Amtsgericht
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Die Eintragung eines Vereins der
im § 21 bezeichneten Art in das
Vereinsregister hat bei dem A. zu
geschehen, in dessen Bezirk der Verein
seinen Sitz hat.
Die Anmeldung des Vereins zur Ein-
tragung ist, wenn den Erfordernissen
der §§ 56—5)9 nicht genügt ist, von
dem A. unter Angabe der Gründe
zurückzuweisen. 71.
Das Al ist verpflichtet:
a) Die zugelassene Anmeldung eines
Vereins zur Eintragung der zu-
ständigen Verwaltungsbehörde mit-
zuteilen, 71;
b) den Einspruch der Verwaltungs-
behörde
Vereins dem Vorstande mitzu-
teilen, 71;
c) die Eintragung durch das für
seine Bekanntmachungen bestimmte
Blatt zu veröffentlichen, 71;
d) dem Vereine, dessen Mitgliederzahl
unter drei herabsinkt, die Rechts-
fähigkeit zu entziehen.
Benachrichtigung des A. seitens der
Verwaltungsbehörde, daß Einspruch
gegen die Eintragung des Vereins
nicht erhoben werde.
Die Abschrift der Satzung ist vom
A. zu beglaubigen und mit den übrigen
Schriftstücken aufzubewahren. 71.
Der Nachweis, daß der Vorstand aus
den im Register eingetragenen Per-
sonen besteht, wird Behörden gegen-
über durch ein Zeugnis des A. über
die Eintragung geführt.
Der Vorstand hat dem A. auf dessen
Verlangen jederzeit ein Verzeichnis
der Vereinsmitglieder einzureichen. 78.
Das A. kann die Mitglieder des Vor-
standes zur Befolgung der Vorschriften
der §§ 67 Abs. 1, 71 Abs. 1, 72,
74 Abs. 2, 76 durch Ordnungs-
strafen anhalten.
In gleicher Weise können die
gegen Eintragung des
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Amtsgerichtsbezirk
Liquidatoren zur Befolgung der Vor-
schriften des § 76 angehalten werden.
Einsicht in die von dem Vereine beim
A. eingereichten Schriftstücke ist jedem
gestattet.
Vollmacht.
176 Zuständig für die Bewilligung der
Veröffentlichung der Kraftloserklärung
einer Vollmachtsurkunde ist sowohl
das A., in dessen Bezirke der Voll-
machtgeber seinen allgemeinen Gerichts-
stand hat, als das A., welches für
die Klage auf Rückgabe der Urkunde,
abgesehen von dem Werte des Streit-
gegenstandes, zuständig sein würde.
Willenserklärung.
Eine Willenserklärung gilt auch dann
als zugegangen, wenn sie durch Ver-
mittelung eines Gerichtsvollziehers
zugestellt worden ist. Die Zustellung
erfolgt nach den Vorschriften der
Civilprozeßordnung. Befindet sich
der Erklärende über die Person des-
jenigen, welchem gegenüber die Er-
klärung abzugeben ist, in einer nicht
auf Fahrlässigkeit beruhenden Un-
kenntnis oder ist der Aufenthalt dieser
Person unbekannt, so kann die Zu-
stellung nach den für die öffentliche
Zustellung einer Ladung geltenden
Vorschriften der Civilprozeßordnung
erfolgen. Zuständig für die Be-
willigung ist im ersteren Falle das
A., in dessen Bezirke der Erklärende
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung
eines inländischen Wohnsitzes seinen
Aufenthalt hat, im letzteren Falle
das A., in dessen Bezirke die Person,
welcher zuzustellen ist, den letzten
Wohnsitz oder in Ermangelung eines
inländischen Wohnsitzes den letzten
Aufenthalt hatte.
Amtsgerichtsbezirk.
Güterrecht.
1558 Durch Anordnung der Landesjustiz-