzeichnisses der
zur Erbschaft gehörenden Gegenstände
öffentlich beglaubigen zu lassen.
Die Kosten der B. fallen der Erb-
schaft zur Last.
s. Kauf 444.
Die Erklärung der Bestimmung der
Person des Testamentsvollstreckers ist
in öffentlich beglaubigter Form ab-
zugeben. 2199, 2228.
Der Testamentsvoollstrecker hat auf
Verlangen die Unterzeichnung des Ver-
zeichnisses der seiner Verwaltung unter-
liegenden Nachlaßgegenstände öffent-
lich beglaubigen zu lassen.
Die Kosten der B. fallen dem Nach-
laß zur Last. 2220.
Die Übersetzung eines über Errichtung
eines Testaments aufgenommenen
Protokolls muß von dem Dolmetscher
angefertigt oder beglaubigt und vor-
gelesen werden.
Das Protokoll muß die Erklärung
des Erblassers, daß er der deutschen
Sprache nicht mächtig sei, sowie den
Namen des Dolmetschers und die
Feststellung enthalten, daß der Dol-
metscher die Übersetzung angefertigt
oder beglaubigt und sie vorgelesen hat.
2232, 2249.
Das Testament ist nebst einer be-
glaubigten Abschrift des über die Er-
öffnung aufgenommenen Protokolls