Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beihülfe 
8 
Art. 
7156 
76% 
½% 
77 
1687 
die zur Aufnahme des Inventars 
sonst erforderliche B. zu leisten. 2220. 
Beistand. 
Einführungsgesetz. 
Wer zur Zeit des Inkrafttretens des 1 
B. G. B. wegen Verschwendung ent- 
mündigt ist, steht von dieser Zeit an 
einem nach den Vorschriften des B.G.B. 
wegen Verschwendung Entmündigten 
gleich. 
Dasselbe gilt von demjenigen, für 
welchen nach den französischen oder 
den badischen G. wegen Verschwendung 
die Bestellung eines B. angeordnet ist. 
Soweit nach den Vorschriften des 
B. G. B. infolge einer Todeserklärung 
die elterliche Gewalt des Verschollenen, 
die Vormundschaft, die Pflegschaft, 
sowie das Amt als Vormund, Gegen- 
vormund, Pfleger, B. oder Mitglied 
eines Familienrates endigt, gelten diese 
Vorschriften von dem Inkrafttreten 
des B.G.B. an auch für eine vorher 
erfolgte Todeserklärung. 76, 767. 
Hat der Vater vor dem Inkrafttreten 
des B. G. B. auf Grund der bis- 1689 
herigen G. die Mutter von der Vor- 
mundschaft über das Kind ausge- 
geschlossen oder der Mutter einen B. 
zugeordnet, so gilt die Anordnung 
des Vaters von dem Inkrafttreten 
des B. G. B. an als Anordnung der 
Bestellung eines B. für die Mutter 
im Sinne des B. G. B. 
Die nach den französischen oder den 
badischen G. für einen Geistesschwachen 
angeordnete Bestellung eines B. ver- 
liert mitdem Ablauf von sechs Monaten 
nach dem Inkrafttreten des B. G. B. 
ihre Wirkung. 
Verwandtschaft. 
Das Vormundschaftsgericht hat der 
Mutter einen B. zu bestellen: 
1. wenn der Vater die Bestellung 
309 
8 
1688 
  
  
Beistand 
nach Maßgabe des § 1777 an- 
geordnet hat; 
wenn die Mutter die Bestellung 
beantragt; 
3. wenn das Vormundschaftsgericht 
aus besonderen Gründen, insbe- 
sondere wegen des Umfanges oder 
der Schwierigkeit der Vermögens- 
verwaltung oder in den Fällen 
der §§ 1666, 1667 die Bestellung 
im Interesse des Kindes für nötig 
erachtet. 1686, 1695. 
Der B. kann für alle Angelegenheiten, 
für gewisse Arten von Angelegenheiten 
oder für einzelne Angelegenheiten be- 
stellt werden. 
Über den Umfang seines Wirkungs- 
kreises entscheidet die Bestellung. Ist 
der Umfang nicht bestimmt, so fallen 
alle Angelegenheiten in seinen 
Wirkungkreis. 
Hat der Vater die Bestellung an- 
geordnet, so hat das Vormundschafts- 
gericht Bestimmungen, die er nach 
Maßgabe des § 1777 über den Um- 
fang des Wirkungkreises getroffen hat, 
bei der Bestellung zu befolgen. 1686. 
Der B. hat innerhalb seines Wirkungs- 
kreises die Mutter bei der Ausübung 
der elterlichen Gewalt zu unterstützen 
und zu überwachen, er hat dem 
Vormundschaftsgerichte jeden Fall, in 
welchem es zum Einschreiten berufen 
ist, unverzüglich anzuzeigen. 1686. 
1690 Die Genehmigung des B. ist innerhalb 
seines Wirkungskreises zu jedem Rechts- 
geschäft erforderlich, zu dem ein Vor- 
mund der Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichts oder des Gegenvor- 
mundes bedarf. Ausgenommen sind 
Rechtsgeschäfte, welche die Mutter nicht 
ohne die Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichts vornehmen kann. Die 
Vorschriften der 88 1828—1831 
finden entsprechende Anwendung. 
Die Genehmigung des B. wird
	        
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