Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Berufung 
bezeichneter Angestellter der An- 
stalt oder ein Beamter vor den 
nach § 1776 des B. G. B. als 
Vormünder berufenen Personen 
zum Vormunde der in Nr. 1, 2 
bezeichneten Minderjährigen be- 
stellt werden kann; 
7.V . Erbfolge 8 1936. 
707)7 s. Jur. Personen § 89, Stiftung 
1912 
§ 86, Verein 8§8§ 31, 36, 37. 
Erbe. 
Die Erbschaft geht auf den berufenen 
Erben unbeschadet des Rechts über, 
sie auszuschlagen (Anfall der Erb- 
schaft). 
1944 Die Ausschlagung der Erbschaft kann 
1918 
1951 
nur binnen sechs Wochen erfolgen. 
Die Frist beginnt mit dem Zeit- 
punkt, in welchem der Erbe von dem 
Anfall und dem Grunde der B. 
Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch 
Verfügung von Todeswegen berufen, 
so beginnt die Frist nicht vor der 
Verkündung der Verfügung. Auf 
den Lauf der Frist finden die für die 
Verjährung geltenden Vorschriften 
der §§ 203, 206 entsprechende An- 
wendung. 
Die Frist beträgt sechs Monate, 
wenn der Erblasser seinen letzten 
Wohnsitz nur im Auslande gehabt 
hat oder wenn sich der Erbe bei 
dem Beginne der Frist im Auslande 
aufhält. 
Wer durch Verfügung von Todes- 
wegen als Erbe berufen ist, kann, 
wenn er ohne die Verfügung als 
g. Erbe berufen sein würde, die 
Erbschaft als eingesetzter Erbe aus- 
schlagen und als g. Erbe annehmen. 
Wer durch Testament und durch 
Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann 
die Erbschaft aus dem einen Be- 
rufungsgrund annehmen und aus dem 
anderen ausschlagen. 
Wer zu mehreren Erbteilen berufen 
406 
  
8 
1953 
2007 
2013 
Berufung 
ist, kann, wenn die B. auf ver- 
schiedenen Gründen beruht, den einen 
Erbteil annehmen und den anderen 
ausschlagen, 
Beruht die B. auf demselben Grunde, 
so gilt die Annahme oder Ausschlagung 
des einen Erbteils auch für den an- 
deren, selbst wenn der andere erst 
später anfällt. Die B. beruht auf 
demselben Grunde auch dann, wenn 
sie in verschiedenen Testamenten oder 
vertragsmäßig in verschiedenen zwischen 
denselben Personen geschlossenen Erb- 
verträgen angeordnet ist. 
Setzt der Erblasser einen Erben 
auf mehrere Erbteile ein, so kann er 
ihm durch Verfügung von Todes- 
wegen gestatten, den einen Erbteil 
anzunehmen und den anderen aus- 
zuschlagen. 
Die Erbschaft fällt nach der Aus- 
schlagung demjenigen an, welcher be- 
rufen sein würde, wenn der Aus- 
schlagende zur Zeit des Erbfalles 
nicht gelebt hätte; der Anfall gilt 
als mit dem Erbfall erfolgt. 
Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen 
berufen, so bestimmt sich seine Haftung 
für die Nachlaßverbindlichkeiten in 
Ansehung eines jeden der Erbteile so, 
wie wenn die Erkbteile verschiedenen 
Erben gehörten. In den Fällen der 
Anwachsung und des § 1935 gilt dies 
nur dann, wenn die Erbteile ver- 
schieden beschwert sind. 
Haftet der Erbe für die Nachlaß- 
verbindlichkeiten unbeschränkt, so finden 
die Vorschriften der §§ 1973—1975, 
1977— 1980, 1989— 1992 keine An- 
wendung; der Erbe ist nicht berechtigt, 
die Anordnung einer Nachlaßverwaltung 
zu beantragen. Auf eine nach § 1973 
oder nach § 1974 eingetretene Be- 
schränkung der Haftung kann sich der 
Erbe jedoch berufen, wenn später der
	        
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