Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Anderung 
270 
1038 
1071 
583 
1261, 
1276 
415 
803 
entsprechende A. der Eidesnorm be- 
schließen. 
Erhöhen sich infolge einer nach der Ent- 
stehung des Schuldverhältnisses ein- 
tretenden A. des Wohnsitzes oder 
der gewerblichen Niederlassung des 
Gläubigers die Kosten oder die Gefahr 
der Ubermittelung des geschuldeten 
Geldes, so hat der Gläubiger im 
ersteren Falle die Mehrkosten, im 
letzteren Falle die Gefahr zu tragen. 
Nießbrauch. 
Tritt bezüglich eines mit einem Nieß- 
brauch belasteten Waldes, Bergwerks 
u. s. w. eine erhebliche A. der Um- 
stände ein, so kann jeder Teil eine 
entsprechende A. des Wirtschaftsplanes 
verlangen. 
Zur A. eines dem Nießbrauch unter- 
liegenden Rechtes ist, sofern sie den 
Nießbrauch beeinträchtigt, die Zu- 
stimmung des Nießbrauchers erforder- 
lich. 1068. 
Pacht. 
Der Pächter eines landwirtschaftlichen 
Grundstücks darf nicht ohne die Er- 
laubnis des Verpächters N. in der 
wirtschaftlichen Bestimmung des 
Grundstücks vornehmen, die auf die 
Art der Bewirtschaftung über die 
Pachtzeit hinaus von Einfluß sind. 581. 
Pfandrecht. 
1272 . Grundstück 880, Hypothek 1151. 
Zur A. eines verpfändeten Rechts 
durch Rechtsgeschäft ist, sofern sie 
das Pfandrecht beinträchtigt, die Zu- 
stimmung des Pfandgläubigers er- 
forderlich. 1273. 
Schuldverhältnis. 
Bis zur Genehmigung der Schuld- 
übernahme können die Parteien den 
Vertrag ändern oder aufheben. 
Schuldverschreibung. 
Werden für eine Schuldverschreibung 
auf den Inhaber Zinsscheine aus- 
Scheine, 
gegeben, so bleiben die 
46 
8 
87 
2123 
33 
67 
68 
  
Anderung 
sofern sie nicht eine gegenteilige Be- 
stimmung enthalten, in Kraft, auch 
wenn die Hauptforderung erlischt oder 
die Verpflichtung zur Verzinsung auf- 
gehoben oder geändert wird. 
Stiftung. 
Vor der Umwandlung des Zweckes 
und der A. der Verfassung soll der 
Vorstand der Stiftung gehört werden. 
Testament. 
Tritt bezüglich eines zur Erbschaft 
gehörenden Waldes, Bergwerks 2c. 
eine erhebliche A. der Umstände ein, 
so kann jeder Teil eine entsprechende 
A. des festgestellten Wirtschaftsplanes 
verlangen. 
Verein. 
Zu einem Beschlusse, der eine A. der 
Satzung enthält, ist eine Mehrheit 
von drei Vierteilen der erschienenen 
Mitglieder erforderlich. Zur A. des 
Zweckes des Vereins ist die Zu- 
stimmung aller Mitglieder erforderlich. 
Die Zustimmung der nicht erschienenen 
Mitglieder muß schriftlich erfolgen. 
Beruht die Rechtsfähigkeit des Ver- 
eins auf Verleihung, so ist zu jeder 
A. der Satzung staatliche Genehmigung 
oder, falls die Verleihung durch den 
Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung 
des Bundesrats erforderlich. 40, 71, 
Jede A. des Vorstandes sowie die 
erneute Bestellung eines Vorstands- 
mitgliedes ist von dem Vorstande zur 
Eintragung anzumelden. Der An- 
meldung ist eine Abschrift der Urkunde 
über die A. oder die erneute Bestellung 
beizufügen. 78. 
Wird zwischen den bisherigen Mit- 
gliedern des Vorstandes und einem 
Dritten ein Rechtsgeschäft vor- 
genommen, so kann die A. des Vor- 
standes dem Dritten nur entgegen- 
gesetzt werden, wenn sie zur Zeit der 
Vornahme des Rechtsgeschäfts im 
Vereinsregister eingetragen oder dem
	        
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