Bürgerliches Gesetzbuch — 610
Art.
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bis zu dem Tode eines der Ehegatten
fortbestehende Trennung in allen oder
einzelnen Beziehungen der Auflösung
der Ehe gleichsteht.
Das Rechtsverhältnis zwischen den
Eltern und einem vor dem Inkraft-
treten des B. G. B. geborenen ehelichen
Kinde bestimmt sich von dem Inkraft-
treten des B. G. B. an nach dessen
Vorschriften. Dies gilt insbesondere
auch in Ansehung des Vermögens,
welches das Kind vorher erworben hat.
Ist der Vater oder die Mutter zur
Zeit des Inkrafttretens des B. G. B.
in der Sorge für die Person oder
für das Vermögen des Kindes durch
eine Anordnung der zuständigen Be-
hörde beschränkt, so bleibt die Be-
schränkung in Kraft. Das Vormund-
schaftsgericht kann die Anordnung nach
§1671 des B.G. B. aufheben.
Ist dem Vater oder der Mutter
die Nutznießung an dem Vermögen
des Kindes durch Anordnung der zu-
ständigen Behörde entzogen, so hat
das Vormundschaftsgericht die Anord-
nungauf Antrag aufzuheben, es sei denn,
daß die Entziehung der Nutznießung
nach § 1666 Abs. 2 des B. G. B.
gerechtfertigt ist.
Hat der Vater vor dem Inkrafttreten
des B.G.B. auf Grund der bis-
herigen G. die Mutter von der Vor-
mundschaft über das Kind aus-
geschlossen oder der Mutter einen
Beistand zugeordnet, so gilt die An-
ordnung des Vaters von dem In-
krafttreten des B. G. B. an als An-
ordnung der Bestellung eines Bei-
standes für die Mutter im Sinne
des B.G. B.
206 Ist auf Grund der bisherigen G.
eine Ehe geschieden oder infolge
der Todeserklärung eines der Ehe-
gatten aufgelöst oder ist auf Tren-
nung der Ehegatten von Tisch und
— Bürgerliches Gesetzouch
Art. Bett erkannt worden, so bestimmen
sich das Recht und die Pflicht der
Eltern, für die Person der gemein-
schaftlichen Kinder zu sorgen, nach den
bisherigen G.; die Vorschriften des
§ 1635 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
und des 8 1636 des B.G. B. finden
jedoch Anwendung.
207 Inwieweit die Kinder aus einer vor
dem Inkrafttreten des B.G.B. ge-
schlossenen nichtigen oder ungültigen
Ehe als eheliche Kinder anzusehen
find und inwieweit der Vater und
die Mutter die Pflichten und Rechte
ehelicher Eltern haben, bestimmt sich
nach den bisherigen G.
50 Die rechtliche Stellung eines vor dem
Inkrafttreten des B. G. B. geborenen
unehelichen Kindes bestimmt sich von
dem Inkrafttreten des B. G. B. an
nach dessen Vorschriften; für die Er-
forschung der Vaterschaft, für das
Recht des Kindes, den Familiennamen
des Vaters zu führen, sowie für die
Unterhaltspflicht des Vaters bleiben
jedoch die bisherigen G. maßgebend.
Inwieweit einem vor dem Inkraft-
treten des B.G.B. aupßerehelich er-
zeugten Kinde aus einem besonderen
Grunde, insbesondere wegen Erzeugung
im Brautstande, die rechtliche Stellung
eines ehelichen Kindes zukommt und
inwieweit der Vater und die Mutter
eines solchen Kindes die Pflichten und
Rechte ehelicher Eltern haben, be-
stimmt sich nach den bisherigen G.
Die Vorschriften des Abs. 1 gelten
auch für ein nach den französischen
oder den badischen G. anerkanntes
Kind.
20 Inwieweit ein vor dem Inkrafttreten
des B. G. B. legitimiertes oder an
Kindesstatt angenommenes Kind die
rechtliche Stellung eines ehelichen
Kindes hat und inwieweit der Vater
und die Mutter die Pflichten und