Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Behörde — 304 
70 
75% 
pflichtet ist, ohne daß die Verpflichtung 
auf Vertrag beruht, so finden, wenn 
der B. der Empfangsberechtigte oder 
dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, 
die Vorschriften der 88 979—982 
entsprechende Anwendung. 
Einführungsgesetz. 
s. Erbschein 8 2369. 
Gelangt aus einem im Auslande er- 
öffneten Nachlasse für die nach den 
dortigen G. berechtigten Erben oder 
Vermächtnisnehmer durch Vermittelung 
deutscher B. Vermögen ins Inland, 
so kann ein anderer der Herausgabe 
nicht aus dem Grunde widersprechen, 
daß er als Erbe oder Vermächtnis- 
nehmer einen Anspruch auf das Ver- 
mögen habe. 
Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften über die Grundsätze, nach 
welchen der Wildschaden festzustellen 
ist, sowie die landesg. Vorschriften, 
nach welchen der Anspruch auf Ersatz 
des Wildschadens innerhalb einer be- 
stimmten Frist bei der zuständigen B. 
geltend gemacht werden muß. 
Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften, nach welchen der Fiskus, 
eine Körperschaft, Stiftung oder An- 
stalt des öffentlichen Rechts oder eine 
unter der Verwaltung einer öffent- 
lichen B. stehende Stiftung berechtigt 
ist, zur Sicherung gewisser Forderungen 
die Eintragung einer Hypothek an 
Grundstücken des Schuldners zu ver- 
langen, und nach welchen die Ein- 
tragung der Hypothek auf Ersuchen 
einer bestimmten B. zu erfolgen hat. 
Die Hypothek kann nur als Sicherungs- 
hypothek eingetragen werden; sie ent- 
steht mit der Eintragung. 
Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften, nach welchen im Falle der 
Veräußerung eines Teiles eines Grund- 
stücks dieser Teil von den Belastungen 
des Grundstücks befreit wird, wenn 
  
  
– Behörde 
8§ von der zuständigen B. festgestellt 
wird, daß die Rechtsänderung für die 
Berechtigten unschädlich ist. 
Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften, nach welchen unter der 
-–uoe Voraussetzung: 
1. im Falle der Teilung eines mit 
einer Reallast belasteten Grund- 
stücks die Reallast auf die einzelnen 
Teile des Grundstücks verteilt wird; 
2. im Falle der Aufhebung eines dem 
jeweiligen Eigentümer eines Grund- 
stücks an einem anderen Grund- 
stücke zustehenden Rechtes die Zu- 
stimmung derjenigen nicht erforder- 
lich ist, zu deren Gunsten das 
Grundstück des Berechtigten be- 
lastet ist; 
3. in den Fällen des § 1128 des 
B.G.B. und des Art. 352 dieses 
G. der dem Eigentümer zu- 
stehende Entschädigungsanspruch 
von dem einem Dritten an dem 
Anspruche zustehenden Rechte be- 
freit wird. 
77%. 77 s. Beamter — E. G. 
727 Unberührt bleiben die landesgesetzlichen 
Vorschriften, nach welchen für die dem 
Vormundschaftsgericht oder dem Nach- 
laßgericht obliegenden Verrichtungen 
andere als gerichtliche B. zuständig sind. 
Sind durch L.G. die Verrichtungen 
des Nachlaßgerichts einer anderen B. 
als einem Gericht übertragen, so ist 
für die Abnahme des im § 2006 des 
B. G.B. vorgeschriebenen Offenbarungs- 
eides das Amtsgericht zuständig, in 
dessen Bezirk die Nachlaßbehörde ihren 
Sitz hat. 
76% s. Stiftung §§ 86, 87. 
204 Ist der Vater oder die Mutter zur 
Zeit des Inkrafttretens des B.G.B. 
in der Sorge für die Person oder 
für das Vermögen des Kindes durch 
eine Anordnung der zuständigen B. 
beschränkt, so bleibt die Beschränkung
	        
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