Amtsgericht
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und Nutznießung des Mannes aus-
geschlossen oder geändert, so können
einem Dritten gegenüber aus der Aus-
schließung oder der Anderung Ein-
wendungen gegen ein zwischen ihm
und einem der Ehegatten vorge-
nommenes Rechtsgeschäft oder gegen
ein zwischen ihnen ergangenes rechts-
kräftiges Urteil nur hergeleitet werden,
wenn zur Zeit der Vornahme des
Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des Ein-
tritts der Rechtshängigkeit die Aus-
schließung oder die Anderung in dem
Güterrechtsregister des zuständigen A.
eingetragen oder dem Dritten bekannt
1426, 1452,
war. 1405, 1431,
1470, 1525, 1545, 1548, 1561.
3 Die Eintragungen in das Güterrechts-
register haben bei dem A. zu geschehen,
in dessen Bezirke der Mann seinen
Wohnsitz hat.
Durch Anordnung der Landes-
justizoerwaltung kann die Führung
des Güterrechtsregisters für mehrere
Amtsgerichtsbezirke einem A. über-
tragen werden.
s. Ehe 1357.
Das A. hat eine Eintragung in das
Güterrechtsregister durch das für seine
Bekanntmachungen bestimmte Blatt
zu veröffentlichen.
Hypothek.
Hat der Eigentümer keinen Wohnsitz
im Inland oder liegen die Voraus
setzungen des § 132 Abs. 2 vor, so
hat auf Antrag des Gläubigers das
A., in dessen Bezirk das Grundstück
liegt, dem Eigentümer einen Vertreter
zu bestellen, dem gegenüber die
Kündigung des Gläubigers erfolgen
kann. 1185.
Leistung.
Der Offenbarungseid ist, sofern er
nicht vor dem Prozeßgerichte zu leisten
ist, vor dem A. des Ortes zu leisten,
an welchem die Verpflichtung zur
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Rechnungslegung oder zur Vorlegung
eines Verzeichnisses zu erfüllen ist.
Hat der Verpflichtete seinen Wohn-
sitz oder seinen Aufenthalt im In-
lande, so kann er den Eid vor dem
A. des Wohnsitzes oder des Auf-
enthaltsortes leisten.
Selbsthülfe.
Im Falle der Festnahme des Ver-
pflichteten ist, sofern er nicht wieder
in Freiheit gesetzt wird, der persön-
liche Sicherheitsarrest bei dem A. zu
beantragen, in dessen Bezirke die Fest-
nahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist
unverzüglich dem Gerichte vorzuführen.
Stiftung 88 s. Verein 29, 50.
Verein.
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit
durch Eintragung in das Vereins-
register des zuständigen A.
Soweit die erforderlichen Mitglieder
des Vorstandes fehlen, sind sie in
dringenden Fällen für die Zeit bis
zur Hebung des Mangels auf An-
trag eines Beteiligten von dem A.
zu bestellen, in dessen Bezirk der
Verein seinen Sitz hat.
Das A., in dessen Bezirk der Verein
seinen Sitz hat, kann die Mitglieder,
welche das Verlangen gestellt haben,
zur Berufung der Mitgliederversamm-
lung ermächtigen und über die Führung
des Vorsitzes in der Versammlung Be-
stimmung treffen.
Die Bekanntmachung bezüglich der
Auflösung des Vereins oder der Ent-
ziehung der Rechtsfähigkeit erfolgt
durch das in der Satzung für Ver-
öffentlichungen bestimmte Blatt, in
Ermangelung eines solchen, durch das-
jenige Blatt, welches für Bekannt-
machungen des A. bestimmt ist, in
dessen Bezirke der Verein seinen Sitz
hatte.