Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Behörde 
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209 
und der Änderung der Verfassung soll 
der Vorstand der Stiftung gehört 
werden. 
Testament. 
21, 2215 s. Beamter — Testament. 
Die Vollziehung einer Auflage können 
der Erbe, der Miterbe und derjenige 
verlangen, welchem der Wegfall des 
mit der Auflage zunächst Beschwerten 
unmittelbar zu statten kommen würde. 
Liegt die Vollziehung im öffentlichen 
Interesse, so kann auch die zuständige 
B. die Vollziehung verlangen. 
Befindet sich ein Testament bei einer 
anderen B. als einem Gerichte, so ist 
es nach dem Tode des Erblassers an 
das Nachlaßgericht abzuliefern. 
Verein. 
Der Nachweis, daß der Vorstand des 
Vereins aus den im Register ein- 
getragenen Personen besteht, wird B. 
gegenüber durch ein Zeugnis des 
Amtsgerichts über die Eintragung 
geführt. 
Die Auflösung des Vereins sowie 
die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist 
in das Vereinsregister einzutragen. 
Wird dem Verein auf Grund des 
§ 43 die Rechtsfähigkeit entzogen 
oder wird der Verein auf Grund des 
öffentlichen Vereinsrechts aufgelöst, 
so erfolgt die Eintragung auf An- 
zeige der zuständigen B. 
Verjährung. 
Die Verjährung wird unterbrochen, 
wenn der Berechtigte auf Befriedigung 
oder auf Feststellung des Anspruchs, 
auf Erteilung der Vollstreckungs- 
klausel oder auf Erlassung des Voll- 
streckungsurteils Klage erhebt. 
Der Erhebung der Klage stehen 
gleich: 
1. 
5. Die Vornahme einer Vollstreckungs- 
handlung und, soweit die 
Zwangsvollstreckung den Gerichten 
306 
  
  
8 
210 
220 
1640 
1642 
1706 
1726 
1733 
Behörde 
oder anderen B. zugewiesen ist, 
die Stellung des Antrags auf 
Zwangsvollstreckung. 220. 
Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs 
von der Vorentscheidung einer B. ab 
oder hat die Bestimmung des zu- 
ständigen Gerichts durch ein höheres 
Gericht zu erfolgen, so wird die Ver- 
jährung durch die Einreichung des 
Gesuchs an die B. oder das höhere 
Gericht in gleicher Weise wie durch 
Klageerhebung unterbrochen, wenn die 
Klage binnen drei Monaten nach der 
Erledigung des Gesuchs erhoben wird. 
Auf diese Frist finden die Vorschriften 
der §§ 203, 206, 207 entsprechende 
Anwendung. 220. 
Verwaltungsbehörde s. d. 
Verwandtschaft. 
s. Beamter — Verwandtschaft. 
s. Vormundschaft 1807. 
Der Ehemann der Mutter des un- 
ehelichen Kindes kann durch Er- 
klärung gegenüber der zuständigen 
B. dem Kinde mit Einwilligung des 
Kindes und der Mutter seinen Namen 
erteilen; die Erklärung des Ehemanns 
sowie die Einwilligungserklärungen 
des Kindes und der Mutter sind in 
öffentlich beglaubigter Form abzu- 
geben. 
Die Einwilligung zur Ehelichkeits- 
erklärung Seitens des Kindes resp. 
der Mutter und der Ehefrau des un- 
ehelichen Vaters hat diesem oder der 
B. gegenüber zu erfolgen, bei welcher 
der Antrag einzureichen ist; sie ist 
unwiderruflich. 
Nach dem Tode des Vaters ist die 
Ehelichkeitserklärung des Kindes nur 
zulässig, wenn der Vater den Antrag 
bei der zuständigen B. eingereicht 
oder bei oder nach der gerichtlichen 
oder notariellen Beurkundung des 
Antrags das Gericht oder den Notar 
mit der Einreichung betraut hat.
	        
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