Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschluß 
1519 
1547 
1156 
berechtigten Abkömmlinge haben die 
rechtliche Stellung der Frau. 1518. 
Auf das Gesamtgut der Errungen- 
schaftsgemeinschaft finden die für die 
a. Gütergemeinschaft geltenden Vor- 
schriften des 8 1438 Abs. 2, 3 und 
der 88 1442—1453, 1455—1457 
Anwendung. 
1554 s. Schuldverhältnis 408. 
Die Errungenschaftsgemeinschaft endigt 
mit der Rechtskraft des B., durch den 
der Konkurs über das Vermögen des 
Mannes eröffnet wird., 1545. 
Endigt die Errungenschaftsgemeinschaft 
durch die Eröffnung des Konkurses 
über das Vermögen des Mannes, so 
kann die Frau auf Wiederherstellung 
der Gemeinschaft klagen. Das gleiche 
Recht steht, wenn die Gemeinschaft 
infolge einer Todeserklärung endigt, 
dem für tot erklärten Ehegatten zu, 
falls er noch lebt. 
Wird die Gemeinschaft auf Grund 
des § 1418 Nr. 3—5 aufgehoben, so 
kann der Mann unter den Voraus- 
setzungen des § 1425 Abs. 1 auf 
Wiederherstellung der Gemeinschaft 
klagen. 1548. 
Hypothek 1158 s. Schuldverhältnis 
408. 
Schuldverhältnis. 
Wird eine abgetretene Forderung von 
dem bisherigen Gläubiger nochmals 
an einen Dritten abgetreten, so finden, 
wenn der Schuldner an den Dritten 
leistet oder wenn zwischen dem 
Schuldner und dem Dritten ein 
Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein 
Rechtsstreit anhängig wird, zu Gunsten 
des Schuloners die Vorschriften des 
§ 407 dem früheren Erwerber gegen- 
über entsprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt, wenn die bereits 
abgetretene Forderung durch gericht- 
lichen B. einem Dritten überwiesen 
wird oder wenn der bisherige 
— 424 
  
8 
86 
88 
2111 
2230 
23 
27 
28 
32 
Beschluß 
Gläubiger dem Dritten gegenüber 
anerkennt, daß die bereits abgetretene 
Forderung kraft Gesetzes auf den 
Dritten übergegangen sei. 412. 
Stiftung. 
s. Verein 28. 
s. Verein 48. 
Testament. 
s. Schuldverhältnis 408. 
Hat ein Entmündigter ein Testament 
errichtet, bevor der die Entmündigung 
aussprechende B. unanfechtbar ge- 
worden ist, so steht die Entmündigung 
der Gültigkeit des Testamentes nicht 
entgegen, wenn der Entmündigte noch 
vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit 
stirbt. 
Das Gleiche gilt, wenn der Ent- 
mündigte nach der Stellung des 
Antrags auf Wiederaufhebung der 
Entmündigung ein Testament errichtet 
und die Entmündigung dem Antrage 
gemäß wieder aufgehoben wird. 
Verein. 
Einem Vereine, der seinen Sitz nicht 
in einem Bundesstaate hat, kann in 
Ermangelung besonderer reichsgesetz- 
licher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch 
B. des Bundesrats verliehen werden. 
Die Bestellung des Vorstandes des 
Vereins erfolgt durch B. der Mit- 
gliederversammlung. 40. 
Besteht der Vorstand des Vereins 
aus mehreren Personen, so erfolgt 
die Beschlußfassung nach den für die 
B. der Mitglieder des Vereins gelten- 
den Vorschriften der 88 32, 34. 
Ist eine Willenserklärung dem 
Vereine gegenüber abzugeben, so genügt 
die Abgabe gegenüber einem Mitgliede 
des Vorstandes. 40, 64, 70. 
Die Angelegenheiten des Vereins 
werden, soweit sie nicht von dem 
Voistand oder einem anderen Vereins- 
organe zu besorgen sind, durch Be- 
schlußfassung in einer Versammlung
	        
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