Bereithaltung
1642
1806
1231
Art.
67
Art.
streitung von Ausgaben bereit zu
halten ist. 1525.
Auf das eingebrachte Gut der Frau
bei der Errungenschaftsgemeinschaft
finden die Vorschriften der 88 1373
bis 1383, 1390— 1417 entsprechende
Anwendung.
Verwandtschaft s. Berechtigung
Verwandtschaft.
Vormundschaft.
Der Vormund hat das zum Vermögen
des Mündels gehörende Geld verzins-
lich anzulegen, soweit es nicht zur
Bestreitung von Ausgaben bereit zu
halten ist. 1807, 1810.
Bereitstellung.
Pfandrecht.
Ist der Pfandgläubiger nicht im Allein-
besitze des Pfandes, so kann er nach
dem Eintritte der Verkaufsberechtigung
die Herausgabe des Pfandes zum
Zwecke des Verkaufs fordern. Auf
Verlangen des Verpfänders hat an
Stelle der Herausgabe die Ablieferung
an einen gemeinschaftlichen Verwahrer
zu erfolgen; der Verwahrer hat sich
bei der Ablieferung zu verpflichten,
das Pfand zum Verkaufe bereit zu
stellen. 1266, 1272,.
Bergbau.
Einführungsgesetz.
Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften, welche dem Bergrecht an-
gehören.
Ist nach landesg. Vorschrift wegen
Beschädigung eines Grundstücks durch
B. eine Entschädigung zu gewähren,
so finden die Vorschriften der Art. 52,
5 Anwendung, soweit nicht die L.G.
ein anderes bestimmen.
Bergrecht.
Einführungsgesetz.
s. Bergbau — E.G.
609 . Belastung — E.G.
398
Art.
Berichtigung
Bergwerk.
Einführungsgesetz.
22 Anderung des Gesetzes betreffend die
1038
2123
1010
Art.
775
7677
1973,
1979
1985
1986
1991
Verbindlichkeit zum Schadenersatze für
die bei dem Betriebe von Eisenbahnen,
B. u. s. w. herbeigeführten Tötungen
und Körperverletzungen vom 7. Juni
1871 s. E.G. — E.G.
Nießbrauch s. Behandlung —
Nießbrauch.
Testament 2136 s. Behandlung —
Testament.
Berichtigung.
Eigentum 1008 f. Gemeinschaft
755, 756.
Einführungsgesetz.
776 l. Dienstbarkelt — E.G.
s. Stiftung § 88, Verein § 52.
Erbe.
1974 s. Befriedligung — Erbe.
Die B. einer Nachlaßverbindlichkeit
durch den Erben müssen die Nachlaß-
gläubiger als für Rechnung des Nach-
lasses erfolgt gelten lassen, wenn der
Erbe den Umständen nach annehmen
durfte, daß der Nachlaß zur B. aller Nach-
laßverbindlichkeiten ausreiche. 1985,
1991, 2013, 2036.
Der Nachlaßverwalter hat den Nach-
laß zu verwalten und die Nachlaß-
verbindlichkeiten aus dem Nachlasse
zu berichtigen.
s. Beschränkung — Erbe.
Macht der Erbe von dem ihm nach
§ 1990 zustehenden Rechte Gebrauch,
so finden auf seine Verantwortlichkeit
und den Ersatz seiner Aufwendungen
die Vorschriften der §§ 1978, 1979
Anwendung.
Die Verbindlichkeiten aus Pflicht-
teilsrechten, Vermächtnissen und Auf-
lagen hat der Erbe so zu berichtigen,
wie sie im Falle des Konkurses zur
B. kommen würden. 1992, 2013,
2036.