Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beistand 
1691 
1692 
1693 
1691 
1695 
durch die Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts ersetzt. 
Das Vormundschaftsgericht soll vor 
der Entscheidung über die Genehmigung 
in allen Fällen, in denen das Rechts- 
geschäft zu dem Wirkungskreise des B. 
gehört, den B. hören, sofern ein 
solcher vorhanden und die Anhörung 
thunlich ist. 1686. 
Soweit die Anlegung des zu dem 
Vermögen des Kindes gehörenden 
Geldes in den Wirkungskreis des B. 
fällt, finden die für die Anlegung 
von Mündelgeld geltenden Vor- 
schriften der §§ 1809, 1810 (s. Vor- 
mundschaft) entsprechende Anwendung. 
1686. 
Hat die Mutter ein Vermögens- 
verzeichnis einzureichen, so ist bei der 
Aufnahme des Verzeichnisses der B. 
zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch 
von dem B. mit der Versicherung 
der Richtigkeit und Vollständigkeit zu 
versehen. Ist das Verzeichnis un- 
genügend, so finden, sofern nicht die 
Voraussetzungen des § 1667 vor- 
liegen, die Vorschriften des § 1640 
Abs. 2 
1686. 
Das Vormundschaftsgericht kann auf 
Antrag der Mutter dem B. die Ver- 
mögensverwaltung ganz oder teilweise 
übertragen; soweit dies geschieht, hat 
der B. die Rechte und Pflichten eines 
Pflegers. 1686, 1695. 
Für die Berufung, Bestellung und 
Beaufsichtigung des B., für seine 
Haftung und seine Ansprüche, für 
die ihm zu bewilligende Vergütung 
und für die Beendigung seines Amtes 
gelten die gleichen Vorschriften wie 
bei dem Gegenvormunde. 
Das Amt des B. endigt auch 
dann, wenn die elterliche Gewalt der 
Mutter ruht. 1686. 
Das Vormundschaftsgericht kann in 
entsprechende Anwendung. 
310 
  
  
  
8 
1696 
1702 
1707 
1899. 
Beistand 
den Fällen des § 1687 Nr. 2, 3 
die Bestellung des B. und im Falle 
des 8 1693 die Übertragung der Ver- 
mögensverwaltung auf den B. jeder- 
zeit aufheben. 
Ist die Stellung des B. nach 
§ 1687 Nr. 2 erfolgt, so soll sie 
nur mit Zustimmung der Mutter 
aufgehoben werden. Das Gleiche 
gilt für die Übertragung der Ver- 
mögensverwaltung auf den B. 1686. 
Ruht die elterliche Gewalt der Mutter 
wegen Minderzjährigkeit, so hat die 
Mutter das Recht und die Pflicht, 
für die Person des Kindes zu sorgen; 
zur Vertretung des Kindes ist sie 
nicht berechtigt. Der Vormund des 
Kindes hat, soweit der Mutter die 
Sorge zusteht, die rechtliche Stellung 
eines B. 1686, 1697. 
Stirbt beim Vorliegen einer nichtigen 
Ehe der Vater oder endigt seine elter- 
liche Gewalt aus einem anderen 
Grunde, so hat die Mutter, der die 
Nichtigkeit der Ehe bei der Ehe- 
schließung bekannt war, nur das 
Recht und die Pflicht, für die Person 
des Kindes zu sorgen; zur Vertretung 
des Kindes ist sie nicht berechtigt. 
Der Vormund des Kindes hat, soweit 
der Mutter die Sorge zusteht, die 
rechtliche Stellung eines B. 1700, 
1721. 
Der Mutter steht nicht die elterliche 
Gewalt über das uneheliche Kind zu. 
Sie hat das Recht und die Pflicht, 
für die Person des Kindes zu sorgen; 
zur Vertretung des Kindes ist sie 
nicht berechtigt. Der Vormund des 
Kindes hat, soweit der Mutter die 
Sorge zusteht, die rechtliche Stellung 
eines B. 
Vormundschaft. 
1897 s. Verwandtschaft 1702. 
1904 Ist die eheliche Mutter des Mündels 
zum Vormunde bestellt, so gilt für
	        
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