Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beistand 
8 
1585 
sie das Gleiche wie nach § 1903 für 
den Vater. Der Mutter ist jedoch 
ein Gegenvormund zu bestellen, wenn 
sie die Bestellung beantragt oder 
wenn die Voraussetzungen vorliegen, 
unter denen ihr nach § 1687 Nr. 3 
ein B. zu bestellen sein würde. Wird 
ein Gegenvormund bestellt, so stehen 
der Mutter die im § 1852 bezeichneten 
Befreiungen nicht zu. 1897. 
Beitrag. 
Bürgschaft 776 s. Schuldverhält- 
nis 426. 
Ehe. 
Wird die frühere Ehe nach § 1348 
Abs. 2 aufgelöst, so bestimmt sich die 
Verpflichtung der Frau, dem Manne 
zur Bestreitung des Unterhalts eines 
gemeinschaftlichen Kindes einen B. zu 
leisten, nach den für die Scheidung 
geltenden Vorschriften des § 1585. 
1361 Die Unterhaltungspflicht des Mannes 
seiner von ihm getrennt lebenden 
Ehefrau gegenüber fällt weg oder be- 
schränkt sich auf die Zahlung eines 
B., wenn der Wegfall oder die Be- 
schränkung mit Rücksicht auf die Be- 
dürfnisse sowie auf die Vermögens- 
und Erwerbsverhältnisse der Ehegatten 
der Billigkeit entspricht. 
Ehescheidung. 
Hat der Mann nach der Ehescheidung 
einem gemeinschaftlichen Kinde Unter- 
halt zu gewähren, so ist die Frau 
verpflichtet, ihm aus den Einkünften 
ihres Vermögens und dem Ertrag 
ihrer Arbeit oder eines von ihr 
selbständig betriebenen Erwerbs- 
geschäfts einen angemessenen B. zu 
den Kosten des Unterhalts zu leisten, 
soweit nicht diese durch die dem 
Manne an dem Vermögen des Kindes 
zustehende Nutznießung gedeckt werden. 
Der Anspruch des Mannes ist nicht 
übertragbar. 
311 
  
— 
« I-—-« 
  
8 
Art. 
VF 
7559 
705 
706 
Beitrag 
Steht der Frau die Sorge für die 
Person des Kindes zu und ist eine 
erhebliche Gefährdung des Unterhalts 
des Kindes zu besorgen, so kann die 
Frau den B. zur eigenen Verwendung 
für den Unterhalt des Kindes zurück- 
behalten. 
Einführungsgesetz. 
s. Schuldverhältnis 8 394. 
s. Ehe § 1352. 
Gesellschaft. 
Durch den Gesellschaftsvertrag ver- 
pflichten sich die Gesellschafter gegen- 
seitig, die Erreichung eines gemein- 
samen Zweckes in der durch den Ver- 
trag bestimmten Weise zu fördern, 
insbesondere die vereinbarten B. zu 
leisten. 
Die Gesellschafter haben in Er- 
mangelung einer anderen Vereinbarung 
gleiche B. zu leisten. 
Sind vertretbare oder verbrauch- 
bare Sachen beizutragen, so ist im 
Zweifel anzunehmen, daß sie ge- 
meinschaftliches Eigentum der Ge- 
sellschaft werden sollen. Das Gleiche 
gilt von nicht vertretbaren und nicht 
verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach 
einer Schätzung beizutragen sind, die 
nicht blos für die Gewinnverteilung 
bestimmt ist. 
Der B. eines Gesellschafters kann 
auch in der Leistung von Diensten 
bestehen. 
707 Zur Erhöhung des vereinbarten B. 
718 
oder zur Ergänzung der durch Verlust 
verminderten Einlage ist ein Gesell- 
schafter nicht verpflichtet. 
Die B. der Gesellschafter und die 
durch die Geschäftsführung für die 
Gesellschaft erworbenen Gegenstände 
werden gemeinschaftliches Vermögen 
der Gesellschafter (Gesellschaftsver- 
mögen). 720. 
722 Sind die Anteile der Gesellschafter 
am Gewinn und Verluste nicht be-
	        
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