Amt
169.1
1799
1844
1854
1862
1869
1870
gemeinschaftliche Testament wieder zu
verschließen und in die besondere
amtliche Verwahrung zurückzubringen.
Verwandtschaft.
Für die Beendigung des A. des der
Mutter für Ausübung der elterlichen
Gewalt bestellten Beistandes gelten
die gleichen Vorschriften wie bei dem
Gegenvormunde.
Das A. des Beistandes endigt auch
dann, wenn die elterliche Gewalt der
Mutter ruht.
Will ein Vormund seinen Mündel
an Kindesstatt annehmen, so soll
das Vormundschaftsgericht die Ge-
nehmigung nicht erteilen, so lange
der Vormund im A. ist.
Vormundschaft.
Der Gegenvormund soll dem Vor-
mundschaftsgericht den Eintritt eines
jeden Umstandes anzeigen, infolge-
dessen das A. des Vormundes endigt.
Das Vormundschaftsgericht kann, so-
lange das A. des Vormundes dauert.
jederzeit die Erhöhung, Minderung
oder Aufhebung der vom Vormund
zu leistenden Sicherheit anordnen.
1786.
Der Vater kann den von ihm be-
nannten Vormund von der Ver-
pflichtung entbinden, während der
Dauer seines A. Rechnung zu legen.
1855, 1836, 1903, 1904.
Soweit eine Berufung als Mitglied
des Familienrats nach § 1861 nicht
vorliegt oder die Berufenen die Über-
nahme des A. ablehnen, hat das Vor-
mundschaftsgericht die zur Beschluß-
fähigkeit des Familienrates erforder-
lichen Mitglieder auszuwählen.
Niemand ist verpflichtet, das A. eines
Mitgliedes des Familienrates zu über-
nehmen.
Die Mitglieder des Familienrates
werden von dem Vorsitzenden durch
40
8
1872
1878
1885
1886
1889
1890
1893
1357
Art.
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76
777
764
8
2028
1435
Amtsgericht
Verpflichtung zu treuer und gewissen-
hafter Führung des A. bestellt.
Die Mitglieder des Familienrates
können ihr A. nur persönlich ausüben.
Das A. eines Mitgliedes des Familien-
rates endigt aus denselben Gründen,
aus denen nach den 88 1885, 1886,
1889 das A. eines Vormundes endigt.
Das A. des Vormundes endigt 1895
a) mit seiner Entmündigung;
b) mit der Erlassung des die Todes-
erklärung aussprechenden Urteils;
c) wenn die Fortführung des A.,
insbesondere wegen pflichtwidrigen
Verhaltens des Vormundes, das
Interesse des Mündels gefährden
würde oder wenn in der Person
des Vormundes einer der im
§ 1781 bestimmten Gründe vor-
liegt;
d) wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Der Vormund hat nach der Be-
endigung des A. dem Mündel das
verwaltete Vermögen herauszugeben
und über die Verwaltung Rechenschaft
abzulegen und
die Bestellung dem Vormundschafts-
gerichte zurückzugeben.
Im Falle der Beendigung der
Vormundschaft oder des vormund-
schaftlichen A. finden die Vorschriften
der §8 1682, 1683 entsprechende
Anwendung. 1895.
Amtsgericht.
Ehe s. Güterrecht 1435.
Einführungsgesetz.
s. Verein § 21.
s. Ehe § 1357, Güterrecht § 1435,
1405.
s. Landesgesetz — E.G.
s. Stiftung 88§ 86, 88, Verein §§ 29,
37, 50.
Erbe 2057 s. Leistung 261.
Güterrecht.
Wird durch Ehevertrag die Verwaltung