Beschränkung
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die Erteilung der Auskunft verweigert
oder absichtlich in erheblichem Maße
verzögert.
Ist die Angabe der Nachlaßgegen-
stände unvollständig, ohne daß ein
Fall des Abs. 1 vorliegt, so kann
dem Erben zur Ergänzung eine neue
Inventarfrist bestimmt werden. 2013.
Der Erbe hat auf Verlangen eines
Nachlaßgläubigers vor dem Nachlaß-
gerichte den Offenbarungseid dahin zu
leisten:
daß er nach bestem Wissen die
Nachlaßgegenstände so vollständig
angegeben habe, als er dazu im
stande sei.
Der Erbe kann vor der Leistung des
Eides das Inventar vervollständigen.
Verweigert der Erbe die Leistung
des Eides, so haftet er dem Gläubiger,
der den Antrag gestellt hat, un-
beschränkt. Das Gleiche gilt, wenn
er weder in dem Termine noch in
einem auf Antrag des Gläubigers
bestimmten neuen Termin erscheint,
es sei denn, daß ein Grund vorliegt,
durch den das Nichterscheinen in diesem
Termine genügend entschuldigt wird.
Eine wiederholte Leistung des Eides
kann derselbe Gläubiger oder ein
anderer Gläubiger nur verlangen,
wenn Grund zu der Annahme besteht,
daß dem Erben nach der Eidesleistung
weitere Nachlaßgegenstände bekannt
geworden sind.
Ist eine Ehefrau die Erbin und gehört
die Erbschaft zum eingebrachten Gute
oder zum Gesamtgute, so ist die Be-
stimmung der Inventarfrist nur
wirksam, wenn sie auch dem Manne
gegenüber erfolgt. Solange nicht die
Frist dem Manne gegenüber ver-
strichen ist, endigt sie auch nicht der
Frau gegenüber. Die Errichtung des
Inventars durch den Mann kommt
der Frau zu statten.
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Beschränkung
Gehört die Erbschaft zum Gesamt-
gute, so gelten diese Vorschriften auch
nach der Beendigung der Güter-
gemeinschaft.
Einem nach den §8§ 1960, 1961 be-
stellten Nachlaßpfleger kann eine In-
ventarfrist nicht bestimmt werden.
Der Nachlaßpfleger ist den Nachlaß-
gläubigern gegenüber verpflichtet, über
den Bestand des Nachlasses Auskunft
zu erteilen. Der Nachlaßpfleger kann
nicht auf die B. der Haftung des
Erben verzichten.
Diese Vorschriften gelten auch für
den Nachlaßverwalter.
Haftet der Erbe für die Nachlaßver-
bindlichkeiten unbeschränkt, so finden
die Vorschriften der §SS 1973— 1975,
1977—1980, 1989—1992 keine An-
wendung; der Erbe ist nicht berechtigt,
die Anordnung einer Nachlaßver-
waltung zu beantragen. Auf eine
nach § 1973 oder nach § 1974 ein-
getretene B. der Haftung kann sich
der Erbe jedoch berufen, wenn später
der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2
oder des § 2005 Abs. 1 eintritt.
Die Vorschriften der §8 1977 bis
1980 und das Recht des Erben, die
Anordnung einer Nachlaßverwaltung
zu beantragen, werden nicht dadurch
ausgeschlossen, daß der Erbe einzelnen
Nachlaßgläubigern gegenüber unbe-
schränkt haftet.
Die Vorschriften der §S 2014, 2015
finden keine Anwendung, wenn der
Erbe unbeschränkt haftet.
2042, 2044 s. Gemeinschaft 749.
2063
Die Errichtung des Inventars durch
einen Miterben kommt auch den
übrigen Erben zu statten, soweit nicht
ihre Haftung für die Nachlaßverbind-
lichkeiten unbeschränkt ist.
Ein Miterbe kann sich den übrigen
Erben gegenüber auf die B. seiner
Haftung auch dann berufen, wenn er