Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Anfechtungserklärung 
121 
2 
11. 
jenigen mitteilen, welchem die an- 
gefochtene Verfügung unmittelbar zu 
statten kommt. 
Willenserklärung. 
Unverzügliche Absendung der A. gilt 
als rechtzeitig erfolgte Anfechtung 
einem Abwesenden gegenüber. 
N. erfolgt gegenüber dem Anfechtungs- 
gegner oder gegenüber der Behörde. 
Anflechtungsgegner. 
Testament 2192 s. Vertrag 318. 
Vertrag. 
* Die einem Dritten übertragene Be- 
stimmung der Leistung erfolgt durch 
Erklärung gegenüber einem der Ver- 
tragschließenden. 
Die Anfechtung der getroffenen 
Bestimmung wegen Irrtums, Drohung 
oder arglistiger Täuschung steht nur 
den Vertragschließenden zu; A. ist 
der andere Teil. 
Willenserklärung. 
Die Anfechtung erfolgt durch Er- 
klärung gegenüber dem A. 
A. ist bei einem Vertrage der andere 
Teil, im Falle des § 123 Absl. 2 
Satz 2 derjenige, welcher aus dem 
Vertrag unmittelbar ein Recht er- 
worben hat. 
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäfte, 
das einem anderen gegenüber vor- 
zunehmen war, ist der andere der A. 
Das Gleiche gilt bei einem Rechts- 
geschäfte, das einem anderen oder einer 
Behörde gegenüber vorzunehmen war, 
auch dann, wenn das Rechtsgeschäft 
der Behörde gegenüber vorgenommen 
worden ist. 
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäfte 
anderer Art ist A. jeder, der auf 
Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar 
einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. 
Die Anfechtung kann jedoch, wenn 
die Willenserklärung einer Behörde 
gegenüber abzugeben war, durch Er- 
60 
  
  
8 
1954 
2283 
2840 
1484 
2082 
2156, 
318 
121 
1341 
Anfechtungsklage 
klärung gegenüber der Behörde er- 
folgen; die Behörde soll die Anfechtung 
demjenigen mitteilen, welcher durch 
das Rechtsgeschäft unmittelbar be- 
troffen worden ist. 
Anfechtungsgrund. 
Erbe, Erbvertrag. 
Die Frist zur Anfechtung 
a) der Annahme oder Ausschlagung 
einer Erbschaft; 
b) eines Erboertrages 
beginnt im Falle der Anfechtbarkeit 
wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, 
in welchem die Zwangslage aufhört, 
in den übrigen Fällen mit dem Zeit- 
punkte, in welchem der Anfechtungs- 
berechtigte von dem A. Kenntnis er- 
langt. 
Erbunwürdigkeit 2345 s. Testa- 
ment 2082. 
Güterrecht 1518 f. Erbe 1954. 
Testament. 
Die Frist zur Anfechtung einer letzt- 
willigen Verfügung beginnt mit dem 
Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungs- 
berechtigte von dem A. Kenntnis er- 
langt. 
2192 s. Vertrag 318. 
Vertrag. 
Die Anfechtung der getroffenen Be- 
stimmung der Leistung muß unverzüg- 
lich erfolgen, nachdem der Anfechtungs- 
berechtigte von dem A. Kenntnis er- 
langt hat. 
Willenserklärung. 
Die Anfechtung einer Willenserklärung 
muß in den Fällen der §§ 119, 120 
ohne schuldhaftes Zögern (unverzüg- 
lich) erfolgen, nachdem der Anfechtungs- 
berechtigte von dem A. Kenntnis er- 
langt hat. 
Anlechtungsklage. 
Ehe. 
Die Anfechtung der Ehe erfolgt, so-
	        
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