Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschädigung — 
Art. 
Beschränkung von Rechten. Auf die 
nach landesg. Vorschrift wegen eines 
solchen Eingriffs zu gewährende Ent- 
schädigung finden die Vorschriften der 
Art. 6%, 4 Anwendung, soweit 
nicht die L. G. ein anderes bestimmen. 
777 s. Schuldverschreibung 8 798. 
D 
2041 
2374 
2288 
Erbe. 
Was auf Grund eines zum Nach- 
lasse gehörenden Rechtes oder als 
Ersatz für die Zerstörung, B. oder 
Entziehung eines Nachlaßgegenstandes 
oder durch ein Rechtsgeschäft erworben 
wird, das sich auf den Nachlaß be- 
zieht, gehört zum Nachlasse. Auf 
eine durch ein solches Rechtsgeschäft 
erworbene Forderung findet die Vor- 
schrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung. 
2032. 
Erbschaftskauf. 
Der Verkäufer einer Erbschaft ist 
verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit 
des Verkaufs vorhandenen Erbschafts- 
gegenstände mit Einschluß dessen 
herauszugeben, was er vor dem Ver- 
kauf auf Grund eines zur Erbschaft 
gehörenden Rechtes oder als Ersatz 
für die Zerstörung, B. oder Ent- 
ziehung eines Erbschaftsgenstandes 
oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt 
hat, das sich auf die Erbschaft bezog. 
Erbvertrag. 
Hat der Erblasser den Gegenstand 
eines vertragsmäßig angeordneten Ver- 
mächtnisses in der Absicht, den Be- 
dachten zu beeinträchtigen, zerstört, 
bei Seite geschafft oder beschädigt, so“ 
tritt, soweit der Erbe dadurch außer 
stand gesetzt ist, die Leistung zu be- 
wirken, an die Stelle des Gegen- 
standes der Wert. 
Gesellschaft. 
718 Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört 
auch, was auf Grund eines zu 
dem Gesellschaftsvermögen gehörenden 
Rechtes oder als Ersatz für die Zer- 
414 
  
8 
1370 Vorbehaltsgut 
1440 
1473 
Beschädigung 
störung, B. oder Entziehung eines 
zu dem Gesellschaftsvermögen ge- 
hörenden Gegenstandes erworben wird. 
Güterrecht. 
bei g. Gübterrecht 
ist, was die Frau auf Grund 
eines zu ihrem Vorbehaltsgute ge- 
hörenden Rechtes oder als Ersatz für 
die Zerstörung, B. oder Entziehung 
eines zu dem Vorbehaltsgute ge- 
hörenden Gegenstandes oder durch 
ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich 
auf das Vorbehaltsgut bezieht. 1440, 
1486, 1526. 
Von dem Gesamigut der a. Güter- 
gemeinschaft ausgeschlossen ist das 
Vorbehaltsgut. 
Vorbehaltsgut ist, was durch Ehe- 
vertrag für Vorbehaltsgut eines der 
Ehegatten erklärt ist oder von einem 
der Ehegatten nach § 1369 oder 
§ 1370 erworben wird. 
Was auf Grund eines zu dem Ge- 
samtgute der a. Gütergemeinschaft 
gehörenden Rechtes oder als Ersatz 
für die Zerstörung, B. oder Ent- 
ziehung eines zu dem Gesamtgute 
gehörenden Gegenstandes oder durch 
ein Rechtsgeschäft erworben wird, das 
sich auf das Gesamtgut bezieht, wird 
Gesamtgut. 1497, 1546. 
1486 Vorbehaltsgut des überlebenden Ehe- 
1497 
1524 
gatten im Falle f. Gütergemeinschaft 
ist, was er bisher als Vorbehaltsgut 
gehabt hat oder nach § 1369 oder 
§ 1370 erwirbt. 1518, 1524. 
Nach der Beendigung der f. Güter- 
gemeinschaft findet in Ansehung des 
Gesamtguts die Auseinandersetzung 
statt. 
Bis zur Auseinandersetzung be- 
stimmt sich das Rechtsverhältnis der 
Teilhaber am Gesamtgute nach den 
88 1442, 1472, 1473, 1518. 
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten bei 
der Errungenschaftsgemeinschaft ist,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.