Beschluß
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berechtigten Abkömmlinge haben die
rechtliche Stellung der Frau. 1518.
Auf das Gesamtgut der Errungen-
schaftsgemeinschaft finden die für die
a. Gütergemeinschaft geltenden Vor-
schriften des 8 1438 Abs. 2, 3 und
der 88 1442—1453, 1455—1457
Anwendung.
1554 s. Schuldverhältnis 408.
Die Errungenschaftsgemeinschaft endigt
mit der Rechtskraft des B., durch den
der Konkurs über das Vermögen des
Mannes eröffnet wird., 1545.
Endigt die Errungenschaftsgemeinschaft
durch die Eröffnung des Konkurses
über das Vermögen des Mannes, so
kann die Frau auf Wiederherstellung
der Gemeinschaft klagen. Das gleiche
Recht steht, wenn die Gemeinschaft
infolge einer Todeserklärung endigt,
dem für tot erklärten Ehegatten zu,
falls er noch lebt.
Wird die Gemeinschaft auf Grund
des § 1418 Nr. 3—5 aufgehoben, so
kann der Mann unter den Voraus-
setzungen des § 1425 Abs. 1 auf
Wiederherstellung der Gemeinschaft
klagen. 1548.
Hypothek 1158 s. Schuldverhältnis
408.
Schuldverhältnis.
Wird eine abgetretene Forderung von
dem bisherigen Gläubiger nochmals
an einen Dritten abgetreten, so finden,
wenn der Schuldner an den Dritten
leistet oder wenn zwischen dem
Schuldner und dem Dritten ein
Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein
Rechtsstreit anhängig wird, zu Gunsten
des Schuloners die Vorschriften des
§ 407 dem früheren Erwerber gegen-
über entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt, wenn die bereits
abgetretene Forderung durch gericht-
lichen B. einem Dritten überwiesen
wird oder wenn der bisherige
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Beschluß
Gläubiger dem Dritten gegenüber
anerkennt, daß die bereits abgetretene
Forderung kraft Gesetzes auf den
Dritten übergegangen sei. 412.
Stiftung.
s. Verein 28.
s. Verein 48.
Testament.
s. Schuldverhältnis 408.
Hat ein Entmündigter ein Testament
errichtet, bevor der die Entmündigung
aussprechende B. unanfechtbar ge-
worden ist, so steht die Entmündigung
der Gültigkeit des Testamentes nicht
entgegen, wenn der Entmündigte noch
vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit
stirbt.
Das Gleiche gilt, wenn der Ent-
mündigte nach der Stellung des
Antrags auf Wiederaufhebung der
Entmündigung ein Testament errichtet
und die Entmündigung dem Antrage
gemäß wieder aufgehoben wird.
Verein.
Einem Vereine, der seinen Sitz nicht
in einem Bundesstaate hat, kann in
Ermangelung besonderer reichsgesetz-
licher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch
B. des Bundesrats verliehen werden.
Die Bestellung des Vorstandes des
Vereins erfolgt durch B. der Mit-
gliederversammlung. 40.
Besteht der Vorstand des Vereins
aus mehreren Personen, so erfolgt
die Beschlußfassung nach den für die
B. der Mitglieder des Vereins gelten-
den Vorschriften der 88 32, 34.
Ist eine Willenserklärung dem
Vereine gegenüber abzugeben, so genügt
die Abgabe gegenüber einem Mitgliede
des Vorstandes. 40, 64, 70.
Die Angelegenheiten des Vereins
werden, soweit sie nicht von dem
Voistand oder einem anderen Vereins-
organe zu besorgen sind, durch Be-
schlußfassung in einer Versammlung