Beschränkung
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nach der Vollendung der Verjährung
nur aufgerechnet werden, wenn der
Käufer vorher eine der im § 478
bezeichntten Handlungen vorgenommen
hat. Diese B. tritt nicht ein, wenn
der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen hat. 480, 481, 490.
Der Anspruch auf Wandelung sowie
der Anspruch auf Schadensersatz wegen
eines Hauptmangels des gekauften
Tieres, dessen Nichtvorhandensein der
Verkäufer zugesichert hat, verjährt in
sechs Wochen von dem Ende der
Gewährfrist an. Im übrigen bleiben
die Vorschriften des § 477 unberührt.
An die Stelle der in den 8§§ 210,
212, 215 bestimmten Fristen tritt
eine Frist von sechs Wochen.
Der Käufer kann auch nach der
Verjährung des Anspruchs auf Wan-
delung die Zahlung des Kaufpreises
verweigern. Die Aufrechnung des
Anspruchs auf Schadensersatz unter-
liegt nicht der im § 479 bestimmten
B. 491, 492.
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertrag-
bar und geht nicht auf die Erben des
Berechtigten über, sofern nicht ein
anderes bestimmt ist. Ist das Recht
auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so
ist es im Zweifel vererblich.
Leistung.
Wer eine nur der Gattung nach be-
stimmte Sache schuldet, hat eine
Sache von mittlerer Att und Güte
zu leisten.
Hat der Schuldner das zur Leistung
einer solchen Sache seinerseits Er-
forderliche gethan, so beschränkt sich
das Schuldverhältnis auf diese Sache.
Ist ein höherer Zinssatz als sechs
vom Hundert für das Jahr verein-
bart, so kann der Schuldner nach
dem Ablaufe von sechs Monaten das
Kapital unter Einhaltung einer Kün-
digungsfrist von sechs Monaten kün-
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Beschränkung
digen. Das Kündigungsrecht kann
nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
Diese Vorschriften gelten nicht für
Schuldverschreibungen auf den In-
haber.
Hat bei der Entstehung des Schadens
ein Verschulden des Beschädigten mit-
gewirkt, so hängt die Verpflichtung
zum Ersatze sowie der Umfang des
zu leistenden Ersatzes von den Um-
ständen, insbesondere davon ab, in-
wieweit der Schaden vorwiegend von
dem einen oder dem anderen Teile
verursacht worden ist.
Dies gilt auch dann, wenn sich
das Verschulden des Beschädigten
darauf beschränkt, daß er unterlassen
hat, den Schuldner auf die Gefahr
eines ungewöhnlich hohen Schadens
aufmerksam zu machen, die der
Schuldner weder kannte noch kennen
mußte, oder daß er unterlassen hat,
den Schaden abzuwenden oder zu
mindern. Die Vorschrift des § 278
findet entsprechende Anwendung.
Ist eine der geschuldeten Leistungen
von Anfang an unmöglich oder wird
sie später unmöglich, so beschränkt
sich das Schuldverhältnis auf die
übrigen Leistungen. Die B. tritt
nicht ein, wenn die Leistung infolge
eines Umstandes unmöglich wird, den
der nicht wahlberechtigte Teil zu ver-
treten hat.
Hat der Schuldner die Nutzungen eines
Gegenstandes herauszugeben oder zu
ersetzen, so beschränkt sich seine Ver-
pflichtung während des Verzugs des
Gläubigers auf die Nutzungen, welche
er zieht.
Miete.
Eine Vereinbarung, durch welche die
Verpflichtung des Vermieters zur Ver-
tretung von Mängeln der vermieteten
Sache erlassen oder beschränkt wird,