Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Behörde — 
Art. 
2300 
1372 
1115 
1145 
490 
1035 
2314 
81 
in Kraft. Das Vormundschaftsgericht 
kann die Anordnung nach 8 1671 
des B.G. B. aufheben. 
Ist dem Vater oder der Mutter die 
Nutznießung an dem Vermögen des 
Kindes durch Anordnung der zustän= 
digen B. entzogen, so hat das Vormund- 
schaftsgericht die Anordnung auf Antrag 
aufzuheben, es sei denn, daß die Ent- 
ziehung der Nutznießung nach § 1666 
Abs. 2 des B.G.B. gerechtfertigt ist. 
Erbe 2003 s. Beamter — Erbe. 
Erbschein. 
Ein Gegenstand, für den von einer 
deutschen B. ein zur Eintragung des 
Berechtigten bestimmtes Buch oder 
Register geführt wird, gilt als im 
Inlande befindlich. 
Erbvertrag s. Testament 2259. 
Güterrecht 1528f. Nießbrauch 1035. 
Hypothek. 
Bei der Eintragung der Hypothek für 
ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren 
Satzung von der zuständigen B. 
öffentlich bekannt gemacht worden ist, 
genügt zur Bezeichnung der außer 
den Zinsen satzungsgemäß zu ent- 
richtenden Nebenleistungen die Bezug- 
nahme auf die Satzung. 
s. Befriedigung — Hypothek. 
Kauf 491, 492 s. Verjährung 210. 
Nießbrauch s. Beamter — Nieß- 
brauch. 
Schenkung. 
Wer eine Schenkung unter einer Auf- 
lage macht, kann die Vollziehung der 
Auflage verlangen, wenn er seinerseits 
geleistet hat. 
Liegt die Vollziehung der Auflage 
im öffentlichen Interesse, so kann nach 
dem Tode des Schenkers auch die 
zuständige B. die Vollziehung verlangen. 
Stiftung. 
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden 
bedarf der schriftlichen Form. 
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
305 
Pflichtteil . Beamter — Pflichtteil. 
  
— 
8 
86 
87 
Behörde 
Bis zur Erteilung der Genehmigung 
ist der Stifter zum Widerrufe berechtigt. 
Ist die Genehmigung bei der zustän- 
digen B. nachgesucht, so kann der 
Widerruf nur dieser gegenüber erklärt 
werden. Der Erbe des Stifters ist 
zum Widerrufe nicht berechtigt, wenn 
der Stifter das Gesuch bei der zu- 
ständigen B. eingereicht oder im Falle 
der gerichtlichen oder notariellen Be- 
urkundung des Stiftungsgeschäfts das 
Gericht oder den Notar bei oder nach 
der Veurkundung mit der Einreichung 
betraut hat. 
Die Vorschriften des § 26, des § 27 
Abs. 3 und der 88 28—31, 42 finden 
auf Stiftungen entsprechende Anwen- 
dung, die Vorschriften des § 27 
Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 jedoch 
nur insoweit, als sich nicht aus der 
Verfassung, insbesondere daraus, daß 
die Verwaltung der Stiftung von einer 
öffentlichen B. geführt wird, ein anderes 
ergiebt. Die Vorschriften des § 28 
Abs. 2 und des § 29 finden auf 
Stiftungen, deren Verwaltung von 
einer öffentlichen B. geführt wird, 
keine Anwendung. 
Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks 
unmöglich geworden oder gefährdet 
sie das Gemeinwohl, so kann die zu- 
ständige B. der Stiftung eine andere 
Zweckbestimmung geben oder sie auf- 
heben. 
Bei der Umwandlung des Zweckes 
ist die Absicht des Stifters thunlichst 
zu berücksichtigen, insbesondere dafür 
Sorge zu tragen, daß die Erträge 
des Stiftungsvermögens dem Personen-= 
kreise, dem sie zu statten kommen 
sollten, im Sinne des Stifters thunlichst 
erhalten bleiben, die B. kann die Ver- 
fassung der Stiftung ändern, soweit 
die Umwandlung des Zweckes es 
erfordert. 
Vor der Umwandlung des Zweckes 
20
	        
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