Behörde
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Vormundschaft.
1802 s. Beamter — Vormundschaft.
1807
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Anfechtungsgegner.
Die im § 1806 vorgeschriebene An-
legung von Mündelgeld soll nur
erfolgen:
5. bei einer inländischen öffentlichen
Sparkasse, wenn sie von der zu-
ständigen B. des Bundesstaats,
in welchem sie ihren Sitz hat, zur
Anlegung von Mündelgeld für
geeignet erklärt ist. 1808—1811.
Willenserklärung.
s. Beglaubigung
klärung.
Eine Willenserklärung, die einem
deren vorher
Widerruf zugeht.
Auf die Wirksamkeit der Willens-
erklärung ist es ohne Einfluß, wenn
der Erklärende nach der Abgabe stirbt
oder geschäftsunfähig wird.
Diese Vorschriften finden auch dann
Anwendung, wenn die Willenser-
klärung einer B. gegenüber abzu-
geben ist.
Ein Veräußerungsverbot, das von
einem Gericht oder von einer anderen
B. innerhalb ihrer Zuständigkeit er-
lassen wird, steht einem gesetzlichen
Veräußerungsverbote der im § 135
bezeichneten Art gleich.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäfte,
das einem anderen gegenüber vor-
zunehmen war, ist der andere der
Das Gleiche gilt
bei einem Rechtsgeschäfte, das einem
anderen oder einer B. gegenüber vor-
zunehmen war, auch dann, wenn das
Rechtsgeschäft der B. gegenüber vor-
2086
genommen worden ist.
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Willenser-
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2114
anderen gegenüber abzugeben ist, wird,
wenn sie in dessen Abwesenheit ab-
gegeben wird, in dem Zeitpunkte wirk-
sam, in welchem sie ihm zugeht. Sie
wird nicht wirksam, wenn dem an-
oder gleichzeitig ein
Art.
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1945
2276
1484
Beifügung
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft
anderer Art ist Anfechtungsgegner
jeder, der auf Grund des Rechts-
geschäfts unmittelbar einen rechtlichen
Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung
kann jedoch, wenn die Willenserkläruug
einer B. gegenüber abzugeben war,
durch Erklärung gegenüber der B.
erfolgen; die B. soll die Anfechtung
demjenigen mitteilen, welcher durch
das Rechtsgeschäft unmittelbar be-
troffen worden ist.
Beibringung.
Testament.
Gehört zur Erbschaft eine Hypotheken=
forderung, eine Grundschuld oder eine
Rentenschuld, so steht die Kündigung
und die Einziehung dem Vorerben zu.
Der Vorerbe kann jedoch nur ver-
langen, daß das Kapital an ihn nach
B. der Einwilligung des Nacherben
gezahlt oder das es für ihn und den
Nacherben hinterlegt wird. Auf andere
Verfügungen über die Hypotheken-
forderung, die Grundschuld oder die
Rentenschuld finden die Vorschriften
des § 2113 Anwendung. 2112,
2136.
Beifügung.
Einführungsgesetz s. Erbvertrag
§ 2276 s. Testament 8 2243 bis
2245.
Erbe.
Ein Bevollmächtigter bedarf zur Aus-
schlagung der Erbschaft einer öffentlich
beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht
muß der Erklärung beigefügt oder
innerhalb der Ausschlagungsfrist nach-
gebracht werden. 1955.
Erbvertrag 2290 s. Testament
2243, 2244.
Güterrecht 1518 s. Erbe 1945.
Testament.
Ist einer letztwilligen Verfügung der
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