Anfechtungserklärung
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jenigen mitteilen, welchem die an-
gefochtene Verfügung unmittelbar zu
statten kommt.
Willenserklärung.
Unverzügliche Absendung der A. gilt
als rechtzeitig erfolgte Anfechtung
einem Abwesenden gegenüber.
N. erfolgt gegenüber dem Anfechtungs-
gegner oder gegenüber der Behörde.
Anflechtungsgegner.
Testament 2192 s. Vertrag 318.
Vertrag.
* Die einem Dritten übertragene Be-
stimmung der Leistung erfolgt durch
Erklärung gegenüber einem der Ver-
tragschließenden.
Die Anfechtung der getroffenen
Bestimmung wegen Irrtums, Drohung
oder arglistiger Täuschung steht nur
den Vertragschließenden zu; A. ist
der andere Teil.
Willenserklärung.
Die Anfechtung erfolgt durch Er-
klärung gegenüber dem A.
A. ist bei einem Vertrage der andere
Teil, im Falle des § 123 Absl. 2
Satz 2 derjenige, welcher aus dem
Vertrag unmittelbar ein Recht er-
worben hat.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäfte,
das einem anderen gegenüber vor-
zunehmen war, ist der andere der A.
Das Gleiche gilt bei einem Rechts-
geschäfte, das einem anderen oder einer
Behörde gegenüber vorzunehmen war,
auch dann, wenn das Rechtsgeschäft
der Behörde gegenüber vorgenommen
worden ist.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäfte
anderer Art ist A. jeder, der auf
Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar
einen rechtlichen Vorteil erlangt hat.
Die Anfechtung kann jedoch, wenn
die Willenserklärung einer Behörde
gegenüber abzugeben war, durch Er-
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Anfechtungsklage
klärung gegenüber der Behörde er-
folgen; die Behörde soll die Anfechtung
demjenigen mitteilen, welcher durch
das Rechtsgeschäft unmittelbar be-
troffen worden ist.
Anfechtungsgrund.
Erbe, Erbvertrag.
Die Frist zur Anfechtung
a) der Annahme oder Ausschlagung
einer Erbschaft;
b) eines Erboertrages
beginnt im Falle der Anfechtbarkeit
wegen Drohung mit dem Zeitpunkt,
in welchem die Zwangslage aufhört,
in den übrigen Fällen mit dem Zeit-
punkte, in welchem der Anfechtungs-
berechtigte von dem A. Kenntnis er-
langt.
Erbunwürdigkeit 2345 s. Testa-
ment 2082.
Güterrecht 1518 f. Erbe 1954.
Testament.
Die Frist zur Anfechtung einer letzt-
willigen Verfügung beginnt mit dem
Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungs-
berechtigte von dem A. Kenntnis er-
langt.
2192 s. Vertrag 318.
Vertrag.
Die Anfechtung der getroffenen Be-
stimmung der Leistung muß unverzüg-
lich erfolgen, nachdem der Anfechtungs-
berechtigte von dem A. Kenntnis er-
langt hat.
Willenserklärung.
Die Anfechtung einer Willenserklärung
muß in den Fällen der §§ 119, 120
ohne schuldhaftes Zögern (unverzüg-
lich) erfolgen, nachdem der Anfechtungs-
berechtigte von dem A. Kenntnis er-
langt hat.
Anlechtungsklage.
Ehe.
Die Anfechtung der Ehe erfolgt, so-