Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschlußfähigkeit 
8 
1863 
1874 
1879 
der Gemeindewaisenrat und nach Maß- 
gabe des 8 1847 Verwandte oder 
Verschwägerte des Mündels gehört 
werden. 
Die Bestimmung der Zahl weiterer 
Mitglieder und ihre Auswahl steht 
dem Familienrate zu. 
Sind neben dem Vorsitzenden nur 
die zur B. des Familienrats erforder- 
lichen Mitglieder vorhanden, so sind 
ein oder 
bestellen. 1868. 
Zur B. des Familienrats ist die 
Anwesenheit des Vorsitzenden und 
mindestens zweier Mitglieder erfor- 
derlich. 
Das Vormundschaftsgericht hat den 
Familienrat aufzuheben, wenn es an 
der zur B. erforderlichen Zahl von 
Mitgliedern fehlt und geeignete Per- 
sonen zur Ergänzung nicht vorhanden 
sind. 
— 4 
zwei Ersatzmitglieder zu 
2 
  
  
Art. Beschlussfassung. 
70. Einführungsgesetz s. Verein §§ 28, 
§ 32, 34. 
86 Stiftung s. Verein 28. 
Verein. 
28 Besteht der Vorstand des Vereins 
aus mehreren Personen, so erfolgt die 
B. nach den für die Beschlüsse der 
Mitglieder des Vereins geltenden Vor- 
schriften der 88 32, 34. 6 
Ist eine Willenserklärung dem 
Vereine gegenüber abzugeben, so ge- 
nügt die Abgabe gegenüber einem 
Mitgliede des Vorstandes. 40, 64, 70. 
32 Die Angelegenheiten des Vereins 
werden, soweit sie nicht von dem 
Vorstand oder einem anderen Vereins- 
organe zu besorgen sind, durch B. in 
einer Versammlung der Mitglieder 
geordnet. Zur Gültigkeit des Be- 
schlusses ist erforderlich, daß der 
Gegenstand bei der Berufung be- 
zeichnet wird. Bei der B. entscheidet 
— Ô - — „ „.zt 
8 
Beschlußfassung 
die Mehrheit der erschienenen Mit- 
glieder. 
Auch ohne Versammlung der Mit- 
glieder ist ein Beschluß gültig, wenn 
alle Mitglieder ihre Zustimmung zu 
dem Beschlusse schriftlich erklären. 
40, 28. 
34 Ein Mitglied des Vereins ist nicht 
64 
70 
stimmberechtigt, wenn die B. die 
Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit 
ihm oder die Einleitung oder Er- 
ledigung eines Rechtsstreits zwischen 
ihm und dem Verein betrifft. 28. 
Bei der Eintragung des Vereins sind 
der Name und der Sitz des Vereins, 
der Tag der Errichtung der Satzung 
sowie die Mitglieder des Vorstandes 
im Vereinsregister anzugeben. Be- 
stimmungen, die den Umfang der 
Vertretungsmacht des Vorstandes be- 
schränken oder die B. des Vorstandes 
abweichend von der Vorschrift des 
§ 28 Abs. 1 regeln, sind gleichfalls 
einzutragen. 71. 
Die Vorschriften des § 68 gelten 
auch für Bestimmungen, die den Um- 
fang der Vertretungsmacht des Vor- 
standes beschränken oder die B. des 
Vorstandes abweichend von der Vor- 
schrift des § 28 Abs. 1 regeln. 
76 Die Liquidatoren sind in das Ver- 
einsregister einzutragen. Das Gleiche 
gilt von Bestimmungen, welche die 
B. der Liquidatoren abweichend von 
der Vorschrift des § 48 Absf. 3 regeln. 
Die Anmeldung hat durch den Vor- 
stand, bei späteren Anderungen durch 
die Liquidatoren erfolgen. Der An- 
meldung der durch Beschluß der Mit- 
gliederversammlung bestellten Liqui- 
datoren ist eine Abschrift des Be- 
schlusses, der Anmeldung einer Be- 
stimmung über die B. der Liquidatoren 
eine Abschrift der die Bestimmung 
enthaltenden Urkunde beizufügen. 
Die Eintragung gerichtlich bestellter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.