Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Bürgerliches Gesetzbuch 
Art. 
Durch L.G. kann bestimmt werden, 
einem Grund- 
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79 Die Gültigkeit einer vor dem Inkraft- 
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daß auf ein an 
stücke bestehendes vererbliches und 
übertragbares Nutzungsrecht die sich 
auf Grundstücke beziehenden Vor- 
schristen und auf den Erwerb eines 
solchen Rechtes die für den Erwerb 
des Eigentums an einem Grundstücke 
geltenden Vorschriften des B.G. B. 
Anwendung finden. 
In Kraft bleiben die landesg. 
Vorschriften, nach welchen in Ansehung 
solcher Grundstücke, bezüglich deren 
zur Zeit des Inkrafttretens des B.G. B. 
ein nicht unter den Art. 6 fallendes 
bäuerliches Nutzungsrecht besteht, nach 
der Beendigung des Nutzungsrechts 
ein Recht gleicher Art neu begründet 
werden kann und der Gutsherr zu 
der Begründung verpflichtet ist. 
treten des B.G.B. geschlossenen Ehe 
bestimmt sich nach den bisherigen G. 
Eine nach den bisherigen G. nichtige 
oder ungültige Ehe ist als von Anfang 
an gültig anzusehen, wenn die Ehe- 
gatten zur Zeit des Inkrafttretens des 
B. G. B. noch als Ehegatten miteinander 
leben und der Grund, auf dem die 
Nichtigkeit oder die Ungültigkeit beruht, 
nach den Vorschriften des B.G. B. die 
Nichtigkeit oder die Anfechtbarkeit der 
Ehe nicht zur Folge haben oder diese 
Wirkung verloren haben würde. Die 
für die Anfechtung im B. G. B. be- 
stimmte Frist beginnt nicht vor dem 
Inkrafttreten des B.G. B. 
Die nach den bisherigen G. 
erfolgte Ungültigkeitserklärung einer 
Ehe steht der Nichtigkeitserklärung 
nach dem B.G. B. gleich. 
Die persönlichen Rechtsbeziehungen der 
Ehegatten zu einander, insbesondere 
die gegenseitige Unterhaltspflicht, be- 
stimmen sich auch für die zur Zeit 
des Inkrafttretens des B. G. B. be- 
EShmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesegzbuches. 
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Art. 
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Bürgerliches Gesetzbuch 
stehenden Ehen nach dessen Vor- 
schriften. 
Für den Güterstand einer zur Zeit 
des Inkrafttretens des B.G.B. be- 
stehenden Ehe bleiben die bisherigen 
G. maßgebend. Dies gilt ins- 
besondere auch von den Vorschriften 
über die erbrechtlichen Wirkungen des 
Güterstandes und von den Vorschriften 
der französischen und der badischen 
G. über das Verfahren bei Ver- 
mögensabsonderungen unter Ehegatten. 
Eine nach den Vorschriften des 
B.G.B. zulässige Regelung des Güter- 
standes kann durch Ehevertrag auch 
dann getroffen werden, wenn nach 
den bisherigen G. ein Ehevertrag 
unzulässig sein würde. 
Soweit die Ehefrau nach den für 
den bisherigen Güterstand maßgeben- 
den G. in Folge des Güter- 
standes oder der Ehe in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt ist, bleibt diese Be- 
schränkung in Kraft, solange der bis- 
herige Güterstand besteht. 
Die Scheidung und die Aufhebung 
der ehelichen Gemeinschaft erfolgen 
von dem Inkrafttreten des B. G. B. 
an nach dessen Vorschriften. 
Hat sich ein Ehegatte vor dem In- 
krafttreten des B.G. B. einer Ver- 
fehlung der in den §§ 1565— 1568 
des B.G.B. bezeichneten Art schuldig 
gemacht, so kann auf Scheidung oder 
auf Aufhebung der ehelichen Gemem- 
schaft nur erkannt werden, wenn die 
Verfehlung auch nach den bisherigen 
G. ein Scheidungsgrund oder ein 
Trennungsgrund war. 
Für die Wirkungen einer beständigen 
oder zeitweiligen Trennung von Tisch 
und Bett, auf welche vor dem Inkraft- 
treten des B.G. B. erkannt worden 
ist bleiben die bisherigen G. maß- 
gebend. Dies gilt insbesondere auch 
von den Vorschriften, nach denen eine 
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