Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschluß 
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unter drei herab, so hat das Amts- 
gericht auf Antrag des Vorstandes 
und, wenn der Antrag nicht binnen 
drei Monaten gestellt wird, von Amts- 
wegen nach Anhörung des Vorstandes 
dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu 
entziehen. Der B. ist dem Vereine 
zuzustellen. Gegen den B. findet die 
sofortige Beschwerde nach den Vor- 
schriften der C. P.O. statt. 
Der Verein verliert die Rechts- 
fähigkeit mit der Rechtskraft des B. 
Wird der eingetragene Verein durch 
B. der Mitgliederversammlung oder 
durch den Ablauf der für die Dauer 
des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, 
so hat der Vorstand die Auflösung 
zur Eintragung anzumelden. Der 
Anmeldung ist im ersteren Falle eine 
Abschrift des Auflösungsb. beizufügen. 
Wird dem Verein auf Grund des 
§ 43 die Rechtsfähigkeit entzogen 
oder wird der Verein auf Grund 
des öffentlichen Vereinsrechts aufge- 
löst, so erfolgt die Eintragung auf 
Aczeige der zuständigen Behörde. 78. 
Die Eröffnung des Konkurses ist von 
Amtswegen einzutragen. Das Gleiche 
gilt von der Aufbebung des Er- 
öffnungsb. 
Die Liquidatoren sind in das Ver- 
einsregister einzutragen. Das Gleiche 
gilt von Bestimmungen, welche die 
Beschlußfassung der Liquidatoren ab- 
weichend von der Vorschrift des § 48 
Abs. 3 regeln. 
Die Anmeldung hai durch den 
Vorstand, bei späteren Anderungen 
durch die Liquidatoren zu erfolgen. 
Der Anmeldung, der durch B. 
der Mitgliederversammlung bestellten 
Liquidatoren ist eine Abschrift des B., 
der Anmeldung einer Bestimmung 
über die Beschlußfassung der Liqui- 
datoren eine Abschrift der die Bestim- 
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Beschlußfähigkeit 
mung enthaltenden Urkunden beizu- 
fügen. 
Die Eintragung gerichtlich bestellter 
Liquidatoren geschieht von Amts- 
wegen. 78. 
Verwandtschaft. 
1647 Die Verwaltung des Vermögens des 
ehelichen Kindes durch den Vater 
endigt mit der Rechtskraft des B., 
durch den der Konkurs über das 
Vermögen des Vaters eröffnet wird. 
Nach der Aufhebung des Konkurses 
kann das Vormundschaftsgericht die 
Verwaltung dem Vater wieder über- 
tragen. 
Volljährigkeit. 
Ein Minderjähriger, der das achtzehnte 
Lebensjahr vollendet hat, kann durch 
B. des Vormundschaftsgerichts für 
volljährig erklärt werden. 
Durch die Volljährigkeitserklärung 
erlangt der Minderjährige die rechtliche 
Stellung eines Volljährigen. 
Vormundschaft. 
1874 Der Familienrat faßt seine B. nach 
1876 
1862 
der Mehrheit der Stimmen der An- 
wesenden. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Wird ein sofortiges Einschreiten des 
Familienrates nötig, so hat der Vor- 
sitzende die erforderlichen Anordnungen 
zu treffen, den Familienrat einzube- 
rufen, ihn von den Anordnungen in 
Kenntnis zu setzen und einen B. über 
die etwa weiter erforderlichen Maß- 
regeln herbeizuführen. 
Beschlussfähigkeit. 
Vormundschaft. 
Soweit eine Berufung als Mitglied 
des Familienrates nach § 1861 nicht 
vorliegt oder die Berufenen die Über- 
nahme des Amtes ablehnen, hat das 
Vormundschaftsgericht die zur B. des 
Familienrats erforderlichen Mitglieder 
auszuwählen. Vor der Auswahl sollen
	        
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