Beschränkung
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die B. dem Erwerber gegenüber nur
wirksam, wenn sie aus dem Grund-
buch ersichtlich oder dem Erwerber
bekannt ist.
Ist zu dem Erwerbe des Rechtes
die Eintragung erforderlich, so ist für
die Kenntnis des Erwerbers die Zeit
der Stellung des Antrags auf Ein-
tragung oder, wenn die nach § 873
erforderliche Einigung erst später zu
stande kommt, die Zeit der Einigung
maßgebend. 893, 894.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in
Ansehung eines Rechtes an dem
Grundstück, eines Rechtes an einem
solchen Rechte oder einer Verfügungs-
beschränkung der im § 892 Abs. 1
bezeichneten Art mit der wirklichen
Rechtslage nicht im Einklange, so
kann derjenige, dessen Recht nicht
oder nicht richtig eingetragen oder
durch die Eintragung einer nicht be-
stehenden Belastung oder B. beein-
trächtigt ist, die Zustimmung zu der
Berichtigung des Grundbuchs von
demjenigen verlangen, dessen Recht
durch die Berichtigung betroffen wird.
895, 898, 899.
Güterrecht.
Die Verwaltung und Nutznießung
des Mannes an dem eingebrachten
Gut tritt bei g. Güterrecht nicht ein,
wenn er die Ehe mit einer in der
Geschäftsfähigkeit beschränkten Frau
ohne Einwilligung ihres g. Vertreters
eingeht. 1426.
Auf das Vorbehaltsgut der Frau bei
g. Güterrecht finden die bei der
Gütertrennung für das Vermögen der
Frau geltenden Vorschriften ent-
sprechende Anwendung; die Frau hat
jedoch einen Beitrag zur Bestreitung
des ehelichen Aufwandes nur insoweit
zu leisten als der Mann nicht schon
durch die Nutzungen des eingebrachten
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Beschränkung
Gutes einen angemessenen Beitrag
erhält.
Die Frau kann bei g. Güterrecht An-
sprüche, die ihr auf Grund der Ver-
waltung und Nutznießung gegen den
Mann zustehen, erst nach der Been-
digung der Verwaltung und Nutz-
nießung gerichtlich geltend machen,
es sei denn, daß die Voraussetzungen
vorliegen, unter denen die Frau nach
§ 1391 Sicherheitsleistung verlangen
kann. Der im § 1389 Absf. 2 be-
stimmte Anspruch unterliegt dieser B.
nicht. 1411, 1525.
Bis zur Genehmigung eines mit einer
Ehefrau abgeschlossenen Vertrages
seitens des Ehemannes ist bei g.
Güterrecht der andere Teil zum
Widerrufe berechtigt.
Hat der andere Teil gewußt, daß
die Frau Ehefrau ist, so kann er nur
widerrufen, wenn die Frau der Wahr-
heit zuwider die Einwilligung des
Mannes behauptet hat, er kann auch
in diesem Falle nickt widerrufen,
wenn ihm das Fehlen der Ein-
willigung bei dem Abschlusse des
Vertrages bekannt war. 1401, 1404,
1448, 1525.
Ein zum eingebrachten Gute ge-
hörendes Recht kann die Frau
bei g. Güterrecht im Wege der
Klage nur mit Zustimmung des
Mannes geltend machen. 1401, 1404,
1525.
Die B., denen die Frau nach den
§§ 1395—1403 unterliegt, muß ein
Dritter bei g. Güterrecht auch dann
gegen sich gelten lassen, wenn er
nicht gewußt hat, daß die Frau eine
Ehefrau ist. 1525.
Erteilt der Mann bei g. Güterrecht
der Frau die Einwilligung zum selbst-
ständigen Betrieb eines Erwerbs-
geschäfts, so ist seine Zustimmung zu
solchen Rechtsgeschäften und Rechts-