Abmarkung
8
859
Art.
77.
2028
433
418
1892
638
610
641
nach den L.G.; enthalten diese keine
Vorschriften, so entscheidet die Orts-
üblichkeit.
Die Kosten der A. sind von den
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Beteiligten zu gleichen Teilen zut
tragen, sofern nicht aus einem zwischen
ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse
sich ein anderes ergiebt. 920, 924.
Abnahme.
Besitz 860, 865 s. Besitz — Besitz.
Einführungsgesetz s. Landes-
Lesetz — E. G.
Erbe 2057 s. Leistung 261.
Kauf.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Ver-
käufer den vereinbarten Kaufpreis zu
zahlen und die gekaufte Sache ab-
zunehmen. 445.
Die Kosten der A. und der Ver-
sendung der gekauften Sache nach
einem anderen Orte als dem Er-
füllungsorte fallen dem Käufer zur
Last. 451.
Leistung.
Die Kosten der A. des Offenbarungs-
eides hat derjenige zu tragen, welcher
die Leistung des Eides verlangt.
Vormundschaft.
Das Vormundschaftsgericht hat die
A. der Rechnung des Vormundes zu
vermitteln.
Wertvertrag.
A. des Werkes als Beginn der
Verjährung. 646, 639.
Der Besteller ist verpflichtet, das
vertragsmäßig hergestellte Werk ab-
zunehmen, sofern nicht nach der
Beschaffenheit des Werkes die A.
ausgeschlossen ist. 646.
A. eines mangelhaften Werkes.
Die Vergütung ist bei der A. des
Werkes zu entrichten. 646.
8
644
645
646
651
782
887
1170
1269
1112
208
1104
Art.
96
72
2373
Abschluß
Der Unternehmer trägt die Gefahr
bis zur A. des Werkes. 646.
Untergang, Verschlechterung oder
Unausführbarkeit eines Werkes vor
der A. 646.
Ist nach der Beschaffenheit des
Werkes die A. ausgeschlossen, so
tritt in den Fällen der §§ 638, 641,
644, 645 an die Stelle der A. die
Vollendung des Werkes.
s. Kauf 433.
Abrechnung.
Schuldversprechen.
Wird ein Schuldversprechen oder ein
Schuldanerkenntnis auf Grund einer
A. oder im Wege des Vergleichs er-
teilt, so ist die Beobachtung der in
den §8 780, 781 vorgeschriebenen
schriftlichen Form nicht erforderlich.
Abschlagzahlung.
Grundstück s. Hypothek 1170.
Hypothek 1175, 1188 s. Ver-
jährung 208.
Pfandrecht 1272 s. Hypothek 1170.
Reallast s. Vorkaufsrecht 1104.
Verjährung.
Die Verjährung wird unterbrochen,
wenn der Verpflichtete dem Berech-
tigten gegenüber den Anspruch durch
A., Zinszahlung, Sicherheitsleistung
oder in anderer Weise anerkennt.
Vorkaufsrecht s. Hypothek 1170.
Abschluss.
Einführungsgesetz.
s. Geschäftsfähigkeit § 109.
s. Vertrag § 313.
Erbschaftskauf.
Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach
dem A. des Kaufes durch Nacherb-
folge oder infolge des Wegfalls eines
Miterben anfällt, ist im Zweifel nicht
als mitverkauft anzufehen.