Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Behörde 
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Vormundschaft. 
1802 s. Beamter — Vormundschaft. 
1807 
129 
130 
136 
143 
Anfechtungsgegner. 
Die im § 1806 vorgeschriebene An- 
legung von Mündelgeld soll nur 
erfolgen: 
5. bei einer inländischen öffentlichen 
Sparkasse, wenn sie von der zu- 
ständigen B. des Bundesstaats, 
in welchem sie ihren Sitz hat, zur 
Anlegung von Mündelgeld für 
geeignet erklärt ist. 1808—1811. 
Willenserklärung. 
s. Beglaubigung 
klärung. 
Eine Willenserklärung, die einem 
deren vorher 
Widerruf zugeht. 
Auf die Wirksamkeit der Willens- 
erklärung ist es ohne Einfluß, wenn 
der Erklärende nach der Abgabe stirbt 
oder geschäftsunfähig wird. 
Diese Vorschriften finden auch dann 
Anwendung, wenn die Willenser- 
klärung einer B. gegenüber abzu- 
geben ist. 
Ein Veräußerungsverbot, das von 
einem Gericht oder von einer anderen 
B. innerhalb ihrer Zuständigkeit er- 
lassen wird, steht einem gesetzlichen 
Veräußerungsverbote der im § 135 
bezeichneten Art gleich. 
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäfte, 
das einem anderen gegenüber vor- 
zunehmen war, ist der andere der 
Das Gleiche gilt 
bei einem Rechtsgeschäfte, das einem 
anderen oder einer B. gegenüber vor- 
zunehmen war, auch dann, wenn das 
Rechtsgeschäft der B. gegenüber vor- 
2086 
genommen worden ist. 
307 
Willenser- 
8 
2114 
anderen gegenüber abzugeben ist, wird, 
wenn sie in dessen Abwesenheit ab- 
gegeben wird, in dem Zeitpunkte wirk- 
sam, in welchem sie ihm zugeht. Sie 
wird nicht wirksam, wenn dem an- 
oder gleichzeitig ein 
Art. 
767 
1945 
2276 
1484 
  
Beifügung 
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft 
anderer Art ist Anfechtungsgegner 
jeder, der auf Grund des Rechts- 
geschäfts unmittelbar einen rechtlichen 
Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung 
kann jedoch, wenn die Willenserkläruug 
einer B. gegenüber abzugeben war, 
durch Erklärung gegenüber der B. 
erfolgen; die B. soll die Anfechtung 
demjenigen mitteilen, welcher durch 
das Rechtsgeschäft unmittelbar be- 
troffen worden ist. 
Beibringung. 
Testament. 
Gehört zur Erbschaft eine Hypotheken= 
forderung, eine Grundschuld oder eine 
Rentenschuld, so steht die Kündigung 
und die Einziehung dem Vorerben zu. 
Der Vorerbe kann jedoch nur ver- 
langen, daß das Kapital an ihn nach 
B. der Einwilligung des Nacherben 
gezahlt oder das es für ihn und den 
Nacherben hinterlegt wird. Auf andere 
Verfügungen über die Hypotheken- 
forderung, die Grundschuld oder die 
Rentenschuld finden die Vorschriften 
des § 2113 Anwendung. 2112, 
2136. 
Beifügung. 
Einführungsgesetz s. Erbvertrag 
§ 2276 s. Testament 8 2243 bis 
2245. 
Erbe. 
Ein Bevollmächtigter bedarf zur Aus- 
schlagung der Erbschaft einer öffentlich 
beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht 
muß der Erklärung beigefügt oder 
innerhalb der Ausschlagungsfrist nach- 
gebracht werden. 1955. 
Erbvertrag 2290 s. Testament 
2243, 2244. 
Güterrecht 1518 s. Erbe 1945. 
Testament. 
Ist einer letztwilligen Verfügung der 
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