Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Berechtigung 
8 
2154 
2170, 
2180 
2182 
2186 
2187 
2188 
Der Erblasser kann ein Vermächtnis 
in der Art anordnen, daß der Be- 
dachte von mehreren Gegenständen 
nur den einen oder den anderen er- 
halten soll. 2155, 2192. 
5 Der Erblasser kann bei der An- 
ordnung eines Vermächtnisses, dessen 
die Be- 
Zweck er bestimmt hat, 
stimmung der Leistung dem billigen 
Ermessen des Beschwerten oder eines 
Auf ein solches 
Dritten überlassen. 
Vermächtnis finden die Vorschriften 
der §§ 315—319 entsprechende An- 
wendung. 2192. 
Der Erblasser kann die Anwachsung 
bezüglich eines Anteiles an einem 
Vermächtnis ausschließen. 
2182 s. Befreiung — Testament. 
s. Erbe 1952. 
s. Kauf 433, 440, 441. 
Ist ein Vermächtnisnehmer mit 
einem Vermächtnis oder einer Auf- 
lage beschwert, so ist er zur Er- 
füllung erst dann verpflichtet, wenn 
er die Erfüllung des ihm zugewendeten 
Vermächtnisses 
rechtigt ist. 
Ein Vermächtnisnehmer, der mit 
einem Vermächtnis oder einer Auf- 
lage beschwert ist, kann die Erfüllung 
zu verlangen be- 
auch nach der Annahme des ihm zu- 
gewendeten Vermächtnisses insoweit 
verweigern, als dasjenige, was er 
aus dem Vermächtnisse erhält, zur 
Erfüllung nicht ausreicht. 
Tritt nach § 2161 ein anderer an 
die Stelle des beschwerten Vermächtnis- 
nehmers, so haftet er nicht weiter, 
als der Veimächtnisnehmer haften 
würde. 
Die für die Haftung des Erben 
geltenden Vorschriften des § 1992 
findenentsprechende Anwendung. 2188, 
2189. 
Wird die einem Vermächtnisnehmer 
gebührende Leistung auf Grund der 
377 
  
8 
2189 
2193 
Berechtigung 
Beschränkung der Haftung des Erben 
wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder 
in Gemäßheit des 8 2187 gekürzt, 
so kann der Vermächtnisnehmer, so- 
fern nicht ein anderer Wille des Erb- 
lassers anzunehmen ist, die ihm auf- 
erlegten Beschwerungen verhältnis- 
mäßig kürzen. 2189. 
Der Erblasser kann für den Fall, 
daß die dem Erben oder einem Ver- 
mächtnisnehmer auferlegten Ver- 
mächtnisse und Auflagen auf Grund 
der Beschränkung der Haftung des 
Erben, wegen eines Pflichtteils- 
anspruchs oder in Gemäßbeit der 
§§ 2187, 2188 gekürzt werden, durch 
Verfügung von Todeswegen an- 
ordnen, daß ein Vermächtnis oder 
eine Auflage den Vorrang vor den 
übrigen Beschwerungen haben soll. 
Der Erblasser kann bei der Anordnung 
einer Auflage, deren Zweck er be- 
stimmt hat, die Bestimmung der 
Person, an welche die Leistung er- 
folgen soll, dem Beschwerten oder 
einem Dritten überlassen. 
Steht die Bestimmung dem Be- 
schwerten zu, so kann ihm, wenn er 
zur Vollziehung der Auflage rechts- 
kräftig verurteilt ist, von dem Kläger 
eine angemessene Frist zur Vollziehung 
bestimmt werden; nach dem Ablaufe 
der Frist ist der Kläger berechtigt, 
die Bestimmung zu treffen, wenn 
nicht die Vollziehung rechtzeitig er- 
folgt. 
Steht die Bestimmung einem Dritten 
zu, so erfolgt sie durch Erklärung 
gegenüber dem Beschwerten. Kann 
der Dritte die Bestimmung nicht 
treffen, so geht das Bestimmungs- 
recht auf den Beschwerten über. Die 
Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 
findet entsprechende Anwendung; zu 
den Beteiligten im Sinne dieser Vor- 
schrift gehören der Beschwerte und
	        
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