Ablieferung —
§ Sache an einen gerichtlich zu bestellen-
den Verwahrer. 2032.
2300 Erbvertrag s. Testament 2259.
Kauf.
477 In sechs Monaten von der A. der
492
391
908
Art.
77527
836
1133
beweglichen Sache an verjährt der
Anspruch auf Wandelung, Minderung
oder Schadensersatz wegen Mangels
einer zugesicherten Eigenschaft.
481, 490.
Die im § 490 bestimmte Verjährung
beginnt, wenn eine Gewährfrist nicht
vereinbart wird, mit der A. des Tieres.
481.
Pfandrecht.
A. des Pfandes an einen gerichtlich
zu bestellenden Verwahrer 1231, 1266,
1275, 1281, 1284, 1287, 1288.
Reallast s. Schuldverhältnis 432.
Schuldverhältnis.
A. einer geschuldeten Sache an einen
Verwahrer an Stelle der Hinterlegung
für alle Gläubiger.
Testa ment.
A. eines Testamentes an das Nachlaß-
gericht.
Werkvertrag.
4 s. Berechtigung — Werkvertrag.
s. Kauf 177.
Ablielerungsort.
Schuldverhältnis.
Die Aufrechnung wird nicht dadurch 1
ausgeschlossen, daß für die Forde-
rungen verschiedene Leistungs= oder
A. bestehen.
Ablösung.
Eigentum s. Drohung — Eigen-
tum.
Einführungsgesetz 7/7 . Landes-
geselz — E.’G.
480,
23
Handlung 837, 838, 840 s. Be-
sitger — Handlung.
Hypothek s. Rentenschuld 120 1.
1053
8
1199
1133
1201
Art.
77
1133
1199
1200
1201
1202
550
1217
919
Abmarkung
Rentenschuld.
A. einer Rentenschuld 1200—1202.
Ablösungsrecht.
Hypothek s. Rentenschuld 1201.
Rentenschuld.
Das Recht zur Ablösung der Renten-
schuld steht dem Eigentümer zu 1202.
Ablösungsrenten.
Einführungsgesetz 'zzés. Landes-
geselz — E.G.
Ablösungssumme.
Hypothek s. Rentenschuld 1201.
Renteaschuld.
Die A. für eine Rentenschuld muß
im Grundbuch angegeben werden.
Auf die A. finden die für ein
Grundschuldkapital geltenden Vor-
schriften entsprechende Anwendung.
Die Zahlung der A. an den Gläu-
biger hat die gleiche Wirkung wie
die Zahlung des Kopitals einer
Grundschuld.
Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der
Gläubiger berechtigt, die Zahlung
der A. aus dem Grundstücke zu
verlangen.
Hat der Eigentümer die Rentenschuld
gekündigt, so kann der Gläubiger
nach dem Ablaufe der Kündigungs-
frist die Zahlung der A. aus dem
Grundstücke verlangen.
Abmahnung.
Miete s. Berechligung — Miete.
Nießbrauch 1054 s. Forlsetzung
— Nießbrauch.
Pfandrecht 1266, 1275 s. Fort-
selzung — Pfandrecht.
Abmarkung.
Eigentum.
Die Art der A. eines Grundstücks
und das Verfahren bestimmen sich