Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschädigung 
8 
1546 
1554 
833 
835 
was er auf Grund eines zu seinem 
eingebrachten Gute gehörenden Rechtes 
oder als Ersatz für die Zerstörung, 
B. oder Entziehung eines zum ein- 
gebrachten Gute gehörenden Gegen- 
standes oder durch ein Rechtsgeschäft 
erwirbt, das sich auf das eingebrachte 
Gut bezieht. 
werbsgeschäfts. 
Ehevertrag für Vorbehaltsgut erklärt 
ist oder von der Frau nach § 1369 
oder § 1370 erworben wird. 
Nach der Beendigung der Errungen- 
schaftsgemeinschaft findet in Ansehung 
des Gesamtguts die Auseinandersetzung 
statt. Bis zur Auseinandersetzung be- 
stimmt sich das Rechtsverhältnis der 
Ehegatten nach den §§ 1442, 1472, 
1473. 
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten 
bei der Fahrnisgemeinschaft ist, was 
er in der im § 1524 bezeichneten 
Ausgenommen ist, 
was an Stelle von Gegenständen er- 
Weise erwirbt. 
worben wird, die nur deshalb ein- 
gebrachtes Gut sind, weil sie nicht 
durch Rechtsgeschäft übertragen werden 
können. 1549. 
Handlung. 
Wird durch ein Tier ein Mensch ge 
tötet oder der Körper oder die Ge- 
sundheit eines Menschen verletzt oder 
eine Sache beschädigt, so ist Derjenige, 
welcher das Tier hält, verpflichtet, 
dem Verletzten den daraus entstehen- 
den Schaden zu ersetzen. 834, 840. 
Wird durch Schwarz-, Rot-, Elch-, 
Dam= oder Rehwild oder durch Fa- 
sanen ein Grundstück beschädigt, an 
welchem dem Eigentümer das Jagd- 
recht nicht zusteht, so ist der Jagd- 
berechtigte verpflichtet, dem Verletzten 
den Schaden zu ersetzen. 
415 
Ausgenommen ist der 
Erwerb aus dem Betrieb eines Er- 
1439, 1486, 1554. 
Vorbehaltsgut der Frau bei der Er- 
rungenschaftsgemeinschaftist, was durch 
  
8 
836 
1134 
1042 
Beschädigung 
Wird durch den Einsturz eines Ge- 
bäudes oder eines anderen mit einem 
Grundstücke verbundenen Werkes oder 
durch die Ablösung von Teilen des 
Gebäudes oder des Werkes ein Mensch 
getötet, der Körper oder die Gesund- 
heit eines Menschen verletzt oder eine 
Sache beschädigt, so ist der Besitzer 
des Grundstücks, sofern der Einsturz 
oder die Ablösung die Folge fehler- 
hafter Errichtung oder mangelhafter 
Unterhaltung ist, verpflichtet, dem 
Verletzten den daraus entstehenden 
Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht 
tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum 
Zwecke der Abwendung der Gefahr 
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt 
beobachtet hat. 
Ein früherer Besitzer des Grund- 
stücks ist für den Schaden verantwort- 
lich, wenn der Einsturz oder die Ab- 
lösung innerhalb eines Jahres nach 
der Beendigung seines Besitzes ein- 
tritt, es sei denn, daß er während 
seines Besitzes die im Verkehr erforder- 
liche Sorgfalt beobachtet hat oder ein 
späterer Besitzer durch Beobachtung 
dieser Sorgfalt die Gefahr hätte ab- 
wenden können. 
Besitzer im Sinne dieser Vorschriften 
ist der Eigenbesitzer. 837, 840. 
Hypothek. 
Geht eine Einwirkung auf das mit 
einer Hypothek belastete Grundstück 
von dem Eigentümer aus, so hat das 
Gericht auf Antrag des Gläubigers 
die zur Abwendung der Gefährdung 
erforderlichen Maßregeln anzuordnen. 
Das Gleiche gilt, wenn die Ver- 
schlechterung deshalb zu besorgen ist, 
weil der Eigentümer die erforderlichen 
Vorkehrungen gegen Einwirkungen 
Dritter oder gegen andere B. unter- 
läßt. 1135. 
Nießbrauch. 
Wird die mit einem Nießbrauch be-
	        
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