Beschlußfähigkeit
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1863
1874
1879
der Gemeindewaisenrat und nach Maß-
gabe des 8 1847 Verwandte oder
Verschwägerte des Mündels gehört
werden.
Die Bestimmung der Zahl weiterer
Mitglieder und ihre Auswahl steht
dem Familienrate zu.
Sind neben dem Vorsitzenden nur
die zur B. des Familienrats erforder-
lichen Mitglieder vorhanden, so sind
ein oder
bestellen. 1868.
Zur B. des Familienrats ist die
Anwesenheit des Vorsitzenden und
mindestens zweier Mitglieder erfor-
derlich.
Das Vormundschaftsgericht hat den
Familienrat aufzuheben, wenn es an
der zur B. erforderlichen Zahl von
Mitgliedern fehlt und geeignete Per-
sonen zur Ergänzung nicht vorhanden
sind.
— 4
zwei Ersatzmitglieder zu
2
Art. Beschlussfassung.
70. Einführungsgesetz s. Verein §§ 28,
§ 32, 34.
86 Stiftung s. Verein 28.
Verein.
28 Besteht der Vorstand des Vereins
aus mehreren Personen, so erfolgt die
B. nach den für die Beschlüsse der
Mitglieder des Vereins geltenden Vor-
schriften der 88 32, 34. 6
Ist eine Willenserklärung dem
Vereine gegenüber abzugeben, so ge-
nügt die Abgabe gegenüber einem
Mitgliede des Vorstandes. 40, 64, 70.
32 Die Angelegenheiten des Vereins
werden, soweit sie nicht von dem
Vorstand oder einem anderen Vereins-
organe zu besorgen sind, durch B. in
einer Versammlung der Mitglieder
geordnet. Zur Gültigkeit des Be-
schlusses ist erforderlich, daß der
Gegenstand bei der Berufung be-
zeichnet wird. Bei der B. entscheidet
— Ô - — „ „.zt
8
Beschlußfassung
die Mehrheit der erschienenen Mit-
glieder.
Auch ohne Versammlung der Mit-
glieder ist ein Beschluß gültig, wenn
alle Mitglieder ihre Zustimmung zu
dem Beschlusse schriftlich erklären.
40, 28.
34 Ein Mitglied des Vereins ist nicht
64
70
stimmberechtigt, wenn die B. die
Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit
ihm oder die Einleitung oder Er-
ledigung eines Rechtsstreits zwischen
ihm und dem Verein betrifft. 28.
Bei der Eintragung des Vereins sind
der Name und der Sitz des Vereins,
der Tag der Errichtung der Satzung
sowie die Mitglieder des Vorstandes
im Vereinsregister anzugeben. Be-
stimmungen, die den Umfang der
Vertretungsmacht des Vorstandes be-
schränken oder die B. des Vorstandes
abweichend von der Vorschrift des
§ 28 Abs. 1 regeln, sind gleichfalls
einzutragen. 71.
Die Vorschriften des § 68 gelten
auch für Bestimmungen, die den Um-
fang der Vertretungsmacht des Vor-
standes beschränken oder die B. des
Vorstandes abweichend von der Vor-
schrift des § 28 Abs. 1 regeln.
76 Die Liquidatoren sind in das Ver-
einsregister einzutragen. Das Gleiche
gilt von Bestimmungen, welche die
B. der Liquidatoren abweichend von
der Vorschrift des § 48 Absf. 3 regeln.
Die Anmeldung hat durch den Vor-
stand, bei späteren Anderungen durch
die Liquidatoren erfolgen. Der An-
meldung der durch Beschluß der Mit-
gliederversammlung bestellten Liqui-
datoren ist eine Abschrift des Be-
schlusses, der Anmeldung einer Be-
stimmung über die B. der Liquidatoren
eine Abschrift der die Bestimmung
enthaltenden Urkunde beizufügen.
Die Eintragung gerichtlich bestellter