Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Amt 
169.1 
1799 
1844 
1854 
1862 
1869 
1870 
gemeinschaftliche Testament wieder zu 
verschließen und in die besondere 
amtliche Verwahrung zurückzubringen. 
Verwandtschaft. 
Für die Beendigung des A. des der 
Mutter für Ausübung der elterlichen 
Gewalt bestellten Beistandes gelten 
die gleichen Vorschriften wie bei dem 
Gegenvormunde. 
Das A. des Beistandes endigt auch 
dann, wenn die elterliche Gewalt der 
Mutter ruht. 
Will ein Vormund seinen Mündel 
an Kindesstatt annehmen, so soll 
das Vormundschaftsgericht die Ge- 
nehmigung nicht erteilen, so lange 
der Vormund im A. ist. 
Vormundschaft. 
Der Gegenvormund soll dem Vor- 
mundschaftsgericht den Eintritt eines 
jeden Umstandes anzeigen, infolge- 
dessen das A. des Vormundes endigt. 
Das Vormundschaftsgericht kann, so- 
lange das A. des Vormundes dauert. 
jederzeit die Erhöhung, Minderung 
oder Aufhebung der vom Vormund 
zu leistenden Sicherheit anordnen. 
1786. 
Der Vater kann den von ihm be- 
nannten Vormund von der Ver- 
pflichtung entbinden, während der 
Dauer seines A. Rechnung zu legen. 
1855, 1836, 1903, 1904. 
Soweit eine Berufung als Mitglied 
des Familienrats nach § 1861 nicht 
vorliegt oder die Berufenen die Über- 
nahme des A. ablehnen, hat das Vor- 
mundschaftsgericht die zur Beschluß- 
fähigkeit des Familienrates erforder- 
lichen Mitglieder auszuwählen. 
Niemand ist verpflichtet, das A. eines 
Mitgliedes des Familienrates zu über- 
nehmen. 
Die Mitglieder des Familienrates 
werden von dem Vorsitzenden durch 
40 
  
8 
1872 
1878 
1885 
1886 
1889 
1890 
1893 
1357 
Art. 
70 
76 
777 
764 
8 
2028 
1435 
Amtsgericht 
Verpflichtung zu treuer und gewissen- 
hafter Führung des A. bestellt. 
Die Mitglieder des Familienrates 
können ihr A. nur persönlich ausüben. 
Das A. eines Mitgliedes des Familien- 
rates endigt aus denselben Gründen, 
aus denen nach den 88 1885, 1886, 
1889 das A. eines Vormundes endigt. 
Das A. des Vormundes endigt 1895 
a) mit seiner Entmündigung; 
b) mit der Erlassung des die Todes- 
erklärung aussprechenden Urteils; 
c) wenn die Fortführung des A., 
insbesondere wegen pflichtwidrigen 
Verhaltens des Vormundes, das 
Interesse des Mündels gefährden 
würde oder wenn in der Person 
des Vormundes einer der im 
§ 1781 bestimmten Gründe vor- 
liegt; 
d) wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 
Der Vormund hat nach der Be- 
endigung des A. dem Mündel das 
verwaltete Vermögen herauszugeben 
und über die Verwaltung Rechenschaft 
abzulegen und 
die Bestellung dem Vormundschafts- 
gerichte zurückzugeben. 
Im Falle der Beendigung der 
Vormundschaft oder des vormund- 
schaftlichen A. finden die Vorschriften 
der §8 1682, 1683 entsprechende 
Anwendung. 1895. 
Amtsgericht. 
Ehe s. Güterrecht 1435. 
Einführungsgesetz. 
s. Verein § 21. 
s. Ehe § 1357, Güterrecht § 1435, 
1405. 
s. Landesgesetz — E.G. 
s. Stiftung 88§ 86, 88, Verein §§ 29, 
37, 50. 
Erbe 2057 s. Leistung 261. 
Güterrecht. 
Wird durch Ehevertrag die Verwaltung
	        
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