Behörde — 304
70
75%
pflichtet ist, ohne daß die Verpflichtung
auf Vertrag beruht, so finden, wenn
der B. der Empfangsberechtigte oder
dessen Aufenthaltsort unbekannt ist,
die Vorschriften der 88 979—982
entsprechende Anwendung.
Einführungsgesetz.
s. Erbschein 8 2369.
Gelangt aus einem im Auslande er-
öffneten Nachlasse für die nach den
dortigen G. berechtigten Erben oder
Vermächtnisnehmer durch Vermittelung
deutscher B. Vermögen ins Inland,
so kann ein anderer der Herausgabe
nicht aus dem Grunde widersprechen,
daß er als Erbe oder Vermächtnis-
nehmer einen Anspruch auf das Ver-
mögen habe.
Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften über die Grundsätze, nach
welchen der Wildschaden festzustellen
ist, sowie die landesg. Vorschriften,
nach welchen der Anspruch auf Ersatz
des Wildschadens innerhalb einer be-
stimmten Frist bei der zuständigen B.
geltend gemacht werden muß.
Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften, nach welchen der Fiskus,
eine Körperschaft, Stiftung oder An-
stalt des öffentlichen Rechts oder eine
unter der Verwaltung einer öffent-
lichen B. stehende Stiftung berechtigt
ist, zur Sicherung gewisser Forderungen
die Eintragung einer Hypothek an
Grundstücken des Schuldners zu ver-
langen, und nach welchen die Ein-
tragung der Hypothek auf Ersuchen
einer bestimmten B. zu erfolgen hat.
Die Hypothek kann nur als Sicherungs-
hypothek eingetragen werden; sie ent-
steht mit der Eintragung.
Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften, nach welchen im Falle der
Veräußerung eines Teiles eines Grund-
stücks dieser Teil von den Belastungen
des Grundstücks befreit wird, wenn
– Behörde
8§ von der zuständigen B. festgestellt
wird, daß die Rechtsänderung für die
Berechtigten unschädlich ist.
Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften, nach welchen unter der
-–uoe Voraussetzung:
1. im Falle der Teilung eines mit
einer Reallast belasteten Grund-
stücks die Reallast auf die einzelnen
Teile des Grundstücks verteilt wird;
2. im Falle der Aufhebung eines dem
jeweiligen Eigentümer eines Grund-
stücks an einem anderen Grund-
stücke zustehenden Rechtes die Zu-
stimmung derjenigen nicht erforder-
lich ist, zu deren Gunsten das
Grundstück des Berechtigten be-
lastet ist;
3. in den Fällen des § 1128 des
B.G.B. und des Art. 352 dieses
G. der dem Eigentümer zu-
stehende Entschädigungsanspruch
von dem einem Dritten an dem
Anspruche zustehenden Rechte be-
freit wird.
77%. 77 s. Beamter — E. G.
727 Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, nach welchen für die dem
Vormundschaftsgericht oder dem Nach-
laßgericht obliegenden Verrichtungen
andere als gerichtliche B. zuständig sind.
Sind durch L.G. die Verrichtungen
des Nachlaßgerichts einer anderen B.
als einem Gericht übertragen, so ist
für die Abnahme des im § 2006 des
B. G.B. vorgeschriebenen Offenbarungs-
eides das Amtsgericht zuständig, in
dessen Bezirk die Nachlaßbehörde ihren
Sitz hat.
76% s. Stiftung §§ 86, 87.
204 Ist der Vater oder die Mutter zur
Zeit des Inkrafttretens des B.G.B.
in der Sorge für die Person oder
für das Vermögen des Kindes durch
eine Anordnung der zuständigen B.
beschränkt, so bleibt die Beschränkung