Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Berechtigung 
8 
2335 
2338 
1109 
1201 
1202 
101 
704 
811 
Erblasser der Mutter gegenüber zu, 
wenn diese sich einer solchen Ver- 
fehlung schuldig macht. 
Der Erblasser kann dem Ehegatten 
den Pflichtteil entziehen, wenn der 
Ehegatte sich einer Verfehlung schuldig 
macht, auf Grund deren der Erblasser 
nach den 8§88 1565—1568 auf 
Scheidung zu klagen berechtigt ist. 
Das Recht zur Entziehung erlischt 
nicht durch den Ablauf der für die 
Geltendmachung des Scheidungs- 
grundes im § 1571 bestimmten Frist. 
s. Abkömmling — Pflichtteil. 
Reallast s. Belastung — Reallast. 
Rentenschuld. 
Das Recht zur Ablösung der Renten- 
schuld steht dem Eigentümer zu. 
Dem Gläubiger kann das Recht, 
die Ablösung zu verlangen, nicht ein- 
geräumt werden. Im Falle des § 1133 
Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, 
die Zahlung der Ablösungssumme aus 
dem Grundstücke zu verlangen. 
Der Eigentümer kann das Ablösungs-= 
recht erst nach vorgängiger Kündigung 
Die Kündigungsfrist be- 
trägt sechs Monate, wenn nicht ein 
ausüben. 
anderes bestimmt ist. 
Eine Beschränkung des Kündigungs- 
rechtes ist nur soweit zulässig, daß 
der Eigentümer nach dreißig Jahren 
unter Einhaltung der sechsmonatigen 
Frist kündigen kann. 
Hat der Eigentümer gekündigt, so 
kann der Gläubiger nach dem Ablaufe 
der Kündigungsfrist die Zahlung der 
Ablösungssumme aus dem Grund- 
stücke verlangen. 
Sachen. 
s. Berechtigter — Sachen. 
s. Miete 561, 562. 
Der Besitzer kann die Vorlegung von 
Sachen verweigern, bis ihm der andere 
Teil die Kosten vorschießt und wegen 
der Gefahr Sicherheit leistet. 
371 
  
8 
516 
519 
523 
526 
527 
Berechtigung 
Schenkung. 
Ist eine unentgeltliche Zuwendung 
ohne den Willen des anderen erfolgt, 
so kann ihn der Zuwendende unter 
Bestimmung einer angemessenen Frist 
zur Erklärung über die Annahme auf- 
fordern. 
Der Schenker ist berechtigt, die Er- 
füllung eincs schenkweise erteilten Ver- 
sprechens zu verweigern, soweit er bei 
Berücksichtigung seiner sonstigen Ver- 
pflichtungen außer stande ist, das 
Versprechen zu erfüllen, ohne daß sein 
standesmäßiger Unterhalt oder die 
Erfüllung der ihm kraft G. ob- 
liegenden Unterhaltspflichten gefährdet 
wird. 
Treffen die Ansprüche mehrerer 
Beschenkten zusammen, so geht der 
früher entstandene Anspruch vor. 
s. Kauf 433, 440, 441. 
Soweit infolge eines Mangels im 
Rechte oder eines Mangels der ver- 
schenkten Sache der Wert der Zu- 
wendung die Höhe der zur Vollziehung 
der Auflage erforderlichen Aufwen- 
dungen nicht erreicht, ist der Beschenkte 
berechtigt, die Vollziehung der Auf- 
lage zu verweigern, bis der durch den 
Mangel entstandene Fehlbetrag aus- 
geglichen wird. Vollzieht der Be- 
schenkte die Auflage ohne Kenntnis 
des Mangels, so kann er von dem 
Schenker Ersatz der durch die Voll- 
ziehung verursachten Aufwendungen 
insoweit verlangen, als sie infolge des 
Mangels den Wert der Zuwendung 
übersteigen. 
Unterbleibt die Vollziehung der Auf- 
lage, so kann der Schenker die Heraus- 
gabe des Geschenkes unter den für 
das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen 
Verträgen bestimmten Voraussetzungen 
nach den Vorschriften über die Her- 
ausgabe einer ungerechtfertigten Be- 
reicherung insoweit fordern, als das 
24.
	        
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