Dauer
2
1006
Art.
95
763
797,
—0
I□
B-
1965
1995
2000
2358
2297,
721
993,
1007 s. Sachen 101.
Zu Gunsten eines früheren Besitzers
wird vermutet, daß er während der
D. seines Besitzes Eigentümer der
Sache gewesen sei.
Im Falle eines mittelbaren Besitzes
gilt die Vermutung für den mittel-
baren Besitzer.
Einführungsgesetz.
s. Dienstoertrag §8 617, 619.
Verein 8 39.
7% f. Anlage — E.NG.
s. Verwandtschaft § 1671.
Erbe.
s. Bekanntmachung — Erbe.
Die Frist zur Aufnahme eines Nach-
lasses soll mindestens einen Monat,
höchstens drei Monate betragen. Sie
616
1
i
beginnt mit der Feststellung des Be-
schlusses, durch den die Frist bestimmt
wird.
Wird die Frist vor der Annahme
der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie
erst mit der Annahme der Erbschaft.
Auf Antrag des Erben kann das
Nachlaßgericht die Frist nach seinem
Ermessen verlängern.
Während der D. der Nachlaßverwaltung
oder des Nachlaßkonkurses kann eine
Inventarfrist nicht bestimmt werden.
Erbschein.
Das Nachlaßgericht kann vor der Er-
teilung eines Erbscheins eine öffentliche
Aufforderung zur Anmeldung der
anderen Personen zustehenden Erb-
rechte erlassen; die Art der Bekannt-
machung und die D. der Anmeldungs-
frist bestimmen sich nach den für das
Aufgebotsverfahren geltenden Vor-
schriften.
2289 Erbvertrag s. Pflichtteil 2336,
2338.
Gesellschaft.
Ist die Gesellschaft von längerer D.,
so hat der Rechnungsabschluß und die
Gewinnverteilung im Zweifel am
8
1197
1385
1386
1423,
1513,
Dauer
Schlusse jedes Geschäftsjahrs zu er-
folgen.
Grundschuld.
Zinsen gebühren dem Eigentümer nur,
wenn er zugleich Gläubiger einer ver-
zinslichen Forderung ist und wenn
das Grundstück auf Antrag eines
anderen zum Zwecke der Zwangs-
verwaltung in Beschlag genommen ist,
und nur für die D. der Zwangs-
verwaltung.
Güterrecht.
Der Mann ist bei g. Güterrecht der
Frau gegenüber verpflichtet, für die
D. der Verwaltung und Nutznießung
zu tragen:
1. die der Frau obliegenden öffent-
lichen Lasten, mit Ausschluß der
auf dem Vorbehaltsgute ruhenden
Lasten, die als auf dem Stamm-
wert des eingebrachten Gutes ge-
legt anzusehen sind;
2. die privatrechtlichen Lasten, die
auf den zum eingebrachten Gute
gehörenden Gegenständen ruhen;
3. die Zahlungen, die für die Ver-
sicherung der zum eingebrachten
Gute gehörenden Gegenstände zu
leisten sind. 1387, 1388, 1529.
Der Mann ist der Frau gegenüber
bei g. Güterrecht verpflichtet, für die
D. der Verwaltung und Nutznießung
die Zinsen derjenigen Verbindlichkeiten
der Frau zu tragen, deren Berichtigung
aus dem eingebrachten Gute verlangt
werden kann. Das Gleiche gilt von
wiederkehrenden Leistungen anderer
Art, einschließlich der von der Frau
auf Grund ihrer g. Unterhaltspflicht
geschuldeten Leistungen, sofern sie bei
ordnungsmäßiger Verwaltung aus den
Einkünften des Vermögens bestritten
werden. 1387, 1338, 1529.
1546 s. Nießbrauch 1056.
1514, 1516, 1518 s. Mlichtteil 2336,
2338.