Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Bürgschaft — 612 — 
8 Bürgschaft §8§ 765—778. 8 
765—778 Bürgschaft s. Bürge — Bürg- 
401 
1418 
1630, 
1795 
Art. 
schaft. 
Schuldverhältnis. 
Mit der abgetretenen Forderung gehen 
die Hypotheken oder Pfandrechte, die 
für sie bestehen, sowie die Rechte aus 
einer für sie bestellten B. auf den 
neuen Gläubiger über. 412. 
s. Burge Schuldverhältnis. 
1643 Verwandtschaft s. Vormund- 
schaft 1795, 1822. 
Vormundschaft. 
Der Vormund kann den Mündel 
nicht vertreten: 
1. 
2. bei einem Rechtsgeschäfte, daß die 
Übertragung oder Belastung einer 
durch Pfandrecht, Hypothek oder 
B. gesicherten Forderung des 
Mündels gegen den Vormund 
  
  
Civilprozeßordnung 
oder die Aufhebung oder Minderung 
dieser Sicherheit zum Gegenstande 
hat oder die Verpflichtung des 
Mündels zu einer solchen Über- 
tragung, Belastung, Aufhebung 
oder Minderung begründet. 
1822 Der Vormund bedarf der Genehmigung 
766 
239 
765 
C. 
Civilprozessordnung. 
Einführungsgesetz. 
Das B. G. B. tritt am 1. Januar 1900 
gleichzeitig mit einem G., betreffend 
Anderungen des Gerichtsverfassungsg., 
der C. und der Konkursordnung, 
einem G. über die Zwangsversteigerung 
und die Zwangsverwaltung, einer 
Grundbuchordnung und einem G. über 
die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit in Kraft. 
5.9 Soweit in der C. an die Verwandtschaft 
oder die Schwägerschaftrechtliche Folgen 
geknüpft sind, finden die Vorschriften 
des B.G.B. über Verwandtschaft oder 
Schwägerschaft Anwendung. 
762 Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften, welche für die nicht nach 
Art. 
8 
des Vormundschaftsgerichts: 
10. zur Übernahme einer fremden 
Verbindlichkeit, insbesondere zur 
Eingehung einer B. 1812, 1825. 
Bürgschaftserklärung. 
Bürgschaft s. Bürge —Bürgschaft. 
Sicherheitsleistung s. Bürge — 
Sicherheitsleistung. 
Bürgschaftsvertrag. 
Bürgschaft 766 s. Bürge — Bürg- 
schaft. 
den Vorschriften der C. zu erledigenden 
Rechtsstreitigkeiten die Vorgänge be- 
stimmen, mit denen die nach den Vor- 
schriften des B.G.B. an die Klage- 
erhebung und an die Rechtshängigkeit 
geknüpften Wirkungen eintreten. So- 
weit solche Vorschriften fehlen, finden 
die Vorschriften der C. entsprechende 
Anwendung. 
Erbschein. 
2361 Kann der unrichtig erteilte Erbschein 
nicht sofort erlangt werden, so hat 
ihn das Nachlaßgericht durch Be- 
schluß für kraftlos zu erklären. Der 
Beschluß ist nach den für die öffent- 
liche Zustellung einer Ladung gel- 
tenden Vorschriften der C. bekannt 
zu machen.
	        
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