Behörde
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und der Änderung der Verfassung soll
der Vorstand der Stiftung gehört
werden.
Testament.
21, 2215 s. Beamter — Testament.
Die Vollziehung einer Auflage können
der Erbe, der Miterbe und derjenige
verlangen, welchem der Wegfall des
mit der Auflage zunächst Beschwerten
unmittelbar zu statten kommen würde.
Liegt die Vollziehung im öffentlichen
Interesse, so kann auch die zuständige
B. die Vollziehung verlangen.
Befindet sich ein Testament bei einer
anderen B. als einem Gerichte, so ist
es nach dem Tode des Erblassers an
das Nachlaßgericht abzuliefern.
Verein.
Der Nachweis, daß der Vorstand des
Vereins aus den im Register ein-
getragenen Personen besteht, wird B.
gegenüber durch ein Zeugnis des
Amtsgerichts über die Eintragung
geführt.
Die Auflösung des Vereins sowie
die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist
in das Vereinsregister einzutragen.
Wird dem Verein auf Grund des
§ 43 die Rechtsfähigkeit entzogen
oder wird der Verein auf Grund des
öffentlichen Vereinsrechts aufgelöst,
so erfolgt die Eintragung auf An-
zeige der zuständigen B.
Verjährung.
Die Verjährung wird unterbrochen,
wenn der Berechtigte auf Befriedigung
oder auf Feststellung des Anspruchs,
auf Erteilung der Vollstreckungs-
klausel oder auf Erlassung des Voll-
streckungsurteils Klage erhebt.
Der Erhebung der Klage stehen
gleich:
1.
5. Die Vornahme einer Vollstreckungs-
handlung und, soweit die
Zwangsvollstreckung den Gerichten
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Behörde
oder anderen B. zugewiesen ist,
die Stellung des Antrags auf
Zwangsvollstreckung. 220.
Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs
von der Vorentscheidung einer B. ab
oder hat die Bestimmung des zu-
ständigen Gerichts durch ein höheres
Gericht zu erfolgen, so wird die Ver-
jährung durch die Einreichung des
Gesuchs an die B. oder das höhere
Gericht in gleicher Weise wie durch
Klageerhebung unterbrochen, wenn die
Klage binnen drei Monaten nach der
Erledigung des Gesuchs erhoben wird.
Auf diese Frist finden die Vorschriften
der §§ 203, 206, 207 entsprechende
Anwendung. 220.
Verwaltungsbehörde s. d.
Verwandtschaft.
s. Beamter — Verwandtschaft.
s. Vormundschaft 1807.
Der Ehemann der Mutter des un-
ehelichen Kindes kann durch Er-
klärung gegenüber der zuständigen
B. dem Kinde mit Einwilligung des
Kindes und der Mutter seinen Namen
erteilen; die Erklärung des Ehemanns
sowie die Einwilligungserklärungen
des Kindes und der Mutter sind in
öffentlich beglaubigter Form abzu-
geben.
Die Einwilligung zur Ehelichkeits-
erklärung Seitens des Kindes resp.
der Mutter und der Ehefrau des un-
ehelichen Vaters hat diesem oder der
B. gegenüber zu erfolgen, bei welcher
der Antrag einzureichen ist; sie ist
unwiderruflich.
Nach dem Tode des Vaters ist die
Ehelichkeitserklärung des Kindes nur
zulässig, wenn der Vater den Antrag
bei der zuständigen B. eingereicht
oder bei oder nach der gerichtlichen
oder notariellen Beurkundung des
Antrags das Gericht oder den Notar
mit der Einreichung betraut hat.