Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Amtsgericht 
8 
1561 
1562 
1141 
261 
und Nutznießung des Mannes aus- 
geschlossen oder geändert, so können 
einem Dritten gegenüber aus der Aus- 
schließung oder der Anderung Ein- 
wendungen gegen ein zwischen ihm 
und einem der Ehegatten vorge- 
nommenes Rechtsgeschäft oder gegen 
ein zwischen ihnen ergangenes rechts- 
kräftiges Urteil nur hergeleitet werden, 
wenn zur Zeit der Vornahme des 
Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des Ein- 
tritts der Rechtshängigkeit die Aus- 
schließung oder die Anderung in dem 
Güterrechtsregister des zuständigen A. 
eingetragen oder dem Dritten bekannt 
1426, 1452, 
war. 1405, 1431, 
1470, 1525, 1545, 1548, 1561. 
3 Die Eintragungen in das Güterrechts- 
register haben bei dem A. zu geschehen, 
in dessen Bezirke der Mann seinen 
Wohnsitz hat. 
Durch Anordnung der Landes- 
justizoerwaltung kann die Führung 
des Güterrechtsregisters für mehrere 
Amtsgerichtsbezirke einem A. über- 
tragen werden. 
s. Ehe 1357. 
Das A. hat eine Eintragung in das 
Güterrechtsregister durch das für seine 
Bekanntmachungen bestimmte Blatt 
zu veröffentlichen. 
Hypothek. 
Hat der Eigentümer keinen Wohnsitz 
im Inland oder liegen die Voraus 
setzungen des § 132 Abs. 2 vor, so 
hat auf Antrag des Gläubigers das 
A., in dessen Bezirk das Grundstück 
liegt, dem Eigentümer einen Vertreter 
zu bestellen, dem gegenüber die 
Kündigung des Gläubigers erfolgen 
kann. 1185. 
Leistung. 
Der Offenbarungseid ist, sofern er 
nicht vor dem Prozeßgerichte zu leisten 
ist, vor dem A. des Ortes zu leisten, 
an welchem die Verpflichtung zur 
41 
  
230 
86 
21 
29 
37 
50 
Amtsgericht 
Rechnungslegung oder zur Vorlegung 
eines Verzeichnisses zu erfüllen ist. 
Hat der Verpflichtete seinen Wohn- 
sitz oder seinen Aufenthalt im In- 
lande, so kann er den Eid vor dem 
A. des Wohnsitzes oder des Auf- 
enthaltsortes leisten. 
Selbsthülfe. 
Im Falle der Festnahme des Ver- 
pflichteten ist, sofern er nicht wieder 
in Freiheit gesetzt wird, der persön- 
liche Sicherheitsarrest bei dem A. zu 
beantragen, in dessen Bezirke die Fest- 
nahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist 
unverzüglich dem Gerichte vorzuführen. 
Stiftung 88 s. Verein 29, 50. 
Verein. 
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf 
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 
gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit 
durch Eintragung in das Vereins- 
register des zuständigen A. 
Soweit die erforderlichen Mitglieder 
des Vorstandes fehlen, sind sie in 
dringenden Fällen für die Zeit bis 
zur Hebung des Mangels auf An- 
trag eines Beteiligten von dem A. 
zu bestellen, in dessen Bezirk der 
Verein seinen Sitz hat. 
Das A., in dessen Bezirk der Verein 
seinen Sitz hat, kann die Mitglieder, 
welche das Verlangen gestellt haben, 
zur Berufung der Mitgliederversamm- 
lung ermächtigen und über die Führung 
des Vorsitzes in der Versammlung Be- 
stimmung treffen. 
Die Bekanntmachung bezüglich der 
Auflösung des Vereins oder der Ent- 
ziehung der Rechtsfähigkeit erfolgt 
durch das in der Satzung für Ver- 
öffentlichungen bestimmte Blatt, in 
Ermangelung eines solchen, durch das- 
jenige Blatt, welches für Bekannt- 
machungen des A. bestimmt ist, in 
dessen Bezirke der Verein seinen Sitz 
hatte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.