Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Abmarkung 
8 
859 
Art. 
77. 
2028 
433 
418 
1892 
638 
610 
641 
nach den L.G.; enthalten diese keine 
Vorschriften, so entscheidet die Orts- 
üblichkeit. 
Die Kosten der A. sind von den 
24 
Beteiligten zu gleichen Teilen zut 
tragen, sofern nicht aus einem zwischen 
ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse 
sich ein anderes ergiebt. 920, 924. 
Abnahme. 
Besitz 860, 865 s. Besitz — Besitz. 
Einführungsgesetz s. Landes- 
Lesetz — E. G. 
Erbe 2057 s. Leistung 261. 
Kauf. 
Der Käufer ist verpflichtet, dem Ver- 
käufer den vereinbarten Kaufpreis zu 
zahlen und die gekaufte Sache ab- 
zunehmen. 445. 
Die Kosten der A. und der Ver- 
sendung der gekauften Sache nach 
einem anderen Orte als dem Er- 
füllungsorte fallen dem Käufer zur 
Last. 451. 
Leistung. 
Die Kosten der A. des Offenbarungs- 
eides hat derjenige zu tragen, welcher 
die Leistung des Eides verlangt. 
Vormundschaft. 
Das Vormundschaftsgericht hat die 
A. der Rechnung des Vormundes zu 
vermitteln. 
Wertvertrag. 
A. des Werkes als Beginn der 
Verjährung. 646, 639. 
Der Besteller ist verpflichtet, das 
vertragsmäßig hergestellte Werk ab- 
zunehmen, sofern nicht nach der 
Beschaffenheit des Werkes die A. 
ausgeschlossen ist. 646. 
A. eines mangelhaften Werkes. 
Die Vergütung ist bei der A. des 
Werkes zu entrichten. 646. 
  
  
  
8 
644 
645 
646 
651 
782 
887 
1170 
1269 
1112 
208 
1104 
Art. 
96 
72 
2373 
Abschluß 
Der Unternehmer trägt die Gefahr 
bis zur A. des Werkes. 646. 
Untergang, Verschlechterung oder 
Unausführbarkeit eines Werkes vor 
der A. 646. 
Ist nach der Beschaffenheit des 
Werkes die A. ausgeschlossen, so 
tritt in den Fällen der §§ 638, 641, 
644, 645 an die Stelle der A. die 
Vollendung des Werkes. 
s. Kauf 433. 
Abrechnung. 
Schuldversprechen. 
Wird ein Schuldversprechen oder ein 
Schuldanerkenntnis auf Grund einer 
A. oder im Wege des Vergleichs er- 
teilt, so ist die Beobachtung der in 
den §8 780, 781 vorgeschriebenen 
schriftlichen Form nicht erforderlich. 
Abschlagzahlung. 
Grundstück s. Hypothek 1170. 
Hypothek 1175, 1188 s. Ver- 
jährung 208. 
Pfandrecht 1272 s. Hypothek 1170. 
Reallast s. Vorkaufsrecht 1104. 
Verjährung. 
Die Verjährung wird unterbrochen, 
wenn der Verpflichtete dem Berech- 
tigten gegenüber den Anspruch durch 
A., Zinszahlung, Sicherheitsleistung 
oder in anderer Weise anerkennt. 
Vorkaufsrecht s. Hypothek 1170. 
Abschluss. 
Einführungsgesetz. 
s. Geschäftsfähigkeit § 109. 
s. Vertrag § 313. 
Erbschaftskauf. 
Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach 
dem A. des Kaufes durch Nacherb- 
folge oder infolge des Wegfalls eines 
Miterben anfällt, ist im Zweifel nicht 
als mitverkauft anzufehen.
	        
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