Bürgerliches Gesetzbuch
Art.
Durch L.G. kann bestimmt werden,
einem Grund-
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79 Die Gültigkeit einer vor dem Inkraft-
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daß auf ein an
stücke bestehendes vererbliches und
übertragbares Nutzungsrecht die sich
auf Grundstücke beziehenden Vor-
schristen und auf den Erwerb eines
solchen Rechtes die für den Erwerb
des Eigentums an einem Grundstücke
geltenden Vorschriften des B.G. B.
Anwendung finden.
In Kraft bleiben die landesg.
Vorschriften, nach welchen in Ansehung
solcher Grundstücke, bezüglich deren
zur Zeit des Inkrafttretens des B.G. B.
ein nicht unter den Art. 6 fallendes
bäuerliches Nutzungsrecht besteht, nach
der Beendigung des Nutzungsrechts
ein Recht gleicher Art neu begründet
werden kann und der Gutsherr zu
der Begründung verpflichtet ist.
treten des B.G.B. geschlossenen Ehe
bestimmt sich nach den bisherigen G.
Eine nach den bisherigen G. nichtige
oder ungültige Ehe ist als von Anfang
an gültig anzusehen, wenn die Ehe-
gatten zur Zeit des Inkrafttretens des
B. G. B. noch als Ehegatten miteinander
leben und der Grund, auf dem die
Nichtigkeit oder die Ungültigkeit beruht,
nach den Vorschriften des B.G. B. die
Nichtigkeit oder die Anfechtbarkeit der
Ehe nicht zur Folge haben oder diese
Wirkung verloren haben würde. Die
für die Anfechtung im B. G. B. be-
stimmte Frist beginnt nicht vor dem
Inkrafttreten des B.G. B.
Die nach den bisherigen G.
erfolgte Ungültigkeitserklärung einer
Ehe steht der Nichtigkeitserklärung
nach dem B.G. B. gleich.
Die persönlichen Rechtsbeziehungen der
Ehegatten zu einander, insbesondere
die gegenseitige Unterhaltspflicht, be-
stimmen sich auch für die zur Zeit
des Inkrafttretens des B. G. B. be-
EShmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesegzbuches.
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Art.
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Bürgerliches Gesetzbuch
stehenden Ehen nach dessen Vor-
schriften.
Für den Güterstand einer zur Zeit
des Inkrafttretens des B.G.B. be-
stehenden Ehe bleiben die bisherigen
G. maßgebend. Dies gilt ins-
besondere auch von den Vorschriften
über die erbrechtlichen Wirkungen des
Güterstandes und von den Vorschriften
der französischen und der badischen
G. über das Verfahren bei Ver-
mögensabsonderungen unter Ehegatten.
Eine nach den Vorschriften des
B.G.B. zulässige Regelung des Güter-
standes kann durch Ehevertrag auch
dann getroffen werden, wenn nach
den bisherigen G. ein Ehevertrag
unzulässig sein würde.
Soweit die Ehefrau nach den für
den bisherigen Güterstand maßgeben-
den G. in Folge des Güter-
standes oder der Ehe in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt ist, bleibt diese Be-
schränkung in Kraft, solange der bis-
herige Güterstand besteht.
Die Scheidung und die Aufhebung
der ehelichen Gemeinschaft erfolgen
von dem Inkrafttreten des B. G. B.
an nach dessen Vorschriften.
Hat sich ein Ehegatte vor dem In-
krafttreten des B.G. B. einer Ver-
fehlung der in den §§ 1565— 1568
des B.G.B. bezeichneten Art schuldig
gemacht, so kann auf Scheidung oder
auf Aufhebung der ehelichen Gemem-
schaft nur erkannt werden, wenn die
Verfehlung auch nach den bisherigen
G. ein Scheidungsgrund oder ein
Trennungsgrund war.
Für die Wirkungen einer beständigen
oder zeitweiligen Trennung von Tisch
und Bett, auf welche vor dem Inkraft-
treten des B.G. B. erkannt worden
ist bleiben die bisherigen G. maß-
gebend. Dies gilt insbesondere auch
von den Vorschriften, nach denen eine
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