8 6.
Nach Ablegung der Prüfung steht es jedem frei, sich bei den einzelnen Landes-
regierungen um vorläufige Aufnahme in den Justizdienst zu bewerben. Diesem Gesuche
ist stattzugeben, soweit die Bewerber nicht wegen Vergehens gegen das Eigentum und die
guten e bestraft sind. Im letzteren Falle entscheidet das Ermessen der Landesjustiz-
verwaltung.
Mit ver Ubernahme in den Vorbereitungsdienst ist der Titel „Referendar“ verbunden.
Während der Vorbereitungszeit hat der Referendar vierteljährlich 75 Mk. im voraus für
seine Ausbildung an die Staatskasse zu zahlen. Diese Gebühr ist so lange zu entrichten,
als der Referendar sich im Justizdienst befindet. In besonderen Fällen kann diese Gebühr
durch die Landesjustizuerwaltung für die ganze Dauer der Vorbereitungszeit oder Teile
derselben erlassen werden. Eine Zwangsvollstreckung findet wegen rückständiger Gebühren
nicht statt; wohl aber kann die Landesjustizverwaltung den Referendar in der Liste der
im Justizdienst vorläufig beschäftigten Referendare streichen. Hiermit scheidet er aus dem
Justizdienst aus.
Die Referendare dürfen zu Dienstverrichtungen der Gerichtsschreiber bei den Amts-
gerichten nicht länger als 3 Monate, bei den Civil-- und Straf. Kammern nicht länger als
2 Monate und bei den Oberlandesgerichten nicht länger und öfter als zu zehn öffentlichen
Sitzungen verwandt werden.
g 6.
Nach Absolvierung der Vorbereitungszeit sind die Referendare zur großen Staats-
prüfung zuzulassen.
Nach Ablegung derselben erhalten sie ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung
und den Titel „Assessor“.
87.
Durch Kaiserliche Verordnung erfolgt die Feststellung der Grundzüge für einen
allgemeinen Studien-Plan, für die Abnahme der Referendariats-Assessoren-Prüfung, sowie
für die Beschäftigung der Referendare, Assessoren und Hülfsrichter. Den einzelnen Landes-
regierungen bleibt es überlassen, durch Zusatz-Bestimmungen diese Vorschriften zu ergänzen.
88.
Auf Grund des Zeugnisses über das Bestehen der Staatsprüfung ist es einem
jedem Assessor unbenommen, sich bei den Behörden um Anstellung zu bewerben. Ein
Anspruch auf Anstellung im Justizdienst ist mit der Ablegung der großen Staatsprüfung
nicht verbunden. Es steht vielmehr in dem Ermessen der einzelnen Landesjustizverwaltungen,
aus der Zahl der Bewerber sich diejenigen auszuwählen, welche sie für den Justizdienst
geeignet erachten. Diese werden als Hülfsrichter berufen und erhalten den Titel „Richter“.
Sie erwerben damit den Anspruch auf Anstellung in der Justiz. # Z
Die Hülfsrichter sind zunächst fünf Jahre bei den größten Landgerichten mit den
Funktionen eines beauftragten Richters und mit der Absetzung von Voten und Urteilen
zu betrauen. Sodann sind sie weitere zwei Jahre bei den größten Amtsgerichten zu
beschäftigen, um hier genügend die Geschäfte des Amtsgerichts, speciell die der nicht streitigen
Gerichtsbarkeit kennen zu lernen. .
Erst nach Ablauͤf dieser sieben Jahre dürfen sie zur Stellvertretung etatsmäßig
angestellter Richter herangezogen werden.
Die Hülfsrichter haben den Rang der Räte V. Klasse und sind dementsprechend
zu besolden.
80.
Die Anstellung hat in folgender Weise zu erfolgen:
Von den alljährlich in den Justizdienst übernommenen Hülfsrichtern werden die—
jenigen, welche das Prädikat „sehr gut“ resp. „gut“ resp. „genügend“ haben, in besondere