Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschränkung 
d 
2006 
2008 
— 
die Erteilung der Auskunft verweigert 
oder absichtlich in erheblichem Maße 
verzögert. 
Ist die Angabe der Nachlaßgegen- 
stände unvollständig, ohne daß ein 
Fall des Abs. 1 vorliegt, so kann 
dem Erben zur Ergänzung eine neue 
Inventarfrist bestimmt werden. 2013. 
Der Erbe hat auf Verlangen eines 
Nachlaßgläubigers vor dem Nachlaß- 
gerichte den Offenbarungseid dahin zu 
leisten: 
daß er nach bestem Wissen die 
Nachlaßgegenstände so vollständig 
angegeben habe, als er dazu im 
stande sei. 
Der Erbe kann vor der Leistung des 
Eides das Inventar vervollständigen. 
Verweigert der Erbe die Leistung 
des Eides, so haftet er dem Gläubiger, 
der den Antrag gestellt hat, un- 
beschränkt. Das Gleiche gilt, wenn 
er weder in dem Termine noch in 
einem auf Antrag des Gläubigers 
bestimmten neuen Termin erscheint, 
es sei denn, daß ein Grund vorliegt, 
durch den das Nichterscheinen in diesem 
Termine genügend entschuldigt wird. 
Eine wiederholte Leistung des Eides 
kann derselbe Gläubiger oder ein 
anderer Gläubiger nur verlangen, 
wenn Grund zu der Annahme besteht, 
daß dem Erben nach der Eidesleistung 
weitere Nachlaßgegenstände bekannt 
geworden sind. 
Ist eine Ehefrau die Erbin und gehört 
die Erbschaft zum eingebrachten Gute 
oder zum Gesamtgute, so ist die Be- 
stimmung der Inventarfrist nur 
wirksam, wenn sie auch dem Manne 
gegenüber erfolgt. Solange nicht die 
Frist dem Manne gegenüber ver- 
strichen ist, endigt sie auch nicht der 
Frau gegenüber. Die Errichtung des 
Inventars durch den Mann kommt 
der Frau zu statten. 
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2012 
2013 
2016 
Beschränkung 
Gehört die Erbschaft zum Gesamt- 
gute, so gelten diese Vorschriften auch 
nach der Beendigung der Güter- 
gemeinschaft. 
Einem nach den §8§ 1960, 1961 be- 
stellten Nachlaßpfleger kann eine In- 
ventarfrist nicht bestimmt werden. 
Der Nachlaßpfleger ist den Nachlaß- 
gläubigern gegenüber verpflichtet, über 
den Bestand des Nachlasses Auskunft 
zu erteilen. Der Nachlaßpfleger kann 
nicht auf die B. der Haftung des 
Erben verzichten. 
Diese Vorschriften gelten auch für 
den Nachlaßverwalter. 
Haftet der Erbe für die Nachlaßver- 
bindlichkeiten unbeschränkt, so finden 
die Vorschriften der §SS 1973— 1975, 
1977—1980, 1989—1992 keine An- 
wendung; der Erbe ist nicht berechtigt, 
die Anordnung einer Nachlaßver- 
waltung zu beantragen. Auf eine 
nach § 1973 oder nach § 1974 ein- 
getretene B. der Haftung kann sich 
der Erbe jedoch berufen, wenn später 
der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2 
oder des § 2005 Abs. 1 eintritt. 
Die Vorschriften der §8 1977 bis 
1980 und das Recht des Erben, die 
Anordnung einer Nachlaßverwaltung 
zu beantragen, werden nicht dadurch 
ausgeschlossen, daß der Erbe einzelnen 
Nachlaßgläubigern gegenüber unbe- 
schränkt haftet. 
Die Vorschriften der §S 2014, 2015 
finden keine Anwendung, wenn der 
Erbe unbeschränkt haftet. 
2042, 2044 s. Gemeinschaft 749. 
2063 
Die Errichtung des Inventars durch 
einen Miterben kommt auch den 
übrigen Erben zu statten, soweit nicht 
ihre Haftung für die Nachlaßverbind- 
lichkeiten unbeschränkt ist. 
Ein Miterbe kann sich den übrigen 
Erben gegenüber auf die B. seiner 
Haftung auch dann berufen, wenn er
	        
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