Beschluß —
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der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit
des B. ist erforderlich, daß der Gegen-
stand bei der Berufung bezeichnet wird.
Bei der Beschlußfassung entscheidet
die Mehrheit der erschienenen Mit-
glieder.
Auch ohne Versammlung der Mit-
glieder ist ein B. gültig, wenn alle
Mitglieder ihre Zustimmung zu dem
B. schriftlich erklären. 40.
Zu einem B., der eine Anderung der
Satzung enthält, ist eine Mehrheit
von drei Vierteilen der erschienenen
Mitglieder erforderlich. Zur Anderung
des Zweckes des Vereins ist die Zu-
stimmung aller Mitglieder erforderlich;
die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
Beruht die Rechtsfähigkeit des
Vereins auf Verleihung, so ist zu
jeder Anderung der Satzung staat-
liche Genehmigung oder, falls die Ver-
leihung durch den Bundesrat erfolgt
ist, die Genehmigung des Bundesrats
erforderlich. 40.
Sonderrechte eines Mitgliedes des
Vereins können nicht ohne dessen Zu-
stimmung durch B. der Mitglieder-
versammlung beeinträchtigt werden.
Der Verein kann durch B. der Mit-
gliederversammlung aufgelöst werden.
Zu dem B. ist eine Mehrheit von
drei Vierteilen der erschienenen Mit-
glieder erforderlich, wenn nicht die
Satzung ein anderes bestimmt.
Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit
entzogen werden, wenn er durch einen
gesetzwidrigen B. der Mitgliederver-
sammlung oder durch gesetzwidriges
Verhalten des Vorstandes das Gemein-
wohl gefährdet. 44. 74.
Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins
auf Verleihung durch den Bundesrat,
so erfolgt die Entziehung durch B.
des Bundesrats.
Mit der Auflösung des Vereins oder
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Beschluß
der Entziehung der Rechtsfähigkeit
fällt das Vermögen an die in der
Satzung bestimmten Personen.
Durch die Satzung kann vorge-
schrieben werden, daß die Anrfall-
berechtigten durch B. der Mitglieder-
versammlung oder eines anderen
Vereinsorgans bestimmt werden. Ist
der Zweck des Vereins nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge-
richtet, so kann die Mitgliederversamm-
lung auch ohne eine solche Vorschrift
das Vermögen einer öffentlichen Stif-
tung oder Anstalt zuweisen.
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden,
so ist für ihre B. Übereinstimmung
aller erforderlich, sofern nicht ein
anderes bestimmt ist. 76.
Die Satzung eines eingetragenen Ver-
eins soll Bestimmungen enthalten:
1.
4. über die Voraussetzungen, unter
denen die Mitgliederversammlung
zu berufen ist, über die Form der
Berufung undüber die Beurkundung
der B. 60.
Die Anmeldung des Vereins zur Ein-
tragung ist, wenn den Erfordernissen
der §§ 56—59 nicht genügt ist, von
dem Amtsgericht unter Angabe der
Gründe zurückzuweisen.
Gegen einen zurückweisenden B.
findet die sofortige Beschwerde nach
den Vorschriften der C. P.O. statt. 71.
Anderungen der Satzung eines ein-
getragenen Vereins bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Eintragung in das
Vereinsregister. Die Anderung ist
von dem Vorstande zur Eintragung
anzumelden. Der Anmeldung ist der
die Anderung enthaltende B. in Ur-
schrift und Abschrift beizufügen.
Die Vorschriften der 88 60 — 64
und des § 66 Abs. 2 finden ent-
sprechende Anwendung. 78.
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder