Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Bürgerliches Gesetzbuch 
Art. 
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Rechte ehelicher Eltern haben, be- 
stimmt sich nach den bisherigen G. 
2170 Auf eine zur Zeit des Inkrafttretens 
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214 
des B.G.B. bestehende Vormund- 
schaft oder Pflegschaft finden von 
dieser Zeit an die Vorschriften des 
B. G. B. Anwendung. Ist die Vor- 
mundschaft wegen eines körperlichen 
Gebrechens angeordnet, so gilt sie als 
eine nach § 1910 Abs. 1 des 
B.G.B. angeordnete Pflegschaft. Ist 
die Vormundschaft wegen Geistes- 
schwäche angeordnet, ohne daß eine 
Entmündigung erfolgt ist, so gilt sie 
als eine nach § 1910 Abs. 2 des 
B.G.B. für die Vermögensangelegen- 
heiten des Geistesschwachen ange- 
ordnete Pflegschaft. 
Die bisherigen Vormünder und 
Das 
Gleiche gilt im Geltungsbereiche der 
preußischen Vormundschaftsordnung 
Pfleger bleiben im Amte. 
vom 5. Juli 1875 für den Familienrat 
und dessen Mitglieder. Ein Gegen- 
vormund ist zu entlassen, wenn nach 
den Vorschriften des B.G. B. ein 
Gegenvormund nicht zu bestellen sein 
würde. 
Die nach den französischen oder den 
badischen G. für einen Geistesschwachen 
angeordnete Bestellung eines Bei- 
standes verliert mit dem Ablaufe von 
sechs Monaten nach dem Inkraft-- 
treten des B.G. B. ihre Wirkung. 
Für die erbrechtlichen Verhältnisse 
bleiben, wenn der Erblasser vor dem 
Inkrafttreten des B.G.B. gestorben 
ist, die bisherigen G. maßgebend. 
Dies gilt insbesondere auch von den 
Vorschriften über das erbschaftliche 
Liquidationsverfahren. 
Die vor dem Inkrafttreten des B.G. B. 
erfolgte Errichtung oder Aufhebung 
einer Verfügung von Todeswegen 
wird nach den bisherigen G. beurteilt, 
  
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Art. 
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276 
577 
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Bürgerliches Gesetzbuch 
auch wenn der Erblasser nach dem 
Inkrafttreten des B.G.B. stirbt. 
Das Gleiche gilt für die Bindung 
des Erblassers bei einem Erbvertrag 
oder einem gemeinschaftlichen Testa- 
mente, sofern der Erbvertrag oder 
das Testament vor dem Inkrafttreten 
des B.G. B. errichtet worden ist. 
Wer vor dem Inkrafttreten des 
B.G. B. die Fähigkeit zur Errichtung 
einer Verfügung von Todeswegen 
erlangt und eine solche Verfügung 
errichtet hat, behält die Fähigkeit, 
auch wenn er das nach dem B. G. B. 
erforderliche Alter noch nicht erreicht 
hat. 
Die Vorschriften des § 2230 des 
B. G. B. finden auf ein Testament 
Anwendung, das ein nach dem In- 
krafttreten des B.G. B. gestorbener 
Erblasser vor diesem Zeitpunkt er- 
richtet hat. 
Die landesg. Vorschriften, nach welchen 
Mitglieder gewisser ritterschaftlicher 
Familien bei der Ordnung der Erb- 
folge in ihrem Nachlaß durch das 
Pflichtteilsrecht nicht beschränkt sind, 
bleiben in Ansehung derjenigen Familien 
in Kraft, welchen dieses Recht zur 
Zeit des Inkrafttretens des B.G. B. 
zusteht. 
Die vor dem Inkrafttreten des B. G. B. 
erfolgte Errichtung eines Erbverzichts- 
vertrags sowie die Wirkungen eines 
solchen Vertrags bestimmen sich nach 
den bisherigen G. 
Das Gleiche gilt von einem vor 
dem Inkrafttreten des B. G.B ge- 
schlossenen Vertrage, durch den ein Erb- 
verzichtsvertrag aufgehoben worden ist. 
Soweit nach den Vorschriften dieses 
Abschnitts die bisherigen L.G. maß- 
gebend bleiben, können sie nach dem 
Inkrafttreten des B.G.B. durch L.G. 
auch geändert werden. 
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