Vollmacht
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165 Die Wirksamkeit einer von oder gegen-
stände ergeben, daß sie in dessen
Namen erfolgen soll.
Tritt der Wille, in fremdem Namen
zu handeln, nicht erkennbar hervor,
so kommt der Mangel des Willens,
im eigenen Namen zu handeln, nicht
in Betracht.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden
entsprechende Anwendung, wenn eine
gegenüber einem anderen abzugebende
Willenserklärung dessen Vertreter
gegenüber erfolgt.
über einem Vertreter abgegebenen
Willenserklärung wird nicht dadurch
beeinträchtigt, daß der Vertreter in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
166 Sovweit die rechtlichen Folgen einer
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Willenserklärung durch Willensmängel
oder durch die Kenntnis oder das
Kennenmüssen gewisser Umstände be-
einflußt werden, kommt nicht die
Person des Vertretenen, sondern die
des Vertreters in Betracht.
Hat im Falle einer durch Rechts-
geschäft erteilten Vertretungsmacht
(V.) der Vertreter nach bestimmten
Weisungen des Vollmachtgebers ge-
handelt, so kann sich dieser in An-
sehung solcher Umstände, die er selbst
kannte, nicht auf die Unkenntnis des
Vertreters berufen. Dasselbe gilt
von Umständen, die der Vollmacht-
geber kennen mußte, sofern das
Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
Die Erteilung der V. erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem zu Be-
vollmächtigenden oder dem Dritten,
dem gegenüber die Vertretung statt-
finden soll.
Die Erklärung bedarf nicht der
Form, welche für das Rechtsgeschäft
bestimmt ist, auf das sich die V.
bezieht. 168.
Das Erlöschen der V. bestimmt sich
nach dem ihrer Erteilung zu Grunde
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Vollmacht
liegenden Rechtsverhältnisse. Die V.
ist auch bei dem Fortbestehen des
Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern
sich nicht aus diesem ein anderes ergiebt.
Auf die Erklärung des Widerrufs
findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1
entsprechende Anwendung.
Soweit nach den §§ 674, 729 die
erloschene V. eines Beauftragten oder
eines geschäftsführenden Gesellschafters
als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht
zu Gunsten eines Dritten, der bei
der Vornahme eines Rechtsgeschäfts
das Erlöschen kennt oder kennen
muß.
Wird die V. durch Erklärung gegen-
über einem Dritten erteilt, so bleibt
sie diesem gegenüber in Kraft, bis
ihm das Erlöschen von dem Voll-
machtgeber angezeigt wird. 173.
Hat jemand durch besondere Mit-
teilung an einen Dritten oder durch
öffentliche Bekanntmachung kund-
gegeben, daß er einen anderen be-
vollmächtigt habe, so ist dieser auf
Grund der Kundgebung im ersteren
Falle dem Dritten gegenüber, im
letzteren Falle jedem Dritten gegen-
über zur Vertretung befugt.
Die Vertretungsmacht bleibt be-
stehen, bis die Kundgebung in der-
selben Weise, wie sie erfolgt ist,
widerrufen wird. 173.
Der besonderen Mitteilung einer Be-
vollmächtigung durch den Vollmacht-
geber steht es gleich, wenn dieser dem
Vertreter eine Vollmachtsurkunde aus-
gehändigt hat und der Vertreter sie
dem Dritten vorlegt.
Die Vertretungsmacht bleibt be-
stehen, bis die Vollmachtsurkunde dem
Vollmachtgeber zurückgegeben oder für
kraftlos erklärt wird. 173.
Die Vorschriften des § 170, des #
171 Abs. 2 und § 172 Abs. 2 fin-
den keine Anwendung, wenn der