Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Amtsgericht 
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Die Eintragung eines Vereins der 
im § 21 bezeichneten Art in das 
Vereinsregister hat bei dem A. zu 
geschehen, in dessen Bezirk der Verein 
seinen Sitz hat. 
Die Anmeldung des Vereins zur Ein- 
tragung ist, wenn den Erfordernissen 
der §§ 56—5)9 nicht genügt ist, von 
dem A. unter Angabe der Gründe 
zurückzuweisen. 71. 
Das Al ist verpflichtet: 
a) Die zugelassene Anmeldung eines 
Vereins zur Eintragung der zu- 
ständigen Verwaltungsbehörde mit- 
zuteilen, 71; 
b) den Einspruch der Verwaltungs- 
behörde 
Vereins dem Vorstande mitzu- 
teilen, 71; 
c) die Eintragung durch das für 
seine Bekanntmachungen bestimmte 
Blatt zu veröffentlichen, 71; 
d) dem Vereine, dessen Mitgliederzahl 
unter drei herabsinkt, die Rechts- 
fähigkeit zu entziehen. 
Benachrichtigung des A. seitens der 
Verwaltungsbehörde, daß Einspruch 
gegen die Eintragung des Vereins 
nicht erhoben werde. 
Die Abschrift der Satzung ist vom 
A. zu beglaubigen und mit den übrigen 
Schriftstücken aufzubewahren. 71. 
Der Nachweis, daß der Vorstand aus 
den im Register eingetragenen Per- 
sonen besteht, wird Behörden gegen- 
über durch ein Zeugnis des A. über 
die Eintragung geführt. 
Der Vorstand hat dem A. auf dessen 
Verlangen jederzeit ein Verzeichnis 
der Vereinsmitglieder einzureichen. 78. 
Das A. kann die Mitglieder des Vor- 
standes zur Befolgung der Vorschriften 
der §§ 67 Abs. 1, 71 Abs. 1, 72, 
74 Abs. 2, 76 durch Ordnungs- 
strafen anhalten. 
In gleicher Weise können die 
gegen Eintragung des 
  
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Amtsgerichtsbezirk 
Liquidatoren zur Befolgung der Vor- 
schriften des § 76 angehalten werden. 
Einsicht in die von dem Vereine beim 
A. eingereichten Schriftstücke ist jedem 
gestattet. 
Vollmacht. 
176 Zuständig für die Bewilligung der 
Veröffentlichung der Kraftloserklärung 
einer Vollmachtsurkunde ist sowohl 
das A., in dessen Bezirke der Voll- 
machtgeber seinen allgemeinen Gerichts- 
stand hat, als das A., welches für 
die Klage auf Rückgabe der Urkunde, 
abgesehen von dem Werte des Streit- 
gegenstandes, zuständig sein würde. 
Willenserklärung. 
Eine Willenserklärung gilt auch dann 
als zugegangen, wenn sie durch Ver- 
mittelung eines Gerichtsvollziehers 
zugestellt worden ist. Die Zustellung 
erfolgt nach den Vorschriften der 
Civilprozeßordnung. Befindet sich 
der Erklärende über die Person des- 
jenigen, welchem gegenüber die Er- 
klärung abzugeben ist, in einer nicht 
auf Fahrlässigkeit beruhenden Un- 
kenntnis oder ist der Aufenthalt dieser 
Person unbekannt, so kann die Zu- 
stellung nach den für die öffentliche 
Zustellung einer Ladung geltenden 
Vorschriften der Civilprozeßordnung 
erfolgen. Zuständig für die Be- 
willigung ist im ersteren Falle das 
A., in dessen Bezirke der Erklärende 
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung 
eines inländischen Wohnsitzes seinen 
Aufenthalt hat, im letzteren Falle 
das A., in dessen Bezirke die Person, 
welcher zuzustellen ist, den letzten 
Wohnsitz oder in Ermangelung eines 
inländischen Wohnsitzes den letzten 
Aufenthalt hatte. 
Amtsgerichtsbezirk. 
Güterrecht. 
1558 Durch Anordnung der Landesjustiz-
	        
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