Beihülfe
8
Art.
7156
76%
½%
77
1687
die zur Aufnahme des Inventars
sonst erforderliche B. zu leisten. 2220.
Beistand.
Einführungsgesetz.
Wer zur Zeit des Inkrafttretens des 1
B. G. B. wegen Verschwendung ent-
mündigt ist, steht von dieser Zeit an
einem nach den Vorschriften des B.G.B.
wegen Verschwendung Entmündigten
gleich.
Dasselbe gilt von demjenigen, für
welchen nach den französischen oder
den badischen G. wegen Verschwendung
die Bestellung eines B. angeordnet ist.
Soweit nach den Vorschriften des
B. G. B. infolge einer Todeserklärung
die elterliche Gewalt des Verschollenen,
die Vormundschaft, die Pflegschaft,
sowie das Amt als Vormund, Gegen-
vormund, Pfleger, B. oder Mitglied
eines Familienrates endigt, gelten diese
Vorschriften von dem Inkrafttreten
des B.G.B. an auch für eine vorher
erfolgte Todeserklärung. 76, 767.
Hat der Vater vor dem Inkrafttreten
des B. G. B. auf Grund der bis- 1689
herigen G. die Mutter von der Vor-
mundschaft über das Kind ausge-
geschlossen oder der Mutter einen B.
zugeordnet, so gilt die Anordnung
des Vaters von dem Inkrafttreten
des B. G. B. an als Anordnung der
Bestellung eines B. für die Mutter
im Sinne des B. G. B.
Die nach den französischen oder den
badischen G. für einen Geistesschwachen
angeordnete Bestellung eines B. ver-
liert mitdem Ablauf von sechs Monaten
nach dem Inkrafttreten des B. G. B.
ihre Wirkung.
Verwandtschaft.
Das Vormundschaftsgericht hat der
Mutter einen B. zu bestellen:
1. wenn der Vater die Bestellung
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1688
Beistand
nach Maßgabe des § 1777 an-
geordnet hat;
wenn die Mutter die Bestellung
beantragt;
3. wenn das Vormundschaftsgericht
aus besonderen Gründen, insbe-
sondere wegen des Umfanges oder
der Schwierigkeit der Vermögens-
verwaltung oder in den Fällen
der §§ 1666, 1667 die Bestellung
im Interesse des Kindes für nötig
erachtet. 1686, 1695.
Der B. kann für alle Angelegenheiten,
für gewisse Arten von Angelegenheiten
oder für einzelne Angelegenheiten be-
stellt werden.
Über den Umfang seines Wirkungs-
kreises entscheidet die Bestellung. Ist
der Umfang nicht bestimmt, so fallen
alle Angelegenheiten in seinen
Wirkungkreis.
Hat der Vater die Bestellung an-
geordnet, so hat das Vormundschafts-
gericht Bestimmungen, die er nach
Maßgabe des § 1777 über den Um-
fang des Wirkungkreises getroffen hat,
bei der Bestellung zu befolgen. 1686.
Der B. hat innerhalb seines Wirkungs-
kreises die Mutter bei der Ausübung
der elterlichen Gewalt zu unterstützen
und zu überwachen, er hat dem
Vormundschaftsgerichte jeden Fall, in
welchem es zum Einschreiten berufen
ist, unverzüglich anzuzeigen. 1686.
1690 Die Genehmigung des B. ist innerhalb
seines Wirkungskreises zu jedem Rechts-
geschäft erforderlich, zu dem ein Vor-
mund der Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts oder des Gegenvor-
mundes bedarf. Ausgenommen sind
Rechtsgeschäfte, welche die Mutter nicht
ohne die Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts vornehmen kann. Die
Vorschriften der 88 1828—1831
finden entsprechende Anwendung.
Die Genehmigung des B. wird