Beschädigter
1093
908
Art.
5% Ist auf Grund eines Reichsgesetzes
dem Eigentümer einer Sache wegen
der im öffentlichen Interesse erfol-
Be-
nutzung der Sache oder wegen Be-
schränkung des Eigentums eine Ent-
6 Ist in einem Falle des Art. 625 die
Entschädigung dem Eigentümer eines
oder daß er unterlassen hat, den
Schaden abzuwenden oder zu min-
Die Vorschrift des § 278
dern.
findet entsprechende Anwendung.
Testament s.
122.
Willenserklärung.
Beschädigung.
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1042.
Eigentum.
Droht einem Grundstücke die Gefahr,
daß es durch den Einsturz eines
Gebäudes oder eines anderen Werkes,
das mit einem Nachbargrundstücke
verbunden ist, oder durch die Abz-
lösung von Teilen des Gebäudes
oder des Werkes beschädigt wird, so
kann der Eigentümer von demjenigen,
welcher nach dem § 836 Abs. 1 oder
den §8 837, 838 für den eintre-
tenden Schaden verantwortlich sein
würde, verlangen, daß er die zur Ab-
wendung der Gefahr
Vorkehrung trifft. 924.
Einführungsgesetz.
genden Entziehung, B. oder
schädigung zu gewähren und steht
einem Tritten ein Recht an der Sache
zu, für welches nicht eine besondere
Entschädigung gewährt wird, so hat
der Dritte, soweit sein Recht beein-
trächtigt wird, an dem Entschädigungss
anspruche dieselben Rechte, die ihm im
Falle des Erlöschens seines Rechtes
durch Zwangsversteigerung an dem
Erlöse zustehen. 67, 67, 67, 705.
720.
413
Willenserklärung.
Willenserklärung s. Dritte —
erforderliche
Art.
67
77,
705
Beschädigung
Grundstücks zu gewähren, so finden
auf den Entschädigungsanspruch die
Vorschriften des § 1128 des B. G. B.
entsprechende Anwendung. Erhebt
ein Berechtigter innerhalb der im 8
1128 bestimmten Frist Widerspruch
gegen die Zahlung der Entschädigung
an den Eigentümer, so kann der
Eigentümer und jeder Berechtigte die
Eröffnung eines Verteilungsverfahrens
nach den für die Verteilung des Er-
löses im Falle der Zwangsversteige-
rung geltenden Vorschriften beantragen.
Die Zahlung hat in diesem Falle an
das für das Verteilungsverfahren zu-
ständige Gericht zu erfolgen.
Ist das Recht des Dritten eine
Reallast, eine Hypothek, eine Grund-
schuld oder eine Rentenschuld, so er-
lischt die Haftung des Entschädigungs-
anspruchs, wenn der beschädigte Gegen-
ständ wiederhergestellt oder für die
entzogene bewegliche Sache Ersatz be-
schafft ist. Ist die Entschädigung
wegen Benutzung des Grundstücks
oder wegen Entziehung oder B. von
Früchten oder von Zubehörstücken zu
gewähren, so finden die Vorschriften
des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des
§ 1124 Abs. 1, 3 des B.G. B. ent-
sprechende Anwendung. 54, 67, 70.
Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften, welche dem Bergrecht an-
gehören.
Ist nach landesg. Vorschrift wegen
B. eines Grundstücks durch Bergbau
eine Entschädigung zu gewähren, so
finden die Vorschriften der Art. 5,
5 Anwendung, soweit nicht die L.G.
ein anderes bestimmen.
7# s. Handlung 8 835.
Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften über die im öffentlichen In-
teresse erfolgende Entziehung, B. oder
Benutzung einer Sache, Beschränkung
des Eigentums und Entziehung oder