Berichtigung
–1
□
1——
— 1
□#
894
895
896
897
898.
899
standen haben, ist der Wert zu er-
seten, den sie zur Zeit der Einbring-
ung gehabt haben. Für Einlagen,
die in der Leistung von Diensten oder
in der ÜUberlassung der Benutzung
eines Gegenstandes bestanden haben,
kann nicht Ersatz verlangt werden.
Zur B. der Schulden und zur
Rückerstattung der Einlagen ist das
Gesellschaftsvermögen, soweit erforder-
lich, in Geld umzusetzen. 731.
Verbleibt nach der B. der gemein-
schaftlichen Schulden und der Rück-
erstattung der Einlagen ein Überschuß,
so gebührt er den Gesellschaftern nach
dem Vethältnisse ihrer Anteile am
Gewinne. 731.
s. Beitrag — Gesellschaft.
Grundstück.
s. Beeinträchtigung — Grundstück.
Kann die B. des Grundbuchs erst
erfolgen, nachdem das Recht des nach
§894 Verpflichteten eingetragen worden
ist, so hat dieser auf Verlangen sein
Recht eintragen zu lassen. 898.
Ist zur B. des Grundbuchs die Vor-
legung eines Hypotheken-, Grund-
schuld= oder Rentenschuldbriefes er-
forderlich, so kann derjenige, zu dessen
Gunsten die B. erfolgen soll, von
dem Besitzer des Briefes verlangen,
daß der Brief dem Grundbuchamte
vorgelegt wird. 898.
Die Kosten der B. des Grundbuchs
und der dazu erforderlichen Erklärungen
hat derjenige zu tragen, welcher die
B. verlangt, sofern nicht aus einem
zwischen ihm und dem Verpflichteten
bestehenden Rechtsverhältnisse sich ein
anderes ergiebt.
Die in den 88 894—896 bestimmten
Ansprüche unterliegen nicht der Ver-
jährung.
In den Fällen des § 894 kann ein
Widerspruch gegen die Richtigkeit des
Grundbuchs eingetragen werden.
400
8
1376
1386
1417
Berichtigung
Die Eintragung erfolgt auf Grund
einer einstweiligen Verfügung oder
auf Grund einer Bewilligung des-
jenigen, dessen Recht durch die B.
des Grundbuchs betroffen wird. Zur
Erlassung der einstweiligen Verfügung
ist nicht erforderlich, daß eine Ge-
fährdung des Rechtes des Wider-
sprechenden glaubhaft gemacht wird.
Güterrecht.
s. Berechtigung — Güterrecht.
Der Mann ist bei g. Güterrecht der
Frau gegenüber verpflichtet, für die
Dauer der Verwaltung und Nutz-
nießung die Zinsen derjenigen Ver-
bindlichkeiten der Frau zu tragen,
deren B. aus dem eingebrachten
Gute verlangt werden kann. Das
Gleiche gilt von wiederkehrenden
Leistungen anderer Art, einschließlich
der von der Frau auf Grund ihrer
g. Unterhaltungspflicht geschuldeten
Leistungen, sofern sie bei ordnungs-
mäßiger Verwaltung aus den Ein-
künften des Vermögens bestritten
werden.
Die Verpflichtung des Mannes
tritt nicht ein, wenn die Verbindlich-
keiten oder die Leistungen im Ver-
hältnisse der Ehegatten zu einander
dem Vorbehaltsgute der Frau zur
Last fallen. 1388, 1529.
Wird bei g. Güterrecht eine Verbind-
lichkeit, die nach den §8 1415, 1416
dem Vorbehaltsgute zur Last fällt,
aus dem eingebrachten Gute berichtigt,
so hat die Frau aus dem Vorbehalts-
gute, soweit dieses reicht, zu dem
eingebrachten Gute Ersatz zu leisten.
Wird eine Verbindlichkeit der Frau,
die im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander nicht dem Vorbehaltsgute
zur Last fällt, aus dem Vorbehalts-
gute berichtigt, so hat der Mann aus
dem eingebrachten Gute, soweit dieses