Beschränkung
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1411
1426
1131
1435
streitigkeiten nicht erforderlich, die der
Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ein-
seitige Rechtsgeschäfte, die sich auf
das Erwerbsgeschäft beziehen, sind der
Frau gegenüber vorzunehmen.
Der Einwilligung des Mannes in
den Geschäftsbetrieb steht es gleich,
wenn die Frau mit Wissen und ohne
Einspruch des Mannes das Erwerbs-
geschäft betreibt.
Dritten gegenüber ist ein Einspruch
und der Widerruf der Einwilligung
nur nach Maßgabe des § 1435
wirksam. 1452, 1525, 1561.
Die Gläubiger der Frau können bei
g. Güterrecht ohne Rücksicht auf die
Verwaltung und Nutznießung des
Mannes Befriedigung aus dem ein-
gebrachten Gute verlangen, soweit sich
nicht aus den §§ 1412—1414 ein
anderes ergiebt. Sie unterliegen bei
der Geltendmachung der Ansprüche
der Frau nicht der im § 1394 be-
stimmten B.
Hat der Mann verbrauchbare Sachen
nach § 1377 Abs. 3 veräußert oder
verbraucht, so ist er den Gläubigern
gegenüber zum sofortigen Ersatze ver-
pflichtet. 1525.
Tritt nach § 1364 die Verwaltung
und Nutznießung des Mannes nicht
ein, oder endigt sie auf Grund
der §§ 1418— 1420, so tritt Güter-
trennung ein.
Für die Gütertrennung gelten die
Vorschriften der 88 1427—1431.
Die Gütertrennung ist Dritten gegen-
über nur nach Maßgabe des § 1435
wirksam.
Das Gleiche gilt im Falle des
§ 1425 von der Wiederherstellung
der Verwaltung und Nutznießung,
wenn die Aufhebung in das Güter-
rechtsregister eingetragen worden ist.
1426.
Wird durch Ehevertrag die Ver-
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1437 Ist
1441
1448
Beschränkung
waltung und Nutznießung des Mannes
ausgeschlossen oder geändert, so können
einem Dritten gegenüber aus der
Ausschließung oder der Anderung
Einwendungen gegen ein zwischen
ihm und einem der Ehegatten vor-
genommenes Rechtsgeschäft oder gegen
ein zwischen ihnen ergangenes rechts-
kräftiges Urteil nur hergeleitet werden,
wenn zur Zeit der Vornahme des
Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des
Eintritts der Rechtshängigkeit die
Ausschließung oder die Anderung in
dem Güterrechtsregister des zuständigen
Amtsgerichts eingetragen oder dem
Dritten bekannnt war.
Das Gleiche gilt, wenn eine in
dem Gübterrechtsregister eingetragene
Regelung der güterrechtlichen Verhält-
nisse durch Ehevertrag aufgehoben oder
geändert wird. 1405, 1431, 1470,
1545, 1548.
einer der einen Ehevertrag
schließenden Ehegatten in der Ge-
schäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf
er der Zustimmung seines g. Ver-
treters. Ist der g. Vertreter ein
Vormund, so ist die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erforder-
lich. 1508.
Bei a. Gütergemeinschaft finden auf
das Vorbehaltsgut der Frau die bei
der Gütertrennung für das Vermögen
der Frau geltenden Vorschriften ent-
sprechende Anwendung; die Frau hat
jedoch dem Manne zur Bestreitung
des ehelichen Aufwandes einen Bei-
trag nur insoweit zu leisten, als die
in das Gesamtgut fallenden Einkünfte
zur Bestreitung des Aufwandes nicht
ausreichen.
Nimmt der Mann bei a. Güter-
gemeinschaft ohne Einwilligung der
Frau ein Rechtsgeschäft der in den
§§ 1444—1446 bezeichneten Art vor,
so finden die für eine Verfügung der