Beistand
1691
1692
1693
1691
1695
durch die Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts ersetzt.
Das Vormundschaftsgericht soll vor
der Entscheidung über die Genehmigung
in allen Fällen, in denen das Rechts-
geschäft zu dem Wirkungskreise des B.
gehört, den B. hören, sofern ein
solcher vorhanden und die Anhörung
thunlich ist. 1686.
Soweit die Anlegung des zu dem
Vermögen des Kindes gehörenden
Geldes in den Wirkungskreis des B.
fällt, finden die für die Anlegung
von Mündelgeld geltenden Vor-
schriften der §§ 1809, 1810 (s. Vor-
mundschaft) entsprechende Anwendung.
1686.
Hat die Mutter ein Vermögens-
verzeichnis einzureichen, so ist bei der
Aufnahme des Verzeichnisses der B.
zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch
von dem B. mit der Versicherung
der Richtigkeit und Vollständigkeit zu
versehen. Ist das Verzeichnis un-
genügend, so finden, sofern nicht die
Voraussetzungen des § 1667 vor-
liegen, die Vorschriften des § 1640
Abs. 2
1686.
Das Vormundschaftsgericht kann auf
Antrag der Mutter dem B. die Ver-
mögensverwaltung ganz oder teilweise
übertragen; soweit dies geschieht, hat
der B. die Rechte und Pflichten eines
Pflegers. 1686, 1695.
Für die Berufung, Bestellung und
Beaufsichtigung des B., für seine
Haftung und seine Ansprüche, für
die ihm zu bewilligende Vergütung
und für die Beendigung seines Amtes
gelten die gleichen Vorschriften wie
bei dem Gegenvormunde.
Das Amt des B. endigt auch
dann, wenn die elterliche Gewalt der
Mutter ruht. 1686.
Das Vormundschaftsgericht kann in
entsprechende Anwendung.
310
8
1696
1702
1707
1899.
Beistand
den Fällen des § 1687 Nr. 2, 3
die Bestellung des B. und im Falle
des 8 1693 die Übertragung der Ver-
mögensverwaltung auf den B. jeder-
zeit aufheben.
Ist die Stellung des B. nach
§ 1687 Nr. 2 erfolgt, so soll sie
nur mit Zustimmung der Mutter
aufgehoben werden. Das Gleiche
gilt für die Übertragung der Ver-
mögensverwaltung auf den B. 1686.
Ruht die elterliche Gewalt der Mutter
wegen Minderzjährigkeit, so hat die
Mutter das Recht und die Pflicht,
für die Person des Kindes zu sorgen;
zur Vertretung des Kindes ist sie
nicht berechtigt. Der Vormund des
Kindes hat, soweit der Mutter die
Sorge zusteht, die rechtliche Stellung
eines B. 1686, 1697.
Stirbt beim Vorliegen einer nichtigen
Ehe der Vater oder endigt seine elter-
liche Gewalt aus einem anderen
Grunde, so hat die Mutter, der die
Nichtigkeit der Ehe bei der Ehe-
schließung bekannt war, nur das
Recht und die Pflicht, für die Person
des Kindes zu sorgen; zur Vertretung
des Kindes ist sie nicht berechtigt.
Der Vormund des Kindes hat, soweit
der Mutter die Sorge zusteht, die
rechtliche Stellung eines B. 1700,
1721.
Der Mutter steht nicht die elterliche
Gewalt über das uneheliche Kind zu.
Sie hat das Recht und die Pflicht,
für die Person des Kindes zu sorgen;
zur Vertretung des Kindes ist sie
nicht berechtigt. Der Vormund des
Kindes hat, soweit der Mutter die
Sorge zusteht, die rechtliche Stellung
eines B.
Vormundschaft.
1897 s. Verwandtschaft 1702.
1904 Ist die eheliche Mutter des Mündels
zum Vormunde bestellt, so gilt für