Berichtigung —
8 der Nacherbfolge die B. der Nachlaß-
verbindlichkeiten, sofern nicht seine
Haftung unbeschränkt ist, insoweit ver-
weigern, als dasjenige nicht ausreicht,
was ihm von der Erbschaft gebührt.
Die Vorschriften der 88 1990, 1991
finden entsprechende Anwendung.
2166 s. Dritte — Testament.
2187 s. Erbe 1992.
2204 s. Erbe 2046, 2047.
2217 Der Testamentsvollstrecker hat Nachlaß-
gegenstände, deren er zur Erfüllung
seiner Obliegenheiten offenbar nicht
bedarf, dem Erben auf Verlangen zur
freien Verfügung zu überlassen. Mit
der Überlassung erlischt sein Recht zur
Verwaltung der Gegenstände.
Wegen Nachlaßverbindlichkeiten, die
nicht auf einem Vermächtnis oder
einer Auflage beruhen, sowie wegen
bedingter und betagter Vermächtnisse
oder Auflagen kann der Testaments-
vollstrecker die Uberlassung der Gegen-
stände nicht verweigern, wenn der
Erbe für die B. der Verbindlichkeiten
oder für die Vollziehung der Ver-
mächtnisse oder Auflagen Sicherheit
leistet.
52 Vereins. Bereehtigung — Verein.
202 Verjährung s. Erbe 2014, 2015.
Verwandtschaft.
1654 s. Güterrecht 1386.
1660 f. Güterrecht 1417.
Vorkaufsrecht.
1101 s. Berechtigter — Vorkaufs-
recht.
1102 Verliert der Käufer oder sein Rechts-
nachfolger infolge der Geltendmachung
des Vorkaufsrechts das Eigentum, so
wird der Käufer, soweit der von ihm
geschuldete Kaufpreis noch nicht be-
richtigt ist, von seiner Verpflichtung
frei; den berichtigten Kaufpreis kann
er nicht zurückfordern.
Vormundschaft.
1843 Das Vormundschaftsgericht hat die
403 —
Berücksichtigung
§ Rechnung des Vormundes rechnungs-
mäßig und sachlich zu prüfen und,
soweit erforderlich, ihre B. und Er-
gänzung herbeizuführen.
Berücksichtigung.
660 Auslobung s. Auslobung —
Auslobung.
1351 Ehe s. Eh scheidung 1579.
1579 Ehescheidung s. Berechtigung —
Art. Ehescheidung.
7569 Eirnführungsgesetz s. Stiftung
8 87.
8 Erbe.
1965 Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt,
wenn nicht dem Nachlaßgericht binnen
drei Monaten nach dem Ablauf der
Anmeldungsfrist nachgewiesen wird,
daß das Erbrecht besteht oder daß es
gegen den Fiskus im Wege der Klage
geltend gemacht ist. Ist eine öffentliche
Aufforderung nicht ergangen, so be-
ginnt die dreimonatliche Frist mit der
gerichtlichen Aufforderung, das Erb-
recht oder die Erhebung der Klage
nachzuweisen.
s. Abkömmling — Erbe.
Pflichtteil.
2315, 2327 f. Erbe 2051.
2316 Der Pflichtteil eines Abkömmlings
bestimmt sich, wenn mehrere Abkömm-
linge vorhanden sind und unter ihnen
im Falle der g. Erbfolge eine Zu-
wendung des Erblassers zur Aus-
gleichung zu bringen sein würde, nach
demjenigen, was auf den g. Erbteil
unter B. der Ausgleichungspflicht bei
der Teilung entfallen würde. Ein
Abkömmling, der durch Erbverzicht
von der g. Erbfolge ausgeschlossen
ist, bleibt bei der Berechnung außer
Betracht.
Eine Zuwendung der im § 2050
Abs. 1 bezeichneten Art kann der
Erblasser nicht zum Nachteil eines
Pflichtteilsberechtigten von der B.
26
2051