Bürgschaft — 612 —
8 Bürgschaft §8§ 765—778. 8
765—778 Bürgschaft s. Bürge — Bürg-
401
1418
1630,
1795
Art.
schaft.
Schuldverhältnis.
Mit der abgetretenen Forderung gehen
die Hypotheken oder Pfandrechte, die
für sie bestehen, sowie die Rechte aus
einer für sie bestellten B. auf den
neuen Gläubiger über. 412.
s. Burge Schuldverhältnis.
1643 Verwandtschaft s. Vormund-
schaft 1795, 1822.
Vormundschaft.
Der Vormund kann den Mündel
nicht vertreten:
1.
2. bei einem Rechtsgeschäfte, daß die
Übertragung oder Belastung einer
durch Pfandrecht, Hypothek oder
B. gesicherten Forderung des
Mündels gegen den Vormund
Civilprozeßordnung
oder die Aufhebung oder Minderung
dieser Sicherheit zum Gegenstande
hat oder die Verpflichtung des
Mündels zu einer solchen Über-
tragung, Belastung, Aufhebung
oder Minderung begründet.
1822 Der Vormund bedarf der Genehmigung
766
239
765
C.
Civilprozessordnung.
Einführungsgesetz.
Das B. G. B. tritt am 1. Januar 1900
gleichzeitig mit einem G., betreffend
Anderungen des Gerichtsverfassungsg.,
der C. und der Konkursordnung,
einem G. über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung, einer
Grundbuchordnung und einem G. über
die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in Kraft.
5.9 Soweit in der C. an die Verwandtschaft
oder die Schwägerschaftrechtliche Folgen
geknüpft sind, finden die Vorschriften
des B.G.B. über Verwandtschaft oder
Schwägerschaft Anwendung.
762 Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften, welche für die nicht nach
Art.
8
des Vormundschaftsgerichts:
10. zur Übernahme einer fremden
Verbindlichkeit, insbesondere zur
Eingehung einer B. 1812, 1825.
Bürgschaftserklärung.
Bürgschaft s. Bürge —Bürgschaft.
Sicherheitsleistung s. Bürge —
Sicherheitsleistung.
Bürgschaftsvertrag.
Bürgschaft 766 s. Bürge — Bürg-
schaft.
den Vorschriften der C. zu erledigenden
Rechtsstreitigkeiten die Vorgänge be-
stimmen, mit denen die nach den Vor-
schriften des B.G.B. an die Klage-
erhebung und an die Rechtshängigkeit
geknüpften Wirkungen eintreten. So-
weit solche Vorschriften fehlen, finden
die Vorschriften der C. entsprechende
Anwendung.
Erbschein.
2361 Kann der unrichtig erteilte Erbschein
nicht sofort erlangt werden, so hat
ihn das Nachlaßgericht durch Be-
schluß für kraftlos zu erklären. Der
Beschluß ist nach den für die öffent-
liche Zustellung einer Ladung gel-
tenden Vorschriften der C. bekannt
zu machen.