Beschluß
8
720
1419
1425
1426
1431
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Der Gesellschafter kann auch seiner-
seits die Geschäftsführung kündigen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt;
die für den Auftrag geltenden Vor-
schriften des § 671 Abs. 2, 3 finden
entsprechende Anwendung. 715.
s. Schuldverhältnis 408.
Güterrecht.
Bei g. Güterrecht endigt die Ver-
waltung und Nutznießung des Mannes
an dem eingebrachten Gute mit der
Rechtskraft des B., durch den der
Konkurs über das Vermögen des
Mannes eröffnet wird. 1426.
Wird bei g. Güterrecht die Ent-
mündigung oder Pflegschaft, wegen
deren die Aufhebung der Verwaltung
und Nutznießung erfolgt ist, wieder
aufgehoben oder wird der die Ent=
mündigung aussprechende B. mit Er-
folg angefochten, so kann der Mann
auf Wiederherstellung seiner Rechte
klagen. Das Gleiche gilt, wenn der
für tot erklärte Mann noch lebt.
Die Wiederherstellung der Rechte
des Mannes tritt mit der Rechtskraft
des Urteils ein. Die Vorschrift des
§ 1422 findet entsprechende An-
wendung.
Im Falle der Wiederherstellung
wird Vorbehaltsgut, was ohne die
Aufhebung der Rechte des Mannes
Vorbehaltsgut geblieben oder geworden
sein würde. 1431, 1547.
Tritt nach § 1364 die Verwaltung
und Nutznießung des Mannes nicht
ein oder endigt sie auf Grund der
§8 1418—1420, so tritt Güter-
trennung ein.
Für die Gütertrennung gelten die
Vorschriften der 88 1427 —1431.
Die Gütertrennung ist Dritten gegen-
über nur nach Maßgabe des § 1435
wirksam.
423
1448
1473,
1487
Beschluß
Das Gleiche gilt im Falle des
§ 1425 von der Wiederherstellung der
Verwaltung und Nutznießung, wenn
die Aufhebung in das Gübterrechts-
register eingetragen worden ist. 1426.
Nimmt im Falle a. Gütergemeinschaft
der Mann ohne Einwilligung der
Frau ein Rechtsgeschäft der in den
88 1444 - 1446 bezeichneten Art vor,
so finden die für eine Verfügung der
Frau über eingebrachtes Gut gelten-
den Vorschriften des 8 1396 Abs. 1,3
und der 88 1397, 1398 entsprechende
Anwendung.
Fordert bei einem Vertrage der
andere Teil den Mann auf, die Ge-
nehmigung der Frau zu beschaffen, so
kann die Erklärung über die Ge-
nehmigung nur ihm gegenüber erfolgen;
eine vor der Aufforderung dem Manne
gegenüber erklärte Genehmigung oder
Verweigerung der Genehmigung wird
unwirksam. Die Genehmigung kann
nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen
nach dem Empfange der Aufforderung
erklärt werden; wird sie nicht erklärt,
so gilt sie als verweigert.
Wird die Genehmigung der Frau
durch das Vormundschaftsgericht er-
setzt, so ist im Falle einer Aufforderung
nach Abs. 2 der B. nur wirksam,
wenn der Mann ihn dem anderen
Teil mitteilt; die Vorschriften des
Abs. 2 Satz 2 finden entsprechende
Anwendung. 1487, 1519.
1497. 1546 s. Schuldverhältnis 408.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten sowie der an-
teilsberechtigten Abkömmlinge in An-
sehung des Gesamtguts der f. Güter-
gemeinschaft bestimmen sich nach den
für die eheliche Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften der 88 1442
bis 1440, 1455—1457, 1466; der
überlebende Ehegatte hat die rechtliche
Stellung des Mannes, die anteils-