Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschränkung 
8 
1411 
1426 
1131 
1435 
streitigkeiten nicht erforderlich, die der 
Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ein- 
seitige Rechtsgeschäfte, die sich auf 
das Erwerbsgeschäft beziehen, sind der 
Frau gegenüber vorzunehmen. 
Der Einwilligung des Mannes in 
den Geschäftsbetrieb steht es gleich, 
wenn die Frau mit Wissen und ohne 
Einspruch des Mannes das Erwerbs- 
geschäft betreibt. 
Dritten gegenüber ist ein Einspruch 
und der Widerruf der Einwilligung 
nur nach Maßgabe des § 1435 
wirksam. 1452, 1525, 1561. 
Die Gläubiger der Frau können bei 
g. Güterrecht ohne Rücksicht auf die 
Verwaltung und Nutznießung des 
Mannes Befriedigung aus dem ein- 
gebrachten Gute verlangen, soweit sich 
nicht aus den §§ 1412—1414 ein 
anderes ergiebt. Sie unterliegen bei 
der Geltendmachung der Ansprüche 
der Frau nicht der im § 1394 be- 
stimmten B. 
Hat der Mann verbrauchbare Sachen 
nach § 1377 Abs. 3 veräußert oder 
verbraucht, so ist er den Gläubigern 
gegenüber zum sofortigen Ersatze ver- 
pflichtet. 1525. 
Tritt nach § 1364 die Verwaltung 
und Nutznießung des Mannes nicht 
ein, oder endigt sie auf Grund 
der §§ 1418— 1420, so tritt Güter- 
trennung ein. 
Für die Gütertrennung gelten die 
Vorschriften der 88 1427—1431. 
Die Gütertrennung ist Dritten gegen- 
über nur nach Maßgabe des § 1435 
wirksam. 
Das Gleiche gilt im Falle des 
§ 1425 von der Wiederherstellung 
der Verwaltung und Nutznießung, 
wenn die Aufhebung in das Güter- 
rechtsregister eingetragen worden ist. 
1426. 
Wird durch Ehevertrag die Ver- 
441 
  
8 
1437 Ist 
1441 
1448 
Beschränkung 
waltung und Nutznießung des Mannes 
ausgeschlossen oder geändert, so können 
einem Dritten gegenüber aus der 
Ausschließung oder der Anderung 
Einwendungen gegen ein zwischen 
ihm und einem der Ehegatten vor- 
genommenes Rechtsgeschäft oder gegen 
ein zwischen ihnen ergangenes rechts- 
kräftiges Urteil nur hergeleitet werden, 
wenn zur Zeit der Vornahme des 
Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des 
Eintritts der Rechtshängigkeit die 
Ausschließung oder die Anderung in 
dem Güterrechtsregister des zuständigen 
Amtsgerichts eingetragen oder dem 
Dritten bekannnt war. 
Das Gleiche gilt, wenn eine in 
dem Gübterrechtsregister eingetragene 
Regelung der güterrechtlichen Verhält- 
nisse durch Ehevertrag aufgehoben oder 
geändert wird. 1405, 1431, 1470, 
1545, 1548. 
einer der einen Ehevertrag 
schließenden Ehegatten in der Ge- 
schäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf 
er der Zustimmung seines g. Ver- 
treters. Ist der g. Vertreter ein 
Vormund, so ist die Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts erforder- 
lich. 1508. 
Bei a. Gütergemeinschaft finden auf 
das Vorbehaltsgut der Frau die bei 
der Gütertrennung für das Vermögen 
der Frau geltenden Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung; die Frau hat 
jedoch dem Manne zur Bestreitung 
des ehelichen Aufwandes einen Bei- 
trag nur insoweit zu leisten, als die 
in das Gesamtgut fallenden Einkünfte 
zur Bestreitung des Aufwandes nicht 
ausreichen. 
Nimmt der Mann bei a. Güter- 
gemeinschaft ohne Einwilligung der 
Frau ein Rechtsgeschäft der in den 
§§ 1444—1446 bezeichneten Art vor, 
so finden die für eine Verfügung der
	        
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