Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschränkung 
1470 
1480 
1484, 
1487 
Frau über eingebrachtes Gut geltenden 
Vorschriften des 8 1396 Abs. 1,3 
und der 88 1397, 1398 entsprechende 
Anwendung. 
Fordert bei einem Vertrage der 
andere Teil den Mann auf, die Ge- 
nehmigung der Frau zu beschaffen, 
so kann die Erklärung über die Ge- 
nehmigung nur ihm gegenüber er- 
folgen; eine vor der Aufforderung 
dem Manne gegenüber erklärte Ge- 
nehmigung oder Verweigerung der Ge- 
nehmigung wird unwirksam. Die 
Genehmigung kann nur bis zum Ab- 
laufe von zwei Wochen nach dem 
Empfange der Aufforderung erklärt 
werden; wird sie nicht erklärt, so gilt 
sie als verweigert. 
Wird die Genehmigung der Frau 
durch das Vormundschaftsgericht ersetzt, 
so ist im Falle einer Aufforderung 
nach Abs. 2 der Beschluß nur wirksam, 
wenn der Mann ihn dem anderen 
Teile mitteilt; die Vorschriften des 
Abs. 2 Satz 2 finden entsprechende 
Anwendung. 1487, 1519. 
Dritten gegenüber ist die Aufhebung 
der Gütergemeinschaft nur nach Maß- 
gabe des § 1435 wirksam. 
Wird im Falle a. Gütargemeinschaft 
eine Gesamtgutsverbindlichkeit nicht 
vor der Teilung des Gesamtguts be- 
richtigt, so haftet dem Gläubiger auch 
der Ehegatte persönlich als Gesamt- 
schuldner, für den zur Zeit der Teilung 
eine solche Hastung nicht besteht. 
Seine Haftung beschränkt sich auf die 
ihm zugeteilten Gegenstände; die für 
die Haftung des Erben geltenden Vor- 
schriften der §§ 1990, 1991 finden 
entsprechende Anwendung. 1474, 1498, 
1504, 1546. 
1518 f. Erbe 1950. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten, sowie der 
anteilsberechtigten Abkömmlinge in 
442 
  
8 
1498 
1504 
1508 
1513 
Beschränkung 
Ansehung des Gesamtguts der f. 
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach 
den für die eheliche Gütergemeinschaft 
geltenden Vorschriften der 88 1442 
bis 1449, 1455—1457, 1466; der 
überlebende Ehegatte hat die rechtliche 
Stellung des Mannes, die anteils- 
berechtigten Abkömmlinge haben die 
rechtliche Stellung der Frau. 1518. 
Auf die Auseinandersetzung im Falle 
der Beendigung der f. Gütergemein- 
schaft finden die Vorschriften der 
88 1475, 1476, des § 1477 Abs. 1 
und der §§ 1479—1481 Anwendung; 
an die Stelle des Mannes tritt der 
überlebende Ehegatte, an die Stelle 
der Frau treten die anteilsberechtigten 
Abkömmlinge. Die im § 1476 Abs. 2 
Satz 2 bezeichnete Verpflichtung be- 
steht nur für den überlebenden Ehe- 
gatten. 1518. 
Soweit die am Gesamtgut der f. 
Gütergemeinschaft anteilsberechtigten 
Abkömmlinge nach §1480 den Gesamt- 
gutsgläubigern haften, sind sie im 
Verhältnisse zu einander nach der 
Größe ihres Anteils an dem Gesamt- 
gute verpflichtet. Die Verpflichtung 
beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten 
Gegenstände; die für die Haftung des 
Erben geltenden Vorschriften der 
§§ 1990, 1991 finden entsprechende 
Anwendung. 1518. 
Auf einen Ehevertrag, durch welchen 
die Fortsetzung der Gütergemeinschaft 
ausgeschlossen oder die Ausschließung 
aufgehoben wird, finden die Vor- 
schriften des § 1437 Anwendung. 
1518. 
Jeder Ehegatte kann für den Fall, 
daß mit seinem Tode die f. Güter- 
gemeinschaft eintritt, den Anteil des 
Abkömmlings einer entsprechenden B. 
unterwerfen, wenn er nach § 2338 
berechtigt ist, das Pflichtteilsrecht des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.