Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Bereithaltung 
1642 
1806 
1231 
Art. 
67 
Art. 
streitung von Ausgaben bereit zu 
halten ist. 1525. 
Auf das eingebrachte Gut der Frau 
bei der Errungenschaftsgemeinschaft 
finden die Vorschriften der 88 1373 
bis 1383, 1390— 1417 entsprechende 
Anwendung. 
Verwandtschaft s. Berechtigung 
Verwandtschaft. 
Vormundschaft. 
Der Vormund hat das zum Vermögen 
des Mündels gehörende Geld verzins- 
lich anzulegen, soweit es nicht zur 
Bestreitung von Ausgaben bereit zu 
halten ist. 1807, 1810. 
Bereitstellung. 
Pfandrecht. 
Ist der Pfandgläubiger nicht im Allein- 
besitze des Pfandes, so kann er nach 
dem Eintritte der Verkaufsberechtigung 
die Herausgabe des Pfandes zum 
Zwecke des Verkaufs fordern. Auf 
Verlangen des Verpfänders hat an 
Stelle der Herausgabe die Ablieferung 
an einen gemeinschaftlichen Verwahrer 
zu erfolgen; der Verwahrer hat sich 
bei der Ablieferung zu verpflichten, 
das Pfand zum Verkaufe bereit zu 
stellen. 1266, 1272,. 
Bergbau. 
Einführungsgesetz. 
Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften, welche dem Bergrecht an- 
gehören. 
Ist nach landesg. Vorschrift wegen 
Beschädigung eines Grundstücks durch 
B. eine Entschädigung zu gewähren, 
so finden die Vorschriften der Art. 52, 
5 Anwendung, soweit nicht die L.G. 
ein anderes bestimmen. 
Bergrecht. 
Einführungsgesetz. 
s. Bergbau — E.G. 
609 . Belastung — E.G. 
398 
  
Art. 
Berichtigung 
Bergwerk. 
Einführungsgesetz. 
22 Anderung des Gesetzes betreffend die 
1038 
2123 
1010 
Art. 
775 
7677 
1973, 
1979 
1985 
1986 
1991 
Verbindlichkeit zum Schadenersatze für 
die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, 
B. u. s. w. herbeigeführten Tötungen 
und Körperverletzungen vom 7. Juni 
1871 s. E.G. — E.G. 
Nießbrauch s. Behandlung — 
Nießbrauch. 
Testament 2136 s. Behandlung — 
Testament. 
Berichtigung. 
Eigentum 1008 f. Gemeinschaft 
755, 756. 
Einführungsgesetz. 
776 l. Dienstbarkelt — E.G. 
s. Stiftung § 88, Verein § 52. 
Erbe. 
1974 s. Befriedligung — Erbe. 
Die B. einer Nachlaßverbindlichkeit 
durch den Erben müssen die Nachlaß- 
gläubiger als für Rechnung des Nach- 
lasses erfolgt gelten lassen, wenn der 
Erbe den Umständen nach annehmen 
durfte, daß der Nachlaß zur B. aller Nach- 
laßverbindlichkeiten ausreiche. 1985, 
1991, 2013, 2036. 
Der Nachlaßverwalter hat den Nach- 
laß zu verwalten und die Nachlaß- 
verbindlichkeiten aus dem Nachlasse 
zu berichtigen. 
s. Beschränkung — Erbe. 
Macht der Erbe von dem ihm nach 
§ 1990 zustehenden Rechte Gebrauch, 
so finden auf seine Verantwortlichkeit 
und den Ersatz seiner Aufwendungen 
die Vorschriften der §§ 1978, 1979 
Anwendung. 
Die Verbindlichkeiten aus Pflicht- 
teilsrechten, Vermächtnissen und Auf- 
lagen hat der Erbe so zu berichtigen, 
wie sie im Falle des Konkurses zur 
B. kommen würden. 1992, 2013, 
2036.
	        
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