Berufung
bezeichneter Angestellter der An-
stalt oder ein Beamter vor den
nach § 1776 des B. G. B. als
Vormünder berufenen Personen
zum Vormunde der in Nr. 1, 2
bezeichneten Minderjährigen be-
stellt werden kann;
7.V . Erbfolge 8 1936.
707)7 s. Jur. Personen § 89, Stiftung
1912
§ 86, Verein 8§8§ 31, 36, 37.
Erbe.
Die Erbschaft geht auf den berufenen
Erben unbeschadet des Rechts über,
sie auszuschlagen (Anfall der Erb-
schaft).
1944 Die Ausschlagung der Erbschaft kann
1918
1951
nur binnen sechs Wochen erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Zeit-
punkt, in welchem der Erbe von dem
Anfall und dem Grunde der B.
Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch
Verfügung von Todeswegen berufen,
so beginnt die Frist nicht vor der
Verkündung der Verfügung. Auf
den Lauf der Frist finden die für die
Verjährung geltenden Vorschriften
der §§ 203, 206 entsprechende An-
wendung.
Die Frist beträgt sechs Monate,
wenn der Erblasser seinen letzten
Wohnsitz nur im Auslande gehabt
hat oder wenn sich der Erbe bei
dem Beginne der Frist im Auslande
aufhält.
Wer durch Verfügung von Todes-
wegen als Erbe berufen ist, kann,
wenn er ohne die Verfügung als
g. Erbe berufen sein würde, die
Erbschaft als eingesetzter Erbe aus-
schlagen und als g. Erbe annehmen.
Wer durch Testament und durch
Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann
die Erbschaft aus dem einen Be-
rufungsgrund annehmen und aus dem
anderen ausschlagen.
Wer zu mehreren Erbteilen berufen
406
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1953
2007
2013
Berufung
ist, kann, wenn die B. auf ver-
schiedenen Gründen beruht, den einen
Erbteil annehmen und den anderen
ausschlagen,
Beruht die B. auf demselben Grunde,
so gilt die Annahme oder Ausschlagung
des einen Erbteils auch für den an-
deren, selbst wenn der andere erst
später anfällt. Die B. beruht auf
demselben Grunde auch dann, wenn
sie in verschiedenen Testamenten oder
vertragsmäßig in verschiedenen zwischen
denselben Personen geschlossenen Erb-
verträgen angeordnet ist.
Setzt der Erblasser einen Erben
auf mehrere Erbteile ein, so kann er
ihm durch Verfügung von Todes-
wegen gestatten, den einen Erbteil
anzunehmen und den anderen aus-
zuschlagen.
Die Erbschaft fällt nach der Aus-
schlagung demjenigen an, welcher be-
rufen sein würde, wenn der Aus-
schlagende zur Zeit des Erbfalles
nicht gelebt hätte; der Anfall gilt
als mit dem Erbfall erfolgt.
Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen
berufen, so bestimmt sich seine Haftung
für die Nachlaßverbindlichkeiten in
Ansehung eines jeden der Erbteile so,
wie wenn die Erkbteile verschiedenen
Erben gehörten. In den Fällen der
Anwachsung und des § 1935 gilt dies
nur dann, wenn die Erbteile ver-
schieden beschwert sind.
Haftet der Erbe für die Nachlaß-
verbindlichkeiten unbeschränkt, so finden
die Vorschriften der §§ 1973—1975,
1977— 1980, 1989— 1992 keine An-
wendung; der Erbe ist nicht berechtigt,
die Anordnung einer Nachlaßverwaltung
zu beantragen. Auf eine nach § 1973
oder nach § 1974 eingetretene Be-
schränkung der Haftung kann sich der
Erbe jedoch berufen, wenn später der