Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Civilprozeßordnung 
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132. 
Pacht. 
Das Pfandrecht des Verpächters eines 
landwirtschaftlichen Grundstücks kann 
für den gesamten Pachtzins geltend 
gemacht werden und unterliegt nicht 
der im § 563 bestimmten Beschränkung. 
Es erstreckt sich auf die Früchte des 
Grundstücks sowie auf die nach 
§ 715 Nr. 5, 811 Nr. 4 der C. der 
Pfändung nicht unterworfenen Sachen. 
581. 
Verein. 
Gegen einen die Anmeldung auf Ein- 
tragung des Vereins zurückweisenden 
Beschluß findet die sofortige Beschwerde 
nach den Vorschriften der C. statt. 71. 
Gegen den Beschluß der Entziehung 
der Rechtsfähigkeit des Vereins findet 
die sofortige Beschwerde nach den 
Vorschriften der C. statt. 
Vollmacht. 
Die Kraftloserklärung einer Vollmachts- 
urkunde muß nach den für die öffentliche 
Dämple. 
Eigentum. 
Der Eigentümer eines Grundstücks 
kann die Zuführung von Gasen, D., 
Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, 
Geräusch, Erschütterungen und ähnliche 
von einem anderen Grundstück aus- 
gehende Einwirkungen insoweit nicht 
verbieten, als die Einwirkung die 
Benutzung seines Grundstücks nicht 
oder nur unwesentlich beeinträchtigt 
oder durch eine Benutzung des anderen 
Grundstücks herbeigeführt wird, die 
Hypothek 1185 s. Willenserklärung 
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132 
Art. 
4#% 
Dampfschiffahrtsunternehmung 
Zustellung einer Ladung geltenden 
Vorschriften der C. veröffentlicht werden. 
Willenserklärung. 
Eine Willenserklärung gilt auch dann 
als zugegangen, wenn sie durch Ver- 
mittlung eines Gerichtsvollziehers zu- 
gestellt worden ist. Die Zustellung 
erfolgt nach den Vorschriften der C. 
Befindet sich der Erklärende über 
die Person desjenigen, welchem gegen- 
über die Erklärung abzugeben ist, in 
einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden 
Unkenntnis oder ist der Aufenthalt 
dieser Person unbekannt, so kann die 
Zustellung nach den für die öffentliche 
Zustellung einer Ladung geltenden 
Vorschriften der C. erfolgen. 
Civilverwaltung. 
Einführungsgesetz. 
Aufhebung des § 16 Abs. 2 des G. 
betreffend die Fürsorge für die Witwen 
und Waisen der Reichsbeamten der C. 
vom 20. April 1881. 
nach den örtlichen Verhältnissen bei 
Grundstücken dieser Lage gewöhnlich 
ist. Die Zuführung durch eine besondere 
Leitung ist unzulässig. 
Dampfschilfahrtsunternehmung. 
Art. 
1.26 
Einführungsgesetz. 
Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften, welche die Vorschrift des 
§* 26 der Gewerbe-Ordnung auf 
Eisenbahn-, Dampfschiffahrts= und 
ähnliche Verkehrsunternehmungen er- 
strecken.
	        
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