Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Abschluß 
8 
2375 
2380 
2382 
109 
1397 
1448 
1487 
1519 
Das Gleiche gilt von Familien- 
papieren und Familienbildern. 
Kenntnis des Käufers bei dem A. des 
Kaufes von dem Verkauf oder einer 
unentgeltlichen Verfügung über Erb- 
schaftsgegenstände schließt die Ersatz- 
pflicht aus. 
Der Käufer trägt von dem A. des 
Kaufes an die Gefahr des zufälligen 
Unterganges und einer zufälligen Ver- 
schlechterung der Erbschaftsgegenstände. 
s. Beschränkung — Erbschaftskauf. 
Geschäftsfähigkeit. 
Kenntnis von der mangelnden Ein- 
willigung des gesetzlichen Vertreters 
des Minderjährigen bei A. des Ver- 
trags schließt den Wideruf aus. 106. 
Güterrecht. 
Kenntnis von der mangelnden Ein= 
willigung des Mannes zu einem bei 
gesetzlichem Güterrecht von der Frau 
über eingebrachtes Gut geschlossenen 
Vertrage bei A. des Vertrages schließt 
den Widerruf aus. 1401,1404, 1448, 
1487, 1518, 1519, 1525. 
Nimmt der Mann ohne Einwilligung 
der Frau in Ansehung des Gesamt- 
guts der allgemeinen Gütergemeinschaft 
ein Rechtsgeschäft der in den §§ 1444 
bis 1446 bezeichneten Art vor, so 
finden die für eine Verfügung der 
Frau über eingebrachtes Gut gelten- 
den Vorschriften des § 1396 Abf. 1, 
3 und der §§ 1397, 1398 entsprechende 
Anwendung. 1487, 1519. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten sowie der an- 
teilsberechtigten Abkömmlinge in An- 
sehung des Gesamtguts der fortgesetzten 
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach 
den für die eheliche Gütergemeinschaft 
geltenden Vorschriften der §§ 1442 
bis 1449, 1155—1457, 1466. 1518. 
Auf das Gesamtgut der Errungen- 
schaftsgemeinschaft finden die für die 
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden 
  
  
8 
1525 
439 
440, 
460 
504 
652 
Abschluß 
Vorschriften der 88 1438 Abs. 2, 3, 
1442, 1453, 1455 —1457 Anwendung. 
Auf das eingebrachte Gut der Frau 
finden bei der Errungenschaftsgemein- 
schaft die Vorschriften der 88 1373 
bis 1383, 1390—1417 entsprechende 
Anwendung. 
Kauf. 
Der Verkäufer hat einen Mangel im 
Rechte nicht zu vertreten, wenn der 
Käufer den Mangel bei A. des Kaufes 
kennt. 440, 443, 445. 
445 s. Vertrag 321. 
Der Verkäufer hat einen Mangel der 
verkauften Sache nicht zu vertreten, 
wenn der Käufer den Mangel bei dem 
A. des Kaufes kennt. 481, 462. 
Ein Kauf auf Probe oder auf Besicht 
ist im Zweifel unter der aufschieben- 
den Bedingung der Billigung ge- 
schlossen. 
s. Dritte — Kauf. 
Mäklervertrag. 
Wer für den Nachweis der Gelegen- 
heit zum A. eines Vertrags oder für 
die Vermittelung eines Vertrags einen 
Mäklerlohn verspricht, ist zur Ent- 
richtung des Lohnes nur verpflichtet, 
wenn der Vertrag infolge des Nach- 
weises oder infolge der Vermittlung 
des Mäklers zustande kommt. Wird 
der Vertrag unter einer aufschiebenden 
Bedingung geschlossen, so kann der 
Mäklerlohn erst dann verlangt werden, 
wenn die Bedingung eintritt. 
Herabsetzung des noch nicht entrichteten 
Mäklerlohnes auf einen angemessenen 
Betrag bei dem Nachweise oder der 
Vermittelung zum A. eines Dienst- 
vertrags. 
Miete. 
Vorhandensein eines Mangels bei A. 
des Mietvertrages, oder Entstehung 
eines solchen, soweit der Vermieter 
denselben zu vertreten hat, derechtigen 
den Mieter Schadenersatz wegen Nicht-
	        
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