Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschränkung 
894 
1364 
1371 
die B. dem Erwerber gegenüber nur 
wirksam, wenn sie aus dem Grund- 
buch ersichtlich oder dem Erwerber 
bekannt ist. 
Ist zu dem Erwerbe des Rechtes 
die Eintragung erforderlich, so ist für 
die Kenntnis des Erwerbers die Zeit 
der Stellung des Antrags auf Ein- 
tragung oder, wenn die nach § 873 
erforderliche Einigung erst später zu 
stande kommt, die Zeit der Einigung 
maßgebend. 893, 894. 
Steht der Inhalt des Grundbuchs in 
Ansehung eines Rechtes an dem 
Grundstück, eines Rechtes an einem 
solchen Rechte oder einer Verfügungs- 
beschränkung der im § 892 Abs. 1 
bezeichneten Art mit der wirklichen 
Rechtslage nicht im Einklange, so 
kann derjenige, dessen Recht nicht 
oder nicht richtig eingetragen oder 
durch die Eintragung einer nicht be- 
stehenden Belastung oder B. beein- 
trächtigt ist, die Zustimmung zu der 
Berichtigung des Grundbuchs von 
demjenigen verlangen, dessen Recht 
durch die Berichtigung betroffen wird. 
895, 898, 899. 
Güterrecht. 
Die Verwaltung und Nutznießung 
des Mannes an dem eingebrachten 
Gut tritt bei g. Güterrecht nicht ein, 
wenn er die Ehe mit einer in der 
Geschäftsfähigkeit beschränkten Frau 
ohne Einwilligung ihres g. Vertreters 
eingeht. 1426. 
Auf das Vorbehaltsgut der Frau bei 
g. Güterrecht finden die bei der 
Gütertrennung für das Vermögen der 
Frau geltenden Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung; die Frau hat 
jedoch einen Beitrag zur Bestreitung 
des ehelichen Aufwandes nur insoweit 
zu leisten als der Mann nicht schon 
durch die Nutzungen des eingebrachten 
410 
  
  
l 
8 
1394 
1397 
1400 
1404 
1405 
Beschränkung 
Gutes einen angemessenen Beitrag 
erhält. 
Die Frau kann bei g. Güterrecht An- 
sprüche, die ihr auf Grund der Ver- 
waltung und Nutznießung gegen den 
Mann zustehen, erst nach der Been- 
digung der Verwaltung und Nutz- 
nießung gerichtlich geltend machen, 
es sei denn, daß die Voraussetzungen 
vorliegen, unter denen die Frau nach 
§ 1391 Sicherheitsleistung verlangen 
kann. Der im § 1389 Absf. 2 be- 
stimmte Anspruch unterliegt dieser B. 
nicht. 1411, 1525. 
Bis zur Genehmigung eines mit einer 
Ehefrau abgeschlossenen Vertrages 
seitens des Ehemannes ist bei g. 
Güterrecht der andere Teil zum 
Widerrufe berechtigt. 
Hat der andere Teil gewußt, daß 
die Frau Ehefrau ist, so kann er nur 
widerrufen, wenn die Frau der Wahr- 
heit zuwider die Einwilligung des 
Mannes behauptet hat, er kann auch 
in diesem Falle nickt widerrufen, 
wenn ihm das Fehlen der Ein- 
willigung bei dem Abschlusse des 
Vertrages bekannt war. 1401, 1404, 
1448, 1525. 
Ein zum eingebrachten Gute ge- 
hörendes Recht kann die Frau 
bei g. Güterrecht im Wege der 
Klage nur mit Zustimmung des 
Mannes geltend machen. 1401, 1404, 
1525. 
Die B., denen die Frau nach den 
§§ 1395—1403 unterliegt, muß ein 
Dritter bei g. Güterrecht auch dann 
gegen sich gelten lassen, wenn er 
nicht gewußt hat, daß die Frau eine 
Ehefrau ist. 1525. 
Erteilt der Mann bei g. Güterrecht 
der Frau die Einwilligung zum selbst- 
ständigen Betrieb eines Erwerbs- 
geschäfts, so ist seine Zustimmung zu 
solchen Rechtsgeschäften und Rechts-
	        
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