Abschluß
8
2375
2380
2382
109
1397
1448
1487
1519
Das Gleiche gilt von Familien-
papieren und Familienbildern.
Kenntnis des Käufers bei dem A. des
Kaufes von dem Verkauf oder einer
unentgeltlichen Verfügung über Erb-
schaftsgegenstände schließt die Ersatz-
pflicht aus.
Der Käufer trägt von dem A. des
Kaufes an die Gefahr des zufälligen
Unterganges und einer zufälligen Ver-
schlechterung der Erbschaftsgegenstände.
s. Beschränkung — Erbschaftskauf.
Geschäftsfähigkeit.
Kenntnis von der mangelnden Ein-
willigung des gesetzlichen Vertreters
des Minderjährigen bei A. des Ver-
trags schließt den Wideruf aus. 106.
Güterrecht.
Kenntnis von der mangelnden Ein=
willigung des Mannes zu einem bei
gesetzlichem Güterrecht von der Frau
über eingebrachtes Gut geschlossenen
Vertrage bei A. des Vertrages schließt
den Widerruf aus. 1401,1404, 1448,
1487, 1518, 1519, 1525.
Nimmt der Mann ohne Einwilligung
der Frau in Ansehung des Gesamt-
guts der allgemeinen Gütergemeinschaft
ein Rechtsgeschäft der in den §§ 1444
bis 1446 bezeichneten Art vor, so
finden die für eine Verfügung der
Frau über eingebrachtes Gut gelten-
den Vorschriften des § 1396 Abf. 1,
3 und der §§ 1397, 1398 entsprechende
Anwendung. 1487, 1519.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten sowie der an-
teilsberechtigten Abkömmlinge in An-
sehung des Gesamtguts der fortgesetzten
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach
den für die eheliche Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften der §§ 1442
bis 1449, 1155—1457, 1466. 1518.
Auf das Gesamtgut der Errungen-
schaftsgemeinschaft finden die für die
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden
8
1525
439
440,
460
504
652
Abschluß
Vorschriften der 88 1438 Abs. 2, 3,
1442, 1453, 1455 —1457 Anwendung.
Auf das eingebrachte Gut der Frau
finden bei der Errungenschaftsgemein-
schaft die Vorschriften der 88 1373
bis 1383, 1390—1417 entsprechende
Anwendung.
Kauf.
Der Verkäufer hat einen Mangel im
Rechte nicht zu vertreten, wenn der
Käufer den Mangel bei A. des Kaufes
kennt. 440, 443, 445.
445 s. Vertrag 321.
Der Verkäufer hat einen Mangel der
verkauften Sache nicht zu vertreten,
wenn der Käufer den Mangel bei dem
A. des Kaufes kennt. 481, 462.
Ein Kauf auf Probe oder auf Besicht
ist im Zweifel unter der aufschieben-
den Bedingung der Billigung ge-
schlossen.
s. Dritte — Kauf.
Mäklervertrag.
Wer für den Nachweis der Gelegen-
heit zum A. eines Vertrags oder für
die Vermittelung eines Vertrags einen
Mäklerlohn verspricht, ist zur Ent-
richtung des Lohnes nur verpflichtet,
wenn der Vertrag infolge des Nach-
weises oder infolge der Vermittlung
des Mäklers zustande kommt. Wird
der Vertrag unter einer aufschiebenden
Bedingung geschlossen, so kann der
Mäklerlohn erst dann verlangt werden,
wenn die Bedingung eintritt.
Herabsetzung des noch nicht entrichteten
Mäklerlohnes auf einen angemessenen
Betrag bei dem Nachweise oder der
Vermittelung zum A. eines Dienst-
vertrags.
Miete.
Vorhandensein eines Mangels bei A.
des Mietvertrages, oder Entstehung
eines solchen, soweit der Vermieter
denselben zu vertreten hat, derechtigen
den Mieter Schadenersatz wegen Nicht-