Bürgerliches Gesetzbuch
Art.
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Rechte ehelicher Eltern haben, be-
stimmt sich nach den bisherigen G.
2170 Auf eine zur Zeit des Inkrafttretens
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des B.G.B. bestehende Vormund-
schaft oder Pflegschaft finden von
dieser Zeit an die Vorschriften des
B. G. B. Anwendung. Ist die Vor-
mundschaft wegen eines körperlichen
Gebrechens angeordnet, so gilt sie als
eine nach § 1910 Abs. 1 des
B.G.B. angeordnete Pflegschaft. Ist
die Vormundschaft wegen Geistes-
schwäche angeordnet, ohne daß eine
Entmündigung erfolgt ist, so gilt sie
als eine nach § 1910 Abs. 2 des
B.G.B. für die Vermögensangelegen-
heiten des Geistesschwachen ange-
ordnete Pflegschaft.
Die bisherigen Vormünder und
Das
Gleiche gilt im Geltungsbereiche der
preußischen Vormundschaftsordnung
Pfleger bleiben im Amte.
vom 5. Juli 1875 für den Familienrat
und dessen Mitglieder. Ein Gegen-
vormund ist zu entlassen, wenn nach
den Vorschriften des B.G. B. ein
Gegenvormund nicht zu bestellen sein
würde.
Die nach den französischen oder den
badischen G. für einen Geistesschwachen
angeordnete Bestellung eines Bei-
standes verliert mit dem Ablaufe von
sechs Monaten nach dem Inkraft--
treten des B.G. B. ihre Wirkung.
Für die erbrechtlichen Verhältnisse
bleiben, wenn der Erblasser vor dem
Inkrafttreten des B.G.B. gestorben
ist, die bisherigen G. maßgebend.
Dies gilt insbesondere auch von den
Vorschriften über das erbschaftliche
Liquidationsverfahren.
Die vor dem Inkrafttreten des B.G. B.
erfolgte Errichtung oder Aufhebung
einer Verfügung von Todeswegen
wird nach den bisherigen G. beurteilt,
—
—
Art.
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Bürgerliches Gesetzbuch
auch wenn der Erblasser nach dem
Inkrafttreten des B.G.B. stirbt.
Das Gleiche gilt für die Bindung
des Erblassers bei einem Erbvertrag
oder einem gemeinschaftlichen Testa-
mente, sofern der Erbvertrag oder
das Testament vor dem Inkrafttreten
des B.G. B. errichtet worden ist.
Wer vor dem Inkrafttreten des
B.G. B. die Fähigkeit zur Errichtung
einer Verfügung von Todeswegen
erlangt und eine solche Verfügung
errichtet hat, behält die Fähigkeit,
auch wenn er das nach dem B. G. B.
erforderliche Alter noch nicht erreicht
hat.
Die Vorschriften des § 2230 des
B. G. B. finden auf ein Testament
Anwendung, das ein nach dem In-
krafttreten des B.G. B. gestorbener
Erblasser vor diesem Zeitpunkt er-
richtet hat.
Die landesg. Vorschriften, nach welchen
Mitglieder gewisser ritterschaftlicher
Familien bei der Ordnung der Erb-
folge in ihrem Nachlaß durch das
Pflichtteilsrecht nicht beschränkt sind,
bleiben in Ansehung derjenigen Familien
in Kraft, welchen dieses Recht zur
Zeit des Inkrafttretens des B.G. B.
zusteht.
Die vor dem Inkrafttreten des B. G. B.
erfolgte Errichtung eines Erbverzichts-
vertrags sowie die Wirkungen eines
solchen Vertrags bestimmen sich nach
den bisherigen G.
Das Gleiche gilt von einem vor
dem Inkrafttreten des B. G.B ge-
schlossenen Vertrage, durch den ein Erb-
verzichtsvertrag aufgehoben worden ist.
Soweit nach den Vorschriften dieses
Abschnitts die bisherigen L.G. maß-
gebend bleiben, können sie nach dem
Inkrafttreten des B.G.B. durch L.G.
auch geändert werden.
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