Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschränkung 
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vertragsmäßige Verfügung kann durch 
Vertrag von den Personen aufgehoben 
werden, die den Erbvertrag geschlossen 
haben. Nach dem Tode einer dieser 
Personen kann die Aufhebung nicht 
mehr erfolgen. 
Der Erblasser kann den Vertrag 
nur persönlich schließen. Ist er in 
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so 
bedarf er nicht der Zustimmung seines 
g. Vertreters. 
Steht der andere Teil unter Vor- 
mundschaft, so ist die Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts erforder- 
lich. Das Gleiche gilt, wenn er unter 
elterlicher Gewalt steht, es sei denn, 
daß der Vertrag unter Ehegatten oder 
unter Verlobten geschlossen wird. 
Der Vertrag bedarf der im § 2276 
für den Erbvertrag vorgeschriebenen 
Form. 2291, 2292. 
Der Rücktritt des Erblassers von einer 
vertragsmäßigen Verfügung kann nicht 
durch einen Vertreter erfolgen. Ist 
der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkt, so bedarf er nicht der Zu- 
stimmung seines g. Vertreters. 
Der Rücktritt erfolgt durch Er- 
klärung gegenüber dem anderen Ver- 
tragschließenden. Die Erklärung be- 
darf der gerichtlichen oder notariellen 
Beurkundung. 
Erbverzicht. 
Verwandte sowie der Ehegatte des 
Erblassers können durch Vertrag mit 
dem Erblasser auf ihr g. Erbrecht 
verzichten. Der Verzichtende ist von 
der g. Erbfolge ausgeschlossen, wie 
wenn er zur Zeit des Erbfalles nicht 
mehr lebte; er hat kein Pflichtteils- 
recht. 
Der Verzicht kann auf das Pflicht- 
teilsrecht beschränkt werden. 
Zu dem Erbvuerzicht ist, wenn der 
Verzichtende unter Vormundschaft steht, 
die Genehmigung des Vormundschafts- 
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Beschränkung 
gerichts erforderlich; steht er unter 
elterlicher Gewalt, so gilt das Gleiche, 
sofern nicht der Vertrag unter Ehe- 
gatten oder unter Verlobten geschlossen 
wird. 
Der Erblasser kann den Vertrag 
nur persönlich schließen; ist er in der 
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf 
er nicht der Zustimmung seines g. 
Vertreters. Ist der Erblasser geschäfts- 
unfähig, so kann der Vertrag durch 
den g. Vertreter geschlossen werden; 
die Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts ist in gleichem Umfange wie 
nach Abs. 1 erforderlich. 2351, 2352. 
Gemeinschaft. 
Jeder Teilhaber kann jederzeit die 
Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. 
Wird das Recht, die Aufhebung zu 
verlangen, durch Vereinbarung für 
immer oder auf Zeit ausgeschlossen, 
so kann die Aufhebung gleichwohl 
verlangt werden, wenn ein wichtiger 
Grund vorliegt. Unter der gleichen 
Voraussetzung kann, wenn eine 
Kündigungsfrist bestimmt wird, die 
Aufhebung ohne Einhaltung der Frist 
verlangt werden. 
Eine Vereinbarung, durch welche 
das Recht, die Aufhebung zu ver- 
langen, diesen Vorschriften zuwider 
ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist 
nichtig. 741. 
Geschäftsfähigkeit. 
Ein Minderjähriger, der das siebente 
Lebenejahr vollendet hat, ist nach 
Maßgabe der §8 107—113 in der 
Geschäftsfähigkest beschränkt. 
Gesellschaft. 
Ein Gesellschafter kann, auch wenn 
er von der Geschäftsführung ausge- 
schlossen ist, sich von den Angelegen- 
heiten der Gesellschaft persönlich unter- 
richten, die Geschäftsbücher und die 
Papiere der Gesellschaft einsehen und 
sich aus ihnen eine Übersicht über
	        
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