Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Bürgerliches Gesetzbuch — 610 
Art. 
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bis zu dem Tode eines der Ehegatten 
fortbestehende Trennung in allen oder 
einzelnen Beziehungen der Auflösung 
der Ehe gleichsteht. 
Das Rechtsverhältnis zwischen den 
Eltern und einem vor dem Inkraft- 
treten des B. G. B. geborenen ehelichen 
Kinde bestimmt sich von dem Inkraft- 
treten des B. G. B. an nach dessen 
Vorschriften. Dies gilt insbesondere 
auch in Ansehung des Vermögens, 
welches das Kind vorher erworben hat. 
Ist der Vater oder die Mutter zur 
Zeit des Inkrafttretens des B. G. B. 
in der Sorge für die Person oder 
für das Vermögen des Kindes durch 
eine Anordnung der zuständigen Be- 
hörde beschränkt, so bleibt die Be- 
schränkung in Kraft. Das Vormund- 
schaftsgericht kann die Anordnung nach 
§1671 des B.G. B. aufheben. 
Ist dem Vater oder der Mutter 
die Nutznießung an dem Vermögen 
des Kindes durch Anordnung der zu- 
ständigen Behörde entzogen, so hat 
das Vormundschaftsgericht die Anord- 
nungauf Antrag aufzuheben, es sei denn, 
daß die Entziehung der Nutznießung 
nach § 1666 Abs. 2 des B. G. B. 
gerechtfertigt ist. 
Hat der Vater vor dem Inkrafttreten 
des B.G.B. auf Grund der bis- 
herigen G. die Mutter von der Vor- 
mundschaft über das Kind aus- 
geschlossen oder der Mutter einen 
Beistand zugeordnet, so gilt die An- 
ordnung des Vaters von dem In- 
krafttreten des B. G. B. an als An- 
ordnung der Bestellung eines Bei- 
standes für die Mutter im Sinne 
des B.G. B. 
206 Ist auf Grund der bisherigen G. 
eine Ehe geschieden oder infolge 
der Todeserklärung eines der Ehe- 
gatten aufgelöst oder ist auf Tren- 
nung der Ehegatten von Tisch und 
  
  
— Bürgerliches Gesetzouch 
Art. Bett erkannt worden, so bestimmen 
sich das Recht und die Pflicht der 
Eltern, für die Person der gemein- 
schaftlichen Kinder zu sorgen, nach den 
bisherigen G.; die Vorschriften des 
§ 1635 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 
und des 8 1636 des B.G. B. finden 
jedoch Anwendung. 
207 Inwieweit die Kinder aus einer vor 
dem Inkrafttreten des B.G.B. ge- 
schlossenen nichtigen oder ungültigen 
Ehe als eheliche Kinder anzusehen 
find und inwieweit der Vater und 
die Mutter die Pflichten und Rechte 
ehelicher Eltern haben, bestimmt sich 
nach den bisherigen G. 
50 Die rechtliche Stellung eines vor dem 
Inkrafttreten des B. G. B. geborenen 
unehelichen Kindes bestimmt sich von 
dem Inkrafttreten des B. G. B. an 
nach dessen Vorschriften; für die Er- 
forschung der Vaterschaft, für das 
Recht des Kindes, den Familiennamen 
des Vaters zu führen, sowie für die 
Unterhaltspflicht des Vaters bleiben 
jedoch die bisherigen G. maßgebend. 
Inwieweit einem vor dem Inkraft- 
treten des B.G.B. aupßerehelich er- 
zeugten Kinde aus einem besonderen 
Grunde, insbesondere wegen Erzeugung 
im Brautstande, die rechtliche Stellung 
eines ehelichen Kindes zukommt und 
inwieweit der Vater und die Mutter 
eines solchen Kindes die Pflichten und 
Rechte ehelicher Eltern haben, be- 
stimmt sich nach den bisherigen G. 
Die Vorschriften des Abs. 1 gelten 
auch für ein nach den französischen 
oder den badischen G. anerkanntes 
Kind. 
20 Inwieweit ein vor dem Inkrafttreten 
des B. G. B. legitimiertes oder an 
Kindesstatt angenommenes Kind die 
rechtliche Stellung eines ehelichen 
Kindes hat und inwieweit der Vater 
und die Mutter die Pflichten und
	        
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