Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

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von den übrigen zur Ausgleichung 
verpflichteten Schuldnern zu tragen. 
Verein. 
Die Vereinssatzung soll Bestimmungen 
enthalten. 
J. 
2. Darüber, ob und welche B. von 
den Mitgliedern zu leisten sind. 60. 
Beiwohnung. 
Handlung. 
Wer eine Frauensperson durch Hinter- 
list, durch Drohung oder unter Miß- 
brauch eines Abhängigkeitsverhältnisses 
zur Gestattung der außerehelichen B. 
bestimmt, ist ihr zum Ersatze des 
daraus entstehenden Schadens ver- 
pflichtet. 829, 840. 
Im Falle der Verletzung des Körpers 
oder der Gesundheit sowie im Falle 
der Freiheitsentziehung kann der Ver- 
letzte auch wegen des Schadens, der 
nicht Vermögensschaden ist, eine billige 
Entschädigung in Geld verlangen. 
Der Anspruch ist nicht übertragbar 
und geht nicht auf die Erben über, 
es sei denn, daß er durch Vertrag 
anerkannt oder daß er rechtshängig 
geworden ist. 
Ein gleicher Anspruch steht einer 
Frauensperson zu, gegen die ein Ver- 
brechen oder Vergehen wider die Sitt- 
lichkeit begangen oder die durch Hinter- 
list, durch Drohung oder unter Miß- 
brauch eines Abhängigkeitsverhältnisses 
zur Gestattung der außerehelichen B. 
bestimmt wird. 
Verlöbnis. 
Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem 
Verlobten die B. gestattet, so kann 
sie, wenn die Voraussetzungen des 
§ 1298 oder des § 1299 vorliegen, 
auch wegen des Schadens, der nicht 
Vermögensschaden ist, eine billige Ent- 
schädigung in Geld verlangen. 
Der Anspruch ist nicht übertragbar 
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1591 
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1718 
1720 
  
Beiwohnung 
und geht nicht auf die Erben über, 
es sei denn, daß er durch Vertrag 
anerkannt oder daß er rechtshängig 
geworden ist. 1302. 
Verwandtschaft. 
Ein Kind, das nach der Eingehung 
der Ehe geboren wird, ist ehelich, 
wenn die Frau es vor oder während 
der Ehe empfangen und der Mann 
inmerhalb der Empfängniszeit der 
Frau beigewohnt hat. Das Kind ist 
nicht ehelich, wenn es den Umständen 
nach offenbar unmöglich ist, daß die 
Frau das Kind von dem Manne 
empfangen hat. 
Es wird vermutet, daß der Mann 
innerhalb der Empfängniszeit der 
Frau beigewohnt habe. Soweit die 
Empfängniszeit in die Zeit vor der 
Ehe fällt, gilt die Vermutung nur, 
wenn der Mann gestorben ist, ohne 
die Ehelichkeit des Kindes angefochten 
zu haben. 1600. 
Als Vater des unehelichen Kindes im 
Sinne der §8 1708—1716 gilt, wer 
der Mutter innerhalb der Empfängnis- 
zeit beigewohnt hat, es sei denn, daß 
auch ein anderer ihr innerhalb dieser 
Zeit beigewohnt hat. Eine B bleibt 
jedoch außer Betracht, wenn es den 
Umständen nach offenbar unmöglich 
ist, daß die Mutter das Kind aus 
dieser B. empfangen hat. 
Wer seine Vaterschaft nach der Ge- 
burt des Kindes in einer öffentlichen 
Urkunde anerkennt, kann sich nicht 
darauf berufen, daß ein anderer der 
Mutter innerhalb der Empfängniszeit 
beigewohnt habe. 
Der Ehemann der Mutter gilt als 
Vater des Kindes, wenn er ihr inner- 
halb der im § 1717 Abs. 2 bestimmten 
Empfängniszeit beigewohnt hat, es sei 
denn, daß es den Umständen nach 
offenbar unmöglich ist, daß die Mutter 
das Kind aus dieser B. empfangen hat.
	        
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