Beschränkung
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vertragsmäßige Verfügung kann durch
Vertrag von den Personen aufgehoben
werden, die den Erbvertrag geschlossen
haben. Nach dem Tode einer dieser
Personen kann die Aufhebung nicht
mehr erfolgen.
Der Erblasser kann den Vertrag
nur persönlich schließen. Ist er in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so
bedarf er nicht der Zustimmung seines
g. Vertreters.
Steht der andere Teil unter Vor-
mundschaft, so ist die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erforder-
lich. Das Gleiche gilt, wenn er unter
elterlicher Gewalt steht, es sei denn,
daß der Vertrag unter Ehegatten oder
unter Verlobten geschlossen wird.
Der Vertrag bedarf der im § 2276
für den Erbvertrag vorgeschriebenen
Form. 2291, 2292.
Der Rücktritt des Erblassers von einer
vertragsmäßigen Verfügung kann nicht
durch einen Vertreter erfolgen. Ist
der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so bedarf er nicht der Zu-
stimmung seines g. Vertreters.
Der Rücktritt erfolgt durch Er-
klärung gegenüber dem anderen Ver-
tragschließenden. Die Erklärung be-
darf der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung.
Erbverzicht.
Verwandte sowie der Ehegatte des
Erblassers können durch Vertrag mit
dem Erblasser auf ihr g. Erbrecht
verzichten. Der Verzichtende ist von
der g. Erbfolge ausgeschlossen, wie
wenn er zur Zeit des Erbfalles nicht
mehr lebte; er hat kein Pflichtteils-
recht.
Der Verzicht kann auf das Pflicht-
teilsrecht beschränkt werden.
Zu dem Erbvuerzicht ist, wenn der
Verzichtende unter Vormundschaft steht,
die Genehmigung des Vormundschafts-
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Beschränkung
gerichts erforderlich; steht er unter
elterlicher Gewalt, so gilt das Gleiche,
sofern nicht der Vertrag unter Ehe-
gatten oder unter Verlobten geschlossen
wird.
Der Erblasser kann den Vertrag
nur persönlich schließen; ist er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf
er nicht der Zustimmung seines g.
Vertreters. Ist der Erblasser geschäfts-
unfähig, so kann der Vertrag durch
den g. Vertreter geschlossen werden;
die Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts ist in gleichem Umfange wie
nach Abs. 1 erforderlich. 2351, 2352.
Gemeinschaft.
Jeder Teilhaber kann jederzeit die
Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
Wird das Recht, die Aufhebung zu
verlangen, durch Vereinbarung für
immer oder auf Zeit ausgeschlossen,
so kann die Aufhebung gleichwohl
verlangt werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Unter der gleichen
Voraussetzung kann, wenn eine
Kündigungsfrist bestimmt wird, die
Aufhebung ohne Einhaltung der Frist
verlangt werden.
Eine Vereinbarung, durch welche
das Recht, die Aufhebung zu ver-
langen, diesen Vorschriften zuwider
ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist
nichtig. 741.
Geschäftsfähigkeit.
Ein Minderjähriger, der das siebente
Lebenejahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §8 107—113 in der
Geschäftsfähigkest beschränkt.
Gesellschaft.
Ein Gesellschafter kann, auch wenn
er von der Geschäftsführung ausge-
schlossen ist, sich von den Angelegen-
heiten der Gesellschaft persönlich unter-
richten, die Geschäftsbücher und die
Papiere der Gesellschaft einsehen und
sich aus ihnen eine Übersicht über