Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ablieferung — 
§ Sache an einen gerichtlich zu bestellen- 
den Verwahrer. 2032. 
2300 Erbvertrag s. Testament 2259. 
Kauf. 
477 In sechs Monaten von der A. der 
492 
391 
908 
Art. 
77527 
836 
1133 
beweglichen Sache an verjährt der 
Anspruch auf Wandelung, Minderung 
oder Schadensersatz wegen Mangels 
einer zugesicherten Eigenschaft. 
481, 490. 
Die im § 490 bestimmte Verjährung 
beginnt, wenn eine Gewährfrist nicht 
vereinbart wird, mit der A. des Tieres. 
481. 
Pfandrecht. 
A. des Pfandes an einen gerichtlich 
zu bestellenden Verwahrer 1231, 1266, 
1275, 1281, 1284, 1287, 1288. 
Reallast s. Schuldverhältnis 432. 
Schuldverhältnis. 
A. einer geschuldeten Sache an einen 
Verwahrer an Stelle der Hinterlegung 
für alle Gläubiger. 
Testa ment. 
A. eines Testamentes an das Nachlaß- 
gericht. 
Werkvertrag. 
4 s. Berechtigung — Werkvertrag. 
s. Kauf 177. 
Ablielerungsort. 
Schuldverhältnis. 
Die Aufrechnung wird nicht dadurch 1 
ausgeschlossen, daß für die Forde- 
rungen verschiedene Leistungs= oder 
A. bestehen. 
Ablösung. 
Eigentum s. Drohung — Eigen- 
tum. 
Einführungsgesetz 7/7 . Landes- 
geselz — E.’G. 
480, 
23 
  
Handlung 837, 838, 840 s. Be- 
sitger — Handlung. 
Hypothek s. Rentenschuld 120 1. 
1053 
8 
1199 
1133 
1201 
Art. 
77 
1133 
1199 
1200 
1201 
1202 
550 
1217 
919 
Abmarkung 
Rentenschuld. 
A. einer Rentenschuld 1200—1202. 
Ablösungsrecht. 
Hypothek s. Rentenschuld 1201. 
Rentenschuld. 
Das Recht zur Ablösung der Renten- 
schuld steht dem Eigentümer zu 1202. 
Ablösungsrenten. 
Einführungsgesetz 'zzés. Landes- 
geselz — E.G. 
Ablösungssumme. 
Hypothek s. Rentenschuld 1201. 
Renteaschuld. 
Die A. für eine Rentenschuld muß 
im Grundbuch angegeben werden. 
Auf die A. finden die für ein 
Grundschuldkapital geltenden Vor- 
schriften entsprechende Anwendung. 
Die Zahlung der A. an den Gläu- 
biger hat die gleiche Wirkung wie 
die Zahlung des Kopitals einer 
Grundschuld. 
Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der 
Gläubiger berechtigt, die Zahlung 
der A. aus dem Grundstücke zu 
verlangen. 
Hat der Eigentümer die Rentenschuld 
gekündigt, so kann der Gläubiger 
nach dem Ablaufe der Kündigungs- 
frist die Zahlung der A. aus dem 
Grundstücke verlangen. 
Abmahnung. 
Miete s. Berechligung — Miete. 
Nießbrauch 1054 s. Forlsetzung 
— Nießbrauch. 
Pfandrecht 1266, 1275 s. Fort- 
selzung — Pfandrecht. 
Abmarkung. 
Eigentum. 
Die Art der A. eines Grundstücks 
und das Verfahren bestimmen sich
	        
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