Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Berichtigung — 
8 der Nacherbfolge die B. der Nachlaß- 
verbindlichkeiten, sofern nicht seine 
Haftung unbeschränkt ist, insoweit ver- 
weigern, als dasjenige nicht ausreicht, 
was ihm von der Erbschaft gebührt. 
Die Vorschriften der 88 1990, 1991 
finden entsprechende Anwendung. 
2166 s. Dritte — Testament. 
2187 s. Erbe 1992. 
2204 s. Erbe 2046, 2047. 
2217 Der Testamentsvollstrecker hat Nachlaß- 
gegenstände, deren er zur Erfüllung 
seiner Obliegenheiten offenbar nicht 
bedarf, dem Erben auf Verlangen zur 
freien Verfügung zu überlassen. Mit 
der Überlassung erlischt sein Recht zur 
Verwaltung der Gegenstände. 
Wegen Nachlaßverbindlichkeiten, die 
nicht auf einem Vermächtnis oder 
einer Auflage beruhen, sowie wegen 
bedingter und betagter Vermächtnisse 
oder Auflagen kann der Testaments- 
vollstrecker die Uberlassung der Gegen- 
stände nicht verweigern, wenn der 
Erbe für die B. der Verbindlichkeiten 
oder für die Vollziehung der Ver- 
mächtnisse oder Auflagen Sicherheit 
leistet. 
52 Vereins. Bereehtigung — Verein. 
202 Verjährung s. Erbe 2014, 2015. 
Verwandtschaft. 
1654 s. Güterrecht 1386. 
1660 f. Güterrecht 1417. 
Vorkaufsrecht. 
1101 s. Berechtigter — Vorkaufs- 
recht. 
1102 Verliert der Käufer oder sein Rechts- 
nachfolger infolge der Geltendmachung 
des Vorkaufsrechts das Eigentum, so 
wird der Käufer, soweit der von ihm 
geschuldete Kaufpreis noch nicht be- 
richtigt ist, von seiner Verpflichtung 
frei; den berichtigten Kaufpreis kann 
er nicht zurückfordern. 
Vormundschaft. 
1843 Das Vormundschaftsgericht hat die 
403 — 
  
  
  
Berücksichtigung 
§ Rechnung des Vormundes rechnungs- 
mäßig und sachlich zu prüfen und, 
soweit erforderlich, ihre B. und Er- 
gänzung herbeizuführen. 
Berücksichtigung. 
660 Auslobung s. Auslobung — 
Auslobung. 
1351 Ehe s. Eh scheidung 1579. 
1579 Ehescheidung s. Berechtigung — 
Art. Ehescheidung. 
7569 Eirnführungsgesetz s. Stiftung 
8 87. 
8 Erbe. 
1965 Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, 
wenn nicht dem Nachlaßgericht binnen 
drei Monaten nach dem Ablauf der 
Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, 
daß das Erbrecht besteht oder daß es 
gegen den Fiskus im Wege der Klage 
geltend gemacht ist. Ist eine öffentliche 
Aufforderung nicht ergangen, so be- 
ginnt die dreimonatliche Frist mit der 
gerichtlichen Aufforderung, das Erb- 
recht oder die Erhebung der Klage 
nachzuweisen. 
s. Abkömmling — Erbe. 
Pflichtteil. 
2315, 2327 f. Erbe 2051. 
2316 Der Pflichtteil eines Abkömmlings 
bestimmt sich, wenn mehrere Abkömm- 
linge vorhanden sind und unter ihnen 
im Falle der g. Erbfolge eine Zu- 
wendung des Erblassers zur Aus- 
gleichung zu bringen sein würde, nach 
demjenigen, was auf den g. Erbteil 
unter B. der Ausgleichungspflicht bei 
der Teilung entfallen würde. Ein 
Abkömmling, der durch Erbverzicht 
von der g. Erbfolge ausgeschlossen 
ist, bleibt bei der Berechnung außer 
Betracht. 
Eine Zuwendung der im § 2050 
Abs. 1 bezeichneten Art kann der 
Erblasser nicht zum Nachteil eines 
Pflichtteilsberechtigten von der B. 
26 
2051
	        
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