Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschluß — 
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der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit 
des B. ist erforderlich, daß der Gegen- 
stand bei der Berufung bezeichnet wird. 
Bei der Beschlußfassung entscheidet 
die Mehrheit der erschienenen Mit- 
glieder. 
Auch ohne Versammlung der Mit- 
glieder ist ein B. gültig, wenn alle 
Mitglieder ihre Zustimmung zu dem 
B. schriftlich erklären. 40. 
Zu einem B., der eine Anderung der 
Satzung enthält, ist eine Mehrheit 
von drei Vierteilen der erschienenen 
Mitglieder erforderlich. Zur Anderung 
des Zweckes des Vereins ist die Zu- 
stimmung aller Mitglieder erforderlich; 
die Zustimmung der nicht erschienenen 
Mitglieder muß schriftlich erfolgen. 
Beruht die Rechtsfähigkeit des 
Vereins auf Verleihung, so ist zu 
jeder Anderung der Satzung staat- 
liche Genehmigung oder, falls die Ver- 
leihung durch den Bundesrat erfolgt 
ist, die Genehmigung des Bundesrats 
erforderlich. 40. 
Sonderrechte eines Mitgliedes des 
Vereins können nicht ohne dessen Zu- 
stimmung durch B. der Mitglieder- 
versammlung beeinträchtigt werden. 
Der Verein kann durch B. der Mit- 
gliederversammlung aufgelöst werden. 
Zu dem B. ist eine Mehrheit von 
drei Vierteilen der erschienenen Mit- 
glieder erforderlich, wenn nicht die 
Satzung ein anderes bestimmt. 
Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit 
entzogen werden, wenn er durch einen 
gesetzwidrigen B. der Mitgliederver- 
sammlung oder durch gesetzwidriges 
Verhalten des Vorstandes das Gemein- 
wohl gefährdet. 44. 74. 
Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins 
auf Verleihung durch den Bundesrat, 
so erfolgt die Entziehung durch B. 
des Bundesrats. 
Mit der Auflösung des Vereins oder 
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Beschluß 
der Entziehung der Rechtsfähigkeit 
fällt das Vermögen an die in der 
Satzung bestimmten Personen. 
Durch die Satzung kann vorge- 
schrieben werden, daß die Anrfall- 
berechtigten durch B. der Mitglieder- 
versammlung oder eines anderen 
Vereinsorgans bestimmt werden. Ist 
der Zweck des Vereins nicht auf einen 
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge- 
richtet, so kann die Mitgliederversamm- 
lung auch ohne eine solche Vorschrift 
das Vermögen einer öffentlichen Stif- 
tung oder Anstalt zuweisen. 
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, 
so ist für ihre B. Übereinstimmung 
aller erforderlich, sofern nicht ein 
anderes bestimmt ist. 76. 
Die Satzung eines eingetragenen Ver- 
eins soll Bestimmungen enthalten: 
1. 
4. über die Voraussetzungen, unter 
denen die Mitgliederversammlung 
zu berufen ist, über die Form der 
Berufung undüber die Beurkundung 
der B. 60. 
Die Anmeldung des Vereins zur Ein- 
tragung ist, wenn den Erfordernissen 
der §§ 56—59 nicht genügt ist, von 
dem Amtsgericht unter Angabe der 
Gründe zurückzuweisen. 
Gegen einen zurückweisenden B. 
findet die sofortige Beschwerde nach 
den Vorschriften der C. P.O. statt. 71. 
Anderungen der Satzung eines ein- 
getragenen Vereins bedürfen zu ihrer 
Wirksamkeit der Eintragung in das 
Vereinsregister. Die Anderung ist 
von dem Vorstande zur Eintragung 
anzumelden. Der Anmeldung ist der 
die Anderung enthaltende B. in Ur- 
schrift und Abschrift beizufügen. 
Die Vorschriften der 88 60 — 64 
und des § 66 Abs. 2 finden ent- 
sprechende Anwendung. 78. 
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder
	        
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