Berechtigung
8
2335
2338
1109
1201
1202
101
704
811
Erblasser der Mutter gegenüber zu,
wenn diese sich einer solchen Ver-
fehlung schuldig macht.
Der Erblasser kann dem Ehegatten
den Pflichtteil entziehen, wenn der
Ehegatte sich einer Verfehlung schuldig
macht, auf Grund deren der Erblasser
nach den 8§88 1565—1568 auf
Scheidung zu klagen berechtigt ist.
Das Recht zur Entziehung erlischt
nicht durch den Ablauf der für die
Geltendmachung des Scheidungs-
grundes im § 1571 bestimmten Frist.
s. Abkömmling — Pflichtteil.
Reallast s. Belastung — Reallast.
Rentenschuld.
Das Recht zur Ablösung der Renten-
schuld steht dem Eigentümer zu.
Dem Gläubiger kann das Recht,
die Ablösung zu verlangen, nicht ein-
geräumt werden. Im Falle des § 1133
Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt,
die Zahlung der Ablösungssumme aus
dem Grundstücke zu verlangen.
Der Eigentümer kann das Ablösungs-=
recht erst nach vorgängiger Kündigung
Die Kündigungsfrist be-
trägt sechs Monate, wenn nicht ein
ausüben.
anderes bestimmt ist.
Eine Beschränkung des Kündigungs-
rechtes ist nur soweit zulässig, daß
der Eigentümer nach dreißig Jahren
unter Einhaltung der sechsmonatigen
Frist kündigen kann.
Hat der Eigentümer gekündigt, so
kann der Gläubiger nach dem Ablaufe
der Kündigungsfrist die Zahlung der
Ablösungssumme aus dem Grund-
stücke verlangen.
Sachen.
s. Berechtigter — Sachen.
s. Miete 561, 562.
Der Besitzer kann die Vorlegung von
Sachen verweigern, bis ihm der andere
Teil die Kosten vorschießt und wegen
der Gefahr Sicherheit leistet.
371
8
516
519
523
526
527
Berechtigung
Schenkung.
Ist eine unentgeltliche Zuwendung
ohne den Willen des anderen erfolgt,
so kann ihn der Zuwendende unter
Bestimmung einer angemessenen Frist
zur Erklärung über die Annahme auf-
fordern.
Der Schenker ist berechtigt, die Er-
füllung eincs schenkweise erteilten Ver-
sprechens zu verweigern, soweit er bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Ver-
pflichtungen außer stande ist, das
Versprechen zu erfüllen, ohne daß sein
standesmäßiger Unterhalt oder die
Erfüllung der ihm kraft G. ob-
liegenden Unterhaltspflichten gefährdet
wird.
Treffen die Ansprüche mehrerer
Beschenkten zusammen, so geht der
früher entstandene Anspruch vor.
s. Kauf 433, 440, 441.
Soweit infolge eines Mangels im
Rechte oder eines Mangels der ver-
schenkten Sache der Wert der Zu-
wendung die Höhe der zur Vollziehung
der Auflage erforderlichen Aufwen-
dungen nicht erreicht, ist der Beschenkte
berechtigt, die Vollziehung der Auf-
lage zu verweigern, bis der durch den
Mangel entstandene Fehlbetrag aus-
geglichen wird. Vollzieht der Be-
schenkte die Auflage ohne Kenntnis
des Mangels, so kann er von dem
Schenker Ersatz der durch die Voll-
ziehung verursachten Aufwendungen
insoweit verlangen, als sie infolge des
Mangels den Wert der Zuwendung
übersteigen.
Unterbleibt die Vollziehung der Auf-
lage, so kann der Schenker die Heraus-
gabe des Geschenkes unter den für
das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen
Verträgen bestimmten Voraussetzungen
nach den Vorschriften über die Her-
ausgabe einer ungerechtfertigten Be-
reicherung insoweit fordern, als das
24.