Civilprozeßordnung
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Pacht.
Das Pfandrecht des Verpächters eines
landwirtschaftlichen Grundstücks kann
für den gesamten Pachtzins geltend
gemacht werden und unterliegt nicht
der im § 563 bestimmten Beschränkung.
Es erstreckt sich auf die Früchte des
Grundstücks sowie auf die nach
§ 715 Nr. 5, 811 Nr. 4 der C. der
Pfändung nicht unterworfenen Sachen.
581.
Verein.
Gegen einen die Anmeldung auf Ein-
tragung des Vereins zurückweisenden
Beschluß findet die sofortige Beschwerde
nach den Vorschriften der C. statt. 71.
Gegen den Beschluß der Entziehung
der Rechtsfähigkeit des Vereins findet
die sofortige Beschwerde nach den
Vorschriften der C. statt.
Vollmacht.
Die Kraftloserklärung einer Vollmachts-
urkunde muß nach den für die öffentliche
Dämple.
Eigentum.
Der Eigentümer eines Grundstücks
kann die Zuführung von Gasen, D.,
Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme,
Geräusch, Erschütterungen und ähnliche
von einem anderen Grundstück aus-
gehende Einwirkungen insoweit nicht
verbieten, als die Einwirkung die
Benutzung seines Grundstücks nicht
oder nur unwesentlich beeinträchtigt
oder durch eine Benutzung des anderen
Grundstücks herbeigeführt wird, die
Hypothek 1185 s. Willenserklärung
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Art.
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Dampfschiffahrtsunternehmung
Zustellung einer Ladung geltenden
Vorschriften der C. veröffentlicht werden.
Willenserklärung.
Eine Willenserklärung gilt auch dann
als zugegangen, wenn sie durch Ver-
mittlung eines Gerichtsvollziehers zu-
gestellt worden ist. Die Zustellung
erfolgt nach den Vorschriften der C.
Befindet sich der Erklärende über
die Person desjenigen, welchem gegen-
über die Erklärung abzugeben ist, in
einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden
Unkenntnis oder ist der Aufenthalt
dieser Person unbekannt, so kann die
Zustellung nach den für die öffentliche
Zustellung einer Ladung geltenden
Vorschriften der C. erfolgen.
Civilverwaltung.
Einführungsgesetz.
Aufhebung des § 16 Abs. 2 des G.
betreffend die Fürsorge für die Witwen
und Waisen der Reichsbeamten der C.
vom 20. April 1881.
nach den örtlichen Verhältnissen bei
Grundstücken dieser Lage gewöhnlich
ist. Die Zuführung durch eine besondere
Leitung ist unzulässig.
Dampfschilfahrtsunternehmung.
Art.
1.26
Einführungsgesetz.
Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften, welche die Vorschrift des
§* 26 der Gewerbe-Ordnung auf
Eisenbahn-, Dampfschiffahrts= und
ähnliche Verkehrsunternehmungen er-
strecken.