Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Berichtigung 
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1—— 
— 1 
□# 
894 
895 
896 
897 
898. 
899 
standen haben, ist der Wert zu er- 
seten, den sie zur Zeit der Einbring- 
ung gehabt haben. Für Einlagen, 
die in der Leistung von Diensten oder 
in der ÜUberlassung der Benutzung 
eines Gegenstandes bestanden haben, 
kann nicht Ersatz verlangt werden. 
Zur B. der Schulden und zur 
Rückerstattung der Einlagen ist das 
Gesellschaftsvermögen, soweit erforder- 
lich, in Geld umzusetzen. 731. 
Verbleibt nach der B. der gemein- 
schaftlichen Schulden und der Rück- 
erstattung der Einlagen ein Überschuß, 
so gebührt er den Gesellschaftern nach 
dem Vethältnisse ihrer Anteile am 
Gewinne. 731. 
s. Beitrag — Gesellschaft. 
Grundstück. 
s. Beeinträchtigung — Grundstück. 
Kann die B. des Grundbuchs erst 
erfolgen, nachdem das Recht des nach 
§894 Verpflichteten eingetragen worden 
ist, so hat dieser auf Verlangen sein 
Recht eintragen zu lassen. 898. 
Ist zur B. des Grundbuchs die Vor- 
legung eines Hypotheken-, Grund- 
schuld= oder Rentenschuldbriefes er- 
forderlich, so kann derjenige, zu dessen 
Gunsten die B. erfolgen soll, von 
dem Besitzer des Briefes verlangen, 
daß der Brief dem Grundbuchamte 
vorgelegt wird. 898. 
Die Kosten der B. des Grundbuchs 
und der dazu erforderlichen Erklärungen 
hat derjenige zu tragen, welcher die 
B. verlangt, sofern nicht aus einem 
zwischen ihm und dem Verpflichteten 
bestehenden Rechtsverhältnisse sich ein 
anderes ergiebt. 
Die in den 88 894—896 bestimmten 
Ansprüche unterliegen nicht der Ver- 
jährung. 
In den Fällen des § 894 kann ein 
Widerspruch gegen die Richtigkeit des 
Grundbuchs eingetragen werden. 
400 
  
8 
1376 
1386 
1417 
Berichtigung 
Die Eintragung erfolgt auf Grund 
einer einstweiligen Verfügung oder 
auf Grund einer Bewilligung des- 
jenigen, dessen Recht durch die B. 
des Grundbuchs betroffen wird. Zur 
Erlassung der einstweiligen Verfügung 
ist nicht erforderlich, daß eine Ge- 
fährdung des Rechtes des Wider- 
sprechenden glaubhaft gemacht wird. 
Güterrecht. 
s. Berechtigung — Güterrecht. 
Der Mann ist bei g. Güterrecht der 
Frau gegenüber verpflichtet, für die 
Dauer der Verwaltung und Nutz- 
nießung die Zinsen derjenigen Ver- 
bindlichkeiten der Frau zu tragen, 
deren B. aus dem eingebrachten 
Gute verlangt werden kann. Das 
Gleiche gilt von wiederkehrenden 
Leistungen anderer Art, einschließlich 
der von der Frau auf Grund ihrer 
g. Unterhaltungspflicht geschuldeten 
Leistungen, sofern sie bei ordnungs- 
mäßiger Verwaltung aus den Ein- 
künften des Vermögens bestritten 
werden. 
Die Verpflichtung des Mannes 
tritt nicht ein, wenn die Verbindlich- 
keiten oder die Leistungen im Ver- 
hältnisse der Ehegatten zu einander 
dem Vorbehaltsgute der Frau zur 
Last fallen. 1388, 1529. 
Wird bei g. Güterrecht eine Verbind- 
lichkeit, die nach den §8 1415, 1416 
dem Vorbehaltsgute zur Last fällt, 
aus dem eingebrachten Gute berichtigt, 
so hat die Frau aus dem Vorbehalts- 
gute, soweit dieses reicht, zu dem 
eingebrachten Gute Ersatz zu leisten. 
Wird eine Verbindlichkeit der Frau, 
die im Verhältnisse der Ehegatten zu 
einander nicht dem Vorbehaltsgute 
zur Last fällt, aus dem Vorbehalts- 
gute berichtigt, so hat der Mann aus 
dem eingebrachten Gute, soweit dieses
	        
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