Beschluß
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unter drei herab, so hat das Amts-
gericht auf Antrag des Vorstandes
und, wenn der Antrag nicht binnen
drei Monaten gestellt wird, von Amts-
wegen nach Anhörung des Vorstandes
dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu
entziehen. Der B. ist dem Vereine
zuzustellen. Gegen den B. findet die
sofortige Beschwerde nach den Vor-
schriften der C. P.O. statt.
Der Verein verliert die Rechts-
fähigkeit mit der Rechtskraft des B.
Wird der eingetragene Verein durch
B. der Mitgliederversammlung oder
durch den Ablauf der für die Dauer
des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst,
so hat der Vorstand die Auflösung
zur Eintragung anzumelden. Der
Anmeldung ist im ersteren Falle eine
Abschrift des Auflösungsb. beizufügen.
Wird dem Verein auf Grund des
§ 43 die Rechtsfähigkeit entzogen
oder wird der Verein auf Grund
des öffentlichen Vereinsrechts aufge-
löst, so erfolgt die Eintragung auf
Aczeige der zuständigen Behörde. 78.
Die Eröffnung des Konkurses ist von
Amtswegen einzutragen. Das Gleiche
gilt von der Aufbebung des Er-
öffnungsb.
Die Liquidatoren sind in das Ver-
einsregister einzutragen. Das Gleiche
gilt von Bestimmungen, welche die
Beschlußfassung der Liquidatoren ab-
weichend von der Vorschrift des § 48
Abs. 3 regeln.
Die Anmeldung hai durch den
Vorstand, bei späteren Anderungen
durch die Liquidatoren zu erfolgen.
Der Anmeldung, der durch B.
der Mitgliederversammlung bestellten
Liquidatoren ist eine Abschrift des B.,
der Anmeldung einer Bestimmung
über die Beschlußfassung der Liqui-
datoren eine Abschrift der die Bestim-
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Beschlußfähigkeit
mung enthaltenden Urkunden beizu-
fügen.
Die Eintragung gerichtlich bestellter
Liquidatoren geschieht von Amts-
wegen. 78.
Verwandtschaft.
1647 Die Verwaltung des Vermögens des
ehelichen Kindes durch den Vater
endigt mit der Rechtskraft des B.,
durch den der Konkurs über das
Vermögen des Vaters eröffnet wird.
Nach der Aufhebung des Konkurses
kann das Vormundschaftsgericht die
Verwaltung dem Vater wieder über-
tragen.
Volljährigkeit.
Ein Minderjähriger, der das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat, kann durch
B. des Vormundschaftsgerichts für
volljährig erklärt werden.
Durch die Volljährigkeitserklärung
erlangt der Minderjährige die rechtliche
Stellung eines Volljährigen.
Vormundschaft.
1874 Der Familienrat faßt seine B. nach
1876
1862
der Mehrheit der Stimmen der An-
wesenden. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Wird ein sofortiges Einschreiten des
Familienrates nötig, so hat der Vor-
sitzende die erforderlichen Anordnungen
zu treffen, den Familienrat einzube-
rufen, ihn von den Anordnungen in
Kenntnis zu setzen und einen B. über
die etwa weiter erforderlichen Maß-
regeln herbeizuführen.
Beschlussfähigkeit.
Vormundschaft.
Soweit eine Berufung als Mitglied
des Familienrates nach § 1861 nicht
vorliegt oder die Berufenen die Über-
nahme des Amtes ablehnen, hat das
Vormundschaftsgericht die zur B. des
Familienrats erforderlichen Mitglieder
auszuwählen. Vor der Auswahl sollen