Berufung
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1682
wenn ein Fall zu seiner Kenntnis
gelangt, in welchem das Vormund-
schaftsgericht zum Einschreiten be-
rufen ist.
Ein Dritter kann sich auf die Be-
rechtigung des Vaters, auch nach der
Beendigung der elterlichen Gewalt
die mit der Sorge für die Person
und das Vermögen des Kindes ver-
bundenen Geschäfte fortzuführen, nicht
berufen, wenn er bei der Vornahme
eines Rechtsgeschäfts die Beendigung
der elterlichen Gewalt kennt oder
kennen muß.
Diese Vorschriften finden ent-
sprechende Anwendung, wenn die elter-
liche Gewalt des Vaters ruht oder
aus einem anderen Grunde seine Ver-
mögensverwaltung aufhört.
1689 Der der Mutter zur Ausübung der
elterlichen Gewalt bestellte Beistand
hat dem Vormundschaftsgericht jeden
Fall, in welchem es zum Einschreiten
berufen ist, unverzüglich anzuzeigen.
1686.
1694 Für die B., Bestellung und Beauf-
1718
sichtigung des Beistandes, für seine
Haftung und seine Ansprüche, für die
ihm zu bewilligende Vergütung und
für die Beendigung seines Amtes
gelten die gleichen Vorschriften wie
bei dem Gegenvormunde. 1686.
Wer seine Vaterschaft nach der Geburt
des Kindes in einer öffentlichen Ur-
kunde anerkennt, kann sich nicht darauf
berufen, daß ein anderer der Mutter
innerhalb der Empfängniszeit bei-
gewohnt habe.
Vollmacht.
166 Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft
erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht)
der Vertreter nach bestimmten Wei-
sungen des Vollmachtgebers gehandelt,
so kann sich dieser in Ansehung solcher
Umstände, die er selbst kannte, nicht
auf die Unkenntnis des Vertreters
411
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1776
1778
1792
1799
1861
1862
Berufung
berufen. Dasselbe gilt von Umständen,
die der Vollmachtgeber kennen mußte,
sofern das Kennenmüssen der Kenntnis
gleichsteht.
Vormundschaft.
Als Vormünder sind in nachstehender
ehenfole berufen:
wer von dem Vater des Mündels
als Vormund benannt ist;
2. wer von der ehelichen Mutter des
Mündels als Vormund benannt ist;
3. der Großvater des Mündels, von
väterlicher Seite;
4. der Großvater des Mündels von
mütterlicher Seite.
Die Großväter sind nicht berufen,
wenn der Mündel von einem anderen
als dem Ehegatten seines Vaters oder
seiner Mutter an Kindesstatt an-
genommen ist. Das Gleiche gilt,
wenn derjenige, von welchem der
Mündel abstammt, von einem anderen
als dem Ehegatten seines Vaters oder
seiner Mutter an Kindesstatt an-
genommen ist und die Wirkungen der
Annahme sich auf den Mündel er-
strecken. 1778, 1779.
s. Berufener — Vormundschaft.
Auf die B. und Bestellung des Gegen-
vormundes finden die für die B. und
Bestellung des Vormundes geltenden
Vorschriften Anwendung.
Der Gegenvormund hat dem Vor-
mundschaftsgericht jeden Fall unver-
züglich anzuzeigen, in welchem das
Vormundschaftsgericht zum Einschreiten
berufen ist.
Als Mitglied des Familienrates ist
berufen, wer von dem Vater oder
der ehelichen Mutter des Mündels als
Mitglied benannt ist. Die Vor-
schriften des § 1778 Abs. 1, 2 finden
entsprechende Anwendung. 1862,
1868.
Soweit eine B. nach § 1861 nicht
vorliegt oder die Berufenen die Über-