8
58
847
1300
von den übrigen zur Ausgleichung
verpflichteten Schuldnern zu tragen.
Verein.
Die Vereinssatzung soll Bestimmungen
enthalten.
J.
2. Darüber, ob und welche B. von
den Mitgliedern zu leisten sind. 60.
Beiwohnung.
Handlung.
Wer eine Frauensperson durch Hinter-
list, durch Drohung oder unter Miß-
brauch eines Abhängigkeitsverhältnisses
zur Gestattung der außerehelichen B.
bestimmt, ist ihr zum Ersatze des
daraus entstehenden Schadens ver-
pflichtet. 829, 840.
Im Falle der Verletzung des Körpers
oder der Gesundheit sowie im Falle
der Freiheitsentziehung kann der Ver-
letzte auch wegen des Schadens, der
nicht Vermögensschaden ist, eine billige
Entschädigung in Geld verlangen.
Der Anspruch ist nicht übertragbar
und geht nicht auf die Erben über,
es sei denn, daß er durch Vertrag
anerkannt oder daß er rechtshängig
geworden ist.
Ein gleicher Anspruch steht einer
Frauensperson zu, gegen die ein Ver-
brechen oder Vergehen wider die Sitt-
lichkeit begangen oder die durch Hinter-
list, durch Drohung oder unter Miß-
brauch eines Abhängigkeitsverhältnisses
zur Gestattung der außerehelichen B.
bestimmt wird.
Verlöbnis.
Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem
Verlobten die B. gestattet, so kann
sie, wenn die Voraussetzungen des
§ 1298 oder des § 1299 vorliegen,
auch wegen des Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, eine billige Ent-
schädigung in Geld verlangen.
Der Anspruch ist nicht übertragbar
313
8
1591
1717
1718
1720
Beiwohnung
und geht nicht auf die Erben über,
es sei denn, daß er durch Vertrag
anerkannt oder daß er rechtshängig
geworden ist. 1302.
Verwandtschaft.
Ein Kind, das nach der Eingehung
der Ehe geboren wird, ist ehelich,
wenn die Frau es vor oder während
der Ehe empfangen und der Mann
inmerhalb der Empfängniszeit der
Frau beigewohnt hat. Das Kind ist
nicht ehelich, wenn es den Umständen
nach offenbar unmöglich ist, daß die
Frau das Kind von dem Manne
empfangen hat.
Es wird vermutet, daß der Mann
innerhalb der Empfängniszeit der
Frau beigewohnt habe. Soweit die
Empfängniszeit in die Zeit vor der
Ehe fällt, gilt die Vermutung nur,
wenn der Mann gestorben ist, ohne
die Ehelichkeit des Kindes angefochten
zu haben. 1600.
Als Vater des unehelichen Kindes im
Sinne der §8 1708—1716 gilt, wer
der Mutter innerhalb der Empfängnis-
zeit beigewohnt hat, es sei denn, daß
auch ein anderer ihr innerhalb dieser
Zeit beigewohnt hat. Eine B bleibt
jedoch außer Betracht, wenn es den
Umständen nach offenbar unmöglich
ist, daß die Mutter das Kind aus
dieser B. empfangen hat.
Wer seine Vaterschaft nach der Ge-
burt des Kindes in einer öffentlichen
Urkunde anerkennt, kann sich nicht
darauf berufen, daß ein anderer der
Mutter innerhalb der Empfängniszeit
beigewohnt habe.
Der Ehemann der Mutter gilt als
Vater des Kindes, wenn er ihr inner-
halb der im § 1717 Abs. 2 bestimmten
Empfängniszeit beigewohnt hat, es sei
denn, daß es den Umständen nach
offenbar unmöglich ist, daß die Mutter
das Kind aus dieser B. empfangen hat.