Berechtigung
8
2154
2170,
2180
2182
2186
2187
2188
Der Erblasser kann ein Vermächtnis
in der Art anordnen, daß der Be-
dachte von mehreren Gegenständen
nur den einen oder den anderen er-
halten soll. 2155, 2192.
5 Der Erblasser kann bei der An-
ordnung eines Vermächtnisses, dessen
die Be-
Zweck er bestimmt hat,
stimmung der Leistung dem billigen
Ermessen des Beschwerten oder eines
Auf ein solches
Dritten überlassen.
Vermächtnis finden die Vorschriften
der §§ 315—319 entsprechende An-
wendung. 2192.
Der Erblasser kann die Anwachsung
bezüglich eines Anteiles an einem
Vermächtnis ausschließen.
2182 s. Befreiung — Testament.
s. Erbe 1952.
s. Kauf 433, 440, 441.
Ist ein Vermächtnisnehmer mit
einem Vermächtnis oder einer Auf-
lage beschwert, so ist er zur Er-
füllung erst dann verpflichtet, wenn
er die Erfüllung des ihm zugewendeten
Vermächtnisses
rechtigt ist.
Ein Vermächtnisnehmer, der mit
einem Vermächtnis oder einer Auf-
lage beschwert ist, kann die Erfüllung
zu verlangen be-
auch nach der Annahme des ihm zu-
gewendeten Vermächtnisses insoweit
verweigern, als dasjenige, was er
aus dem Vermächtnisse erhält, zur
Erfüllung nicht ausreicht.
Tritt nach § 2161 ein anderer an
die Stelle des beschwerten Vermächtnis-
nehmers, so haftet er nicht weiter,
als der Veimächtnisnehmer haften
würde.
Die für die Haftung des Erben
geltenden Vorschriften des § 1992
findenentsprechende Anwendung. 2188,
2189.
Wird die einem Vermächtnisnehmer
gebührende Leistung auf Grund der
377
8
2189
2193
Berechtigung
Beschränkung der Haftung des Erben
wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder
in Gemäßheit des 8 2187 gekürzt,
so kann der Vermächtnisnehmer, so-
fern nicht ein anderer Wille des Erb-
lassers anzunehmen ist, die ihm auf-
erlegten Beschwerungen verhältnis-
mäßig kürzen. 2189.
Der Erblasser kann für den Fall,
daß die dem Erben oder einem Ver-
mächtnisnehmer auferlegten Ver-
mächtnisse und Auflagen auf Grund
der Beschränkung der Haftung des
Erben, wegen eines Pflichtteils-
anspruchs oder in Gemäßbeit der
§§ 2187, 2188 gekürzt werden, durch
Verfügung von Todeswegen an-
ordnen, daß ein Vermächtnis oder
eine Auflage den Vorrang vor den
übrigen Beschwerungen haben soll.
Der Erblasser kann bei der Anordnung
einer Auflage, deren Zweck er be-
stimmt hat, die Bestimmung der
Person, an welche die Leistung er-
folgen soll, dem Beschwerten oder
einem Dritten überlassen.
Steht die Bestimmung dem Be-
schwerten zu, so kann ihm, wenn er
zur Vollziehung der Auflage rechts-
kräftig verurteilt ist, von dem Kläger
eine angemessene Frist zur Vollziehung
bestimmt werden; nach dem Ablaufe
der Frist ist der Kläger berechtigt,
die Bestimmung zu treffen, wenn
nicht die Vollziehung rechtzeitig er-
folgt.
Steht die Bestimmung einem Dritten
zu, so erfolgt sie durch Erklärung
gegenüber dem Beschwerten. Kann
der Dritte die Bestimmung nicht
treffen, so geht das Bestimmungs-
recht auf den Beschwerten über. Die
Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2
findet entsprechende Anwendung; zu
den Beteiligten im Sinne dieser Vor-
schrift gehören der Beschwerte und