Behörde —
Art.
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in Kraft. Das Vormundschaftsgericht
kann die Anordnung nach 8 1671
des B.G. B. aufheben.
Ist dem Vater oder der Mutter die
Nutznießung an dem Vermögen des
Kindes durch Anordnung der zustän=
digen B. entzogen, so hat das Vormund-
schaftsgericht die Anordnung auf Antrag
aufzuheben, es sei denn, daß die Ent-
ziehung der Nutznießung nach § 1666
Abs. 2 des B.G.B. gerechtfertigt ist.
Erbe 2003 s. Beamter — Erbe.
Erbschein.
Ein Gegenstand, für den von einer
deutschen B. ein zur Eintragung des
Berechtigten bestimmtes Buch oder
Register geführt wird, gilt als im
Inlande befindlich.
Erbvertrag s. Testament 2259.
Güterrecht 1528f. Nießbrauch 1035.
Hypothek.
Bei der Eintragung der Hypothek für
ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren
Satzung von der zuständigen B.
öffentlich bekannt gemacht worden ist,
genügt zur Bezeichnung der außer
den Zinsen satzungsgemäß zu ent-
richtenden Nebenleistungen die Bezug-
nahme auf die Satzung.
s. Befriedigung — Hypothek.
Kauf 491, 492 s. Verjährung 210.
Nießbrauch s. Beamter — Nieß-
brauch.
Schenkung.
Wer eine Schenkung unter einer Auf-
lage macht, kann die Vollziehung der
Auflage verlangen, wenn er seinerseits
geleistet hat.
Liegt die Vollziehung der Auflage
im öffentlichen Interesse, so kann nach
dem Tode des Schenkers auch die
zuständige B. die Vollziehung verlangen.
Stiftung.
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden
bedarf der schriftlichen Form.
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
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Pflichtteil . Beamter — Pflichtteil.
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Behörde
Bis zur Erteilung der Genehmigung
ist der Stifter zum Widerrufe berechtigt.
Ist die Genehmigung bei der zustän-
digen B. nachgesucht, so kann der
Widerruf nur dieser gegenüber erklärt
werden. Der Erbe des Stifters ist
zum Widerrufe nicht berechtigt, wenn
der Stifter das Gesuch bei der zu-
ständigen B. eingereicht oder im Falle
der gerichtlichen oder notariellen Be-
urkundung des Stiftungsgeschäfts das
Gericht oder den Notar bei oder nach
der Veurkundung mit der Einreichung
betraut hat.
Die Vorschriften des § 26, des § 27
Abs. 3 und der 88 28—31, 42 finden
auf Stiftungen entsprechende Anwen-
dung, die Vorschriften des § 27
Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 jedoch
nur insoweit, als sich nicht aus der
Verfassung, insbesondere daraus, daß
die Verwaltung der Stiftung von einer
öffentlichen B. geführt wird, ein anderes
ergiebt. Die Vorschriften des § 28
Abs. 2 und des § 29 finden auf
Stiftungen, deren Verwaltung von
einer öffentlichen B. geführt wird,
keine Anwendung.
Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks
unmöglich geworden oder gefährdet
sie das Gemeinwohl, so kann die zu-
ständige B. der Stiftung eine andere
Zweckbestimmung geben oder sie auf-
heben.
Bei der Umwandlung des Zweckes
ist die Absicht des Stifters thunlichst
zu berücksichtigen, insbesondere dafür
Sorge zu tragen, daß die Erträge
des Stiftungsvermögens dem Personen-=
kreise, dem sie zu statten kommen
sollten, im Sinne des Stifters thunlichst
erhalten bleiben, die B. kann die Ver-
fassung der Stiftung ändern, soweit
die Umwandlung des Zweckes es
erfordert.
Vor der Umwandlung des Zweckes
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