Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Berufung 
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1682 
wenn ein Fall zu seiner Kenntnis 
gelangt, in welchem das Vormund- 
schaftsgericht zum Einschreiten be- 
rufen ist. 
Ein Dritter kann sich auf die Be- 
rechtigung des Vaters, auch nach der 
Beendigung der elterlichen Gewalt 
die mit der Sorge für die Person 
und das Vermögen des Kindes ver- 
bundenen Geschäfte fortzuführen, nicht 
berufen, wenn er bei der Vornahme 
eines Rechtsgeschäfts die Beendigung 
der elterlichen Gewalt kennt oder 
kennen muß. 
Diese Vorschriften finden ent- 
sprechende Anwendung, wenn die elter- 
liche Gewalt des Vaters ruht oder 
aus einem anderen Grunde seine Ver- 
mögensverwaltung aufhört. 
1689 Der der Mutter zur Ausübung der 
elterlichen Gewalt bestellte Beistand 
hat dem Vormundschaftsgericht jeden 
Fall, in welchem es zum Einschreiten 
berufen ist, unverzüglich anzuzeigen. 
1686. 
1694 Für die B., Bestellung und Beauf- 
1718 
sichtigung des Beistandes, für seine 
Haftung und seine Ansprüche, für die 
ihm zu bewilligende Vergütung und 
für die Beendigung seines Amtes 
gelten die gleichen Vorschriften wie 
bei dem Gegenvormunde. 1686. 
Wer seine Vaterschaft nach der Geburt 
des Kindes in einer öffentlichen Ur- 
kunde anerkennt, kann sich nicht darauf 
berufen, daß ein anderer der Mutter 
innerhalb der Empfängniszeit bei- 
gewohnt habe. 
Vollmacht. 
166 Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft 
erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) 
der Vertreter nach bestimmten Wei- 
sungen des Vollmachtgebers gehandelt, 
so kann sich dieser in Ansehung solcher 
Umstände, die er selbst kannte, nicht 
auf die Unkenntnis des Vertreters 
411 
  
  
8 
1776 
1778 
1792 
1799 
1861 
1862 
Berufung 
berufen. Dasselbe gilt von Umständen, 
die der Vollmachtgeber kennen mußte, 
sofern das Kennenmüssen der Kenntnis 
gleichsteht. 
Vormundschaft. 
Als Vormünder sind in nachstehender 
ehenfole berufen: 
wer von dem Vater des Mündels 
als Vormund benannt ist; 
2. wer von der ehelichen Mutter des 
Mündels als Vormund benannt ist; 
3. der Großvater des Mündels, von 
väterlicher Seite; 
4. der Großvater des Mündels von 
mütterlicher Seite. 
Die Großväter sind nicht berufen, 
wenn der Mündel von einem anderen 
als dem Ehegatten seines Vaters oder 
seiner Mutter an Kindesstatt an- 
genommen ist. Das Gleiche gilt, 
wenn derjenige, von welchem der 
Mündel abstammt, von einem anderen 
als dem Ehegatten seines Vaters oder 
seiner Mutter an Kindesstatt an- 
genommen ist und die Wirkungen der 
Annahme sich auf den Mündel er- 
strecken. 1778, 1779. 
s. Berufener — Vormundschaft. 
Auf die B. und Bestellung des Gegen- 
vormundes finden die für die B. und 
Bestellung des Vormundes geltenden 
Vorschriften Anwendung. 
Der Gegenvormund hat dem Vor- 
mundschaftsgericht jeden Fall unver- 
züglich anzuzeigen, in welchem das 
Vormundschaftsgericht zum Einschreiten 
berufen ist. 
Als Mitglied des Familienrates ist 
berufen, wer von dem Vater oder 
der ehelichen Mutter des Mündels als 
Mitglied benannt ist. Die Vor- 
schriften des § 1778 Abs. 1, 2 finden 
entsprechende Anwendung. 1862, 
1868. 
Soweit eine B. nach § 1861 nicht 
vorliegt oder die Berufenen die Über-
	        
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