Beschädigung
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1546
1554
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835
was er auf Grund eines zu seinem
eingebrachten Gute gehörenden Rechtes
oder als Ersatz für die Zerstörung,
B. oder Entziehung eines zum ein-
gebrachten Gute gehörenden Gegen-
standes oder durch ein Rechtsgeschäft
erwirbt, das sich auf das eingebrachte
Gut bezieht.
werbsgeschäfts.
Ehevertrag für Vorbehaltsgut erklärt
ist oder von der Frau nach § 1369
oder § 1370 erworben wird.
Nach der Beendigung der Errungen-
schaftsgemeinschaft findet in Ansehung
des Gesamtguts die Auseinandersetzung
statt. Bis zur Auseinandersetzung be-
stimmt sich das Rechtsverhältnis der
Ehegatten nach den §§ 1442, 1472,
1473.
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten
bei der Fahrnisgemeinschaft ist, was
er in der im § 1524 bezeichneten
Ausgenommen ist,
was an Stelle von Gegenständen er-
Weise erwirbt.
worben wird, die nur deshalb ein-
gebrachtes Gut sind, weil sie nicht
durch Rechtsgeschäft übertragen werden
können. 1549.
Handlung.
Wird durch ein Tier ein Mensch ge
tötet oder der Körper oder die Ge-
sundheit eines Menschen verletzt oder
eine Sache beschädigt, so ist Derjenige,
welcher das Tier hält, verpflichtet,
dem Verletzten den daraus entstehen-
den Schaden zu ersetzen. 834, 840.
Wird durch Schwarz-, Rot-, Elch-,
Dam= oder Rehwild oder durch Fa-
sanen ein Grundstück beschädigt, an
welchem dem Eigentümer das Jagd-
recht nicht zusteht, so ist der Jagd-
berechtigte verpflichtet, dem Verletzten
den Schaden zu ersetzen.
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Ausgenommen ist der
Erwerb aus dem Betrieb eines Er-
1439, 1486, 1554.
Vorbehaltsgut der Frau bei der Er-
rungenschaftsgemeinschaftist, was durch
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1134
1042
Beschädigung
Wird durch den Einsturz eines Ge-
bäudes oder eines anderen mit einem
Grundstücke verbundenen Werkes oder
durch die Ablösung von Teilen des
Gebäudes oder des Werkes ein Mensch
getötet, der Körper oder die Gesund-
heit eines Menschen verletzt oder eine
Sache beschädigt, so ist der Besitzer
des Grundstücks, sofern der Einsturz
oder die Ablösung die Folge fehler-
hafter Errichtung oder mangelhafter
Unterhaltung ist, verpflichtet, dem
Verletzten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum
Zwecke der Abwendung der Gefahr
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet hat.
Ein früherer Besitzer des Grund-
stücks ist für den Schaden verantwort-
lich, wenn der Einsturz oder die Ab-
lösung innerhalb eines Jahres nach
der Beendigung seines Besitzes ein-
tritt, es sei denn, daß er während
seines Besitzes die im Verkehr erforder-
liche Sorgfalt beobachtet hat oder ein
späterer Besitzer durch Beobachtung
dieser Sorgfalt die Gefahr hätte ab-
wenden können.
Besitzer im Sinne dieser Vorschriften
ist der Eigenbesitzer. 837, 840.
Hypothek.
Geht eine Einwirkung auf das mit
einer Hypothek belastete Grundstück
von dem Eigentümer aus, so hat das
Gericht auf Antrag des Gläubigers
die zur Abwendung der Gefährdung
erforderlichen Maßregeln anzuordnen.
Das Gleiche gilt, wenn die Ver-
schlechterung deshalb zu besorgen ist,
weil der Eigentümer die erforderlichen
Vorkehrungen gegen Einwirkungen
Dritter oder gegen andere B. unter-
läßt. 1135.
Nießbrauch.
Wird die mit einem Nießbrauch be-